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Der Israelit · 1899-06-22 · Heft 49 (22.6.1899) · p. [Seite]

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Journal
Der Israelit
Volume
40 (1899)
Issue
Heft 49 (22.6.1899)
Date
1899-06-22
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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JOL. Jahrgang. JH 4.9, Ein Der Israelit Aenlrat-Hrgan für das orlhodore Iudenlhum. Begründet von Dr, ge&mann in Hktnin} Donnerstag, den 22. Juni 5659 (1899). Da mit dem 1. Juli 1899 ein neues Quartal beginnt, so erlauben wir uns, die geehrten Abonnenten darauf aufmerksam zu machen, daß namentlich bei der Post das Abonnement frühzeitig erneuert werden muß, damit die Versendung keine Unterbrechung erleide. In der Postzeitungsliste pro 1899 eingetragen unter Nr. 3784. Neu eintretende Abonnenten (Postabonnenten gegen Vorlage der Postquittung) erhalten das Blatt bis Ende dieses Monats gratis. Leitender Artikel. Ein Amprodst über die UemeiibW bei Orgel belm GotterbltüÜ. Die Eiferer für Einführung eines Blasebalgs in die Synagoge zur Hebung des Gottesdienstes ignoriren consequent die Thatsache, daß die ersten Koryphäen der jüdischen Gesetzeskunde diese Neuerung als eine Verletzung des jüdischen Gesetzes einmüthig darstellen. Als in den ersten Decenien dieses Jahrhunderts der Hamburger Tempelstreit diese Steuerung zum ersten Male zur Sprache brachte, forderte das Hamburger Bes Din die Gutachten der hervorragendsten Meister der Thora hierüber ein und gab sie gesammelt in einer Schrift unter dem Titel nan nte man heraus. Dort kann jeder das Gesetzwidrige dieser Einrichtung in eingehender Motivirung Nachlesen. Dieses Moment scheint den Freunden der Orgel wenig zu imponiren, wenigstens hält es sie nicht ab von ihrer Propaganda für ein christliches Kircheninstrument im jüdischen Gotteshause. Weniger bekannt sind die Bedenken, die christlicherseits gegen die Verwendung der Orgel jederzeit geltend gemacht wurden. Da eine große Zahl von Orgelfreunden für außerjüdische Urtheile zugänglicher ist, als für jüdische, so möge hier ein solches folgen. Der unbefangene Leser wird daraus ersehen, daß die Orgel mit den musikalischen und ästethischen Ge schmacksrücksichten auf ebenso gespanntem Fuße steht, wie mit den Anforderungen des Religionsgesetzes. Diesen Nachweis hat der berühmte Kieler Domprobst Dr. Claus Harms in so gründlicher und allseitig erschöpfender Weise geführt, daß seine Darstellung trotz ihres Umfangt hier folgen möge. Dieselbe findet sich in der HI. Auflage seiner in Kiel erschienenen Pastoraltheologie, Seite 153 f. f. und lautet: „Wenn jetzt wieder, wie in der Schweiz geschehen, das Volk auszöge, alle Orgeln , entzwei zu schlagen, ich weiß nicht, ob ich mitginge. Das will sagen: Wenn die Gemeinden eines Landes sich in legaler Weise darüber beriethen, ob sie die Orgeln beibehalten oder sie wegnehmen und eventualiter die herrschaftliche Genehmigung nachsuchen sollten, ich weiß nicht, ob ich nicht für das Wegnehmen der Orgel stimmte. Denn ihre Nützlichkeit ist gering, ihre Schädlichkeit ist groß, und kein Mittel um ihrer Schädlichkeit abzuhelfen ist hinlänglich. Worin lassen Sie den Nutzen einer Orgel bestehen? Freilich, das thut sie, sie leitet den Gesang und aus Nachrichten über die früheste Beschaffenheit der Orgeln, nehmen wir ab, daß sie ursprünglich auch nichts weiter haben thun sollen, als den Gesang leiten. Dieser Dienst mag auch nöthig genug gewesen sein zur Zeit, als man noch so wenige Schulen, Dorfschulen gar keine, kaum eine Kirchspielschule hatte. Allein, wenn dieser Dienst nicht mehr nAhig ist? Da haben wir ja die ganze reformirte Kirche, in welcher es nur wenige Orgeln gibt, hin und da eine stehen gebliebene, hin und da eine aufgestellte.

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