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Der Israelit · 1899-07-31 · Heft 60 (31.7.1899) · p. [Seite]

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Journal
Der Israelit
Volume
40 (1899)
Issue
Heft 60 (31.7.1899)
Date
1899-07-31
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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XL. Jahrgang. Der Israelit. Ein GenLrak-Hrgan für das orlhodore Iudenthum Begründet von Dr. Ce&mcinn in IMtüins« Montag, de« 31. Juli ü«SS (1699). Leitender Artikel. Arankenpflege und Judentum. Von Julius Elk, Frankfurt a. M. Unter allen dem Befolger der schriftlichen und mündlichen Gesetze der Thora auserlegten Pflichten nimmt die Pflicht der Armen- und Krankenpflege eine der ersten Stellen ein. Wohlthun und Gerechtigkeit üben beziebt sich auf die Individualität ohne Unterschied von Confession und Nasse. Die lex prneeeptiva der Eglah aruplia zum Beispiel fragt nicht, ob die zwischen den Gemarken aufgefundene Leiche eine jüdische, oder die eines Andersgläubigen sei, ob der Erschlagene ein Bekenner des jüdischen Gesetzes, ein Anhänger des mosaischen Glaubens, oder ein der israelitischen Gemeinschaft Fremder wäre, dem Verblichenen muß sein Recht in allen Ehren geschehen. *) Gleichzeitig befiehlt das Gesetz, das Leben eines jeden Menschen, mag er sein wer er will, zu schonen und möglichst zu erhalten. Das Maximum der an einen Delinquenten zu verabfolgenden körperlichen Züchtigung darf sich nur auf neununddreißig mit einem leichten ledernen Instrumente zu führende Streiche belaufen, damit der von der Strafe Betroffene, wenn er auch ein Misiethäter ist, nicht durch übermäßige Strenge in seiner Menschenwürde herabgesetzt werde.2) Auch das Leben desjenigen, das aus Versehen oder ohne Absicht zum Mörder geworden ist, steht unter dem Schutze des Gesetzes, denn so lange er sich freiwillig in der für solche Fälle als Freistatt designirten Stadt verbannt hält, ist er sowohl vor einem Bluträcher als 1) 5. E. M. Cap. 21, 1-7, tz) idem 25, 6; Makoth f. 22b. auch vor einer legalen Nemesis sicher gestellt.3 4 5 6 7) Der Errettung eine» Menschen wegen (pikuach nepliesch) stelle man auch am Rasttag alle Verbote zurück, die zu beobachten dem Juden Pflicht ist, er dürfe sogar das brennende Feuer am Sabbat auslöschen, wenn der Schlaf eines Schwerkranken durch die Helligkeit desselben gestört werden kann. Alle werktbätigen Gebote gipfeln in dem Satze: „Liebe Deinen Nächsten . . .", und die Krankenpflege ist mit in diesem Kern der Gotteslehre involvirt. „Wo e» sich um Heilung, Wiedergenesung oder auch nur um Linderung eines Leidenden handelt, brauche man dir Meinung einer Majorität betreffs der Nicht-Zulässigkeit von rituell unerlaubten Mitteln, nicht zu beachten^), man entweihe das Gesetz und wenn e» auch das der Sabbatheiligung wäre"^). Die Idee der Krankenpflege findet beredten Ausdruck in dem ersten an das aus dem Egppterjoche befreiten Israel verkündigten Worte Gottes: „Ich, der Ewige, bin dein Arzt", „ihr sollet Euer körperliches Wohlergehen wahren." Zufolge dieser unmittelbaren göttlichen Sentenz, haben die Talmudlehrer bei ihrer gewissenhaften Beobachtung der Gesetze und ihrer Folgerichtigkeit im Lehrverfahren es niemals verabsäumt Heil- und Präventivmittel behufs Wahrung der Gesundheit anzugeben, die Diagnose einer Krankheit zu stellen3), denjenigen, der sich mit Zusammenstellung von Droguen und medikamentösen Präparaten befaßt, zu preisen und den Ausspruch, daß „wer seinen Nächsten verletzt, auch dafür sorgen muffe, ihn durch einen besoldeten Arzt wieder herzustellen", stet» in Ausführung bringen zu lassen?). Bei den alten Israeliten stand der 3) 4. E. M. Cap. 35, 11—39. 4) Kethuboth f. 15. 5) Sab. f. 150. 6) Taanith f. 5; Gittin f. 70; Seb. f. 41 Nasin f. 65; Berachoth f. 40; Paff. ff. 42, 65; Erubin f. 55; Kedubch f. 82. 7) Baba Kama f. 85.

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