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Der Israelit · 1899-06-29 · Heft 51 (29.6.1899) · p. [Seite]

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Journal
Der Israelit
Volume
40 (1899)
Issue
Heft 51 (29.6.1899)
Date
1899-06-29
Page
[Seite] (sequence 9)
Language
German
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XL. Jahrgang. Erste Beilage M M 51 des „Israelit". Leitender Artikel. Abschluß des ISrkcher GkwelndebMßlbtes. Von einem Mitgliedc der Züricher Cultusgemeinde. Ein Ereigniß, welches von den Mitgliedern der hiesigen Cultusgemeinde mit getheilten Empfindungen ausgenommen wurde, und welches nicht geringe Sensation hervorgerufen, macht es uns möglich, die von uns unter der Neberschrift „Die isr. Religionsgesellschaft undderVorstand derEultusgemeinde Zürich" veröffentlichten Berichte zum Abschluß zu bringen. Die israel. Religionsgesellschaft dahier hat sich alle für eine jüdische Gemeinde nothwendigen rituellen und religiösen Institution geschaffen, nur eine, allerdings die hauptsächlichste, ohne die eine jüdische Gemeinde nicht selbstständig bestehen kann, fehlte: Der Begrabnißplatz. Einen solchen in der Nähe Zürichs oder gar im Stadtgebiete selbst zu acquiriren, wurde stets als aussichtslos angesehen. Jetzt hat es die Rel.-Gesellschast erreicht. Herrn Leopold Weill, als Vertreter der isr. Rel.-Gesellschast gelang es, mit städtischer und kantonaler Bewilligung „für die streng-religiösen Israeliten Zürich's" einen besonderen Friedhof anzulegen. Damit sich die Leser über die Tragweite dieses Ereignisses ein richtiges Urtheil bilden können, ist ein kurzes Resume der Geschehnisse erforderlich. Im Jahre 1895 traten mehrere Mitglieder der hiesigen Cultusgemeinde zu einer Gesellschaft zusammen, um nach der Weise der Väter beten, dem Religionsgesetz gemäß leben und ihre Kinder dafür gewinnen und erhalten zu können. Sie zahlten ihre Beiträge an die Cultusgemeinde nach wie vor und verlangten keine Subvention für ihre mit beträchtlichen pekuniären Opfern beschaffenen Einrichtungen. Dem Vorstand der Gemeinde waren aber die Bestrebungen dieser Minorität ein Dorn im Auge und er suchte dieselbe zu Hintertreiben. Aus Antrag des Cultusvorstandes wurde zum Beschluß erhoben: „Mitglieder, welche sich einer anderen Cultusgemeinde (bezw. Genossenschaft) auf dem Platze Zürich arischließen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammung aus der Gemeinde ausgeschlossen werden.". Infolge des gerichtlichen Protestes der Minorität, ließ sich der Vorstand in Friedensunterhandlungen ein, in deren Verlauf die Gemeinde sich verpflichtete, einen den Bedürfnissen der Minderheit entsprechenden Gottesdienst einzurichten. Damit für die Zukunft der Frieden erhalten bleibe, erlangten die Mitglieder der Rel.-Ges. die Genehmigung ihres vorgelegten Spnagogenreglements. Der wesentlichste Theil desselben, § 17, lautete: „Alle Anordnungen und Beschlüsse des Vorständehaben nur Geltung, wenn sie den Bestimmungen dejüdischen Religion-gesetzes, wie es in den maßgebenden rabbinischen Codices und speciell im Schulchan-Aruch codificirt ist, nicht widersprechen." Der Cultusvorstand schlügt hierauf, an Stelle des 17, folgende Fassung vor: „Alle in Zukunft zu erlassenden Anordnungen müssen, insofern sie ritueller Natur sind, vom Rabbinat gutgeheißen und vom Vorstand der Gemeinde genehmigt werden." Die Mitglieder der Rel.-Ges. können selbstredend keinen solchen Vorschlag annehmen, der sie dem Belieben eines neologen Vorstandes und Rabbiners überantwortet, sie erklärten sich jedoch bereit, die Streitfrage dem Schiedssprüche einer unparteiischen juristischen Autorität vorzulegen. Der Vorstand acceptirte diesen Friedensvorschlag nicht. Die Rel.- Ges. war gerade im Begriff, den Rechtsweg zu betreten, als mehrere Mitglieder der Cultusgemeinde es bewirkten, daß die beiden Parteien sich in Friedensuntcrhandlungen einließen. Diese hatten zur Folge, daß die Mitglieder der Rel.-Ges. auf Zusage von Seiten des Vorstandes, im guten Glauben an seine Loyalität, das neu eingerichtete Betlokal bezogen. Darin aber hatten sie sich geirrt; sie wollten z. B. den rav Morgen-Gottesdienst um 8 Uhr beginnen, und fanden die kategorische Weisung, „das Betlokal dürfe erst um 9 Uhr geöffnet werden. — Eine gutachtliche Aeußerung des an der Orgelsynagoge amtirenden Gemeinderabbiners lautet: „Beamte, welche eine Ocgelsynagoge besuchen und nicht strengreligiös leben, dürfen im neuen Betlokal eine gottesdienstliche Funktion nicht ausüben", und kurze Zeit daraus wird ein Beamte der Cultusgemeinde, welcher die Orgelsynagoge besucht, und den Anforderungen der Minorität absolut nicht entspricht, gewaltsam ausgcforderi, gottesdienstliche Funktionen ausüben. Auch dies genügte dem Vorstand noch nicht. Ein vor Kmzenr hier eingewanderter russischer Israelit, den Niemand kennt, wurde als Bal-Koreh angestellt, und als Herr Leopold Weill, als Vertreter der Religions Gesellschaft und Mitglied der Synagogencommission dagegen protcstirte; wurde er ganz einfach seiner Stelle als Mitglied der Synagozencommiffion entsetzt. Als zwei Mitglieder der Religions-Gesellschaft, die Herren Leopold Weill und Josef Weil, diesen neuangeftellten Bal-Koreh am Betreten de« Almemor hinderten, beschloß der Vorstand, so uuglaublich es auch klingen mag, die Schließung des

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