Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 40 (1899)
- Issue
- Heft 43 (31.5.1899)
- Date
- 1899-05-31
- Page
- Seite 827 (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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Xli. Jahrgang. Zweite Beilage;u M 48 des „3arntlit“. Zeitungsttachrichte« und Correfpondenze«. Deutschland. Berlin, 24.Mai. (Oberverw altungsg egericht.) Der Handwerksmeister Ehlers zu Perleberg halte vor einiger Zeit bei der Polizeibehörde die Erlaubniß nachgesucht, ein Flugblatt antisemitischen Inhalts zu vertheilen, das gegen den Ankauf von Maaren in Geschäften jüdischer Inhaber in der bekannten Hetzmanier eiferte. Die Polizeibehörde lehnte es aber ab, die nachgesuchte Erlaubniß zu ertheilen, da das Flugblatt aufreizender Natur fei. Nach erfolgter Vorstellung beim Landrath erhob Ehlers Klage gegen die Polizeiverwaltung beim Kreisausschuß. Selbst wenn § 10 des preußischen PreßgesetzeS noch zu Recht bestehe, so könne sich die Versagung der Erlaubniß nur auf die persönlichen Eigenschaften dessen stützen, der ein Flugblatt vertheilen will oder die Erlaubniß zur Vertheilung nachsucht. Es wurde aber bestritten, daß der Bescheid der Polizeibehörde in § 10, 2 17 des Allgemeinen Landrechts eine Stütze finde; denn es sei nicht zu besorgen gewesen, daß durch das fragliche Flugblatt die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört werden könne. Nur Juden und deren Freunde könnten durch das Flugblatt unangenehm berührt werden. Der Kreisausschuß wies jedoch die Klage ab. Entscheidend dafür, ob die Polizei die Genehmigung ertheilen wolle oder nicht, sei der Inhalt des Flugblattes. Gegen diese Entscheidung legte Ehlers Berufung beim Bezirksausschuß ein, der indessen die Vorentscheidung bestätigte. Schließlich ergriff Ehlers noch das Rechtsmittel der Revision an das Oberverwaltungsgericht. Nach langer Berathung entschied auch dieses zu Ungunsten des klagenden Meisters. Frankfurt a. M., 23. Mai. (Der Vorfall in d er Syna g o ge.) Wir berichteten bereits über ein Vorkommniß, das sich in der Synagoge am Börneplatz abspielte. Es handelte sich dabei unr eine Thal des trunkenen Muthes, die sehr schlimme Folgen für die Verüöer haben wird; denn sie werden sich wegen Hausfriedensbruchs, Störung des Gottesdienstes und schwerer Körperverletzung zu verantworten haben. Die Annahme, daß sie einen Raubanfall beabsichtigten, erscheint zunächst hinfällig. Nach den Ermittlungen der Behörde sind es drei auswärtige Marmorarbeiter Bethie, Kübecke und Buß, die sich auf der Umfrage nach Arbeit befanden. In angetrunkenem Zustand haben sie sich in die Synagoge begeben und dort der Aufforderung de» Kastellans Fischer sich zu entfernen, nicht sofort Folge geleistet, sondern sich thätlich widersetzt. Einer befand sich oben am Zugang der Frauengallerie, der Zweite noch aus der Treppe und der Dritte, Buß, saß unten auf der Treppe. Als der Synagogendiener Frech den Buß zum Verlassen des Gotteshauses aufforderte, blieb dieser sitzen, und als Frech ihn dann gewaltsam entfernen wollte, schlug er mit einem Marmorschleifftein. wie ihn diese Arbeiter bei sich führen, auf den zweiundsiebzigjährigen Mann ein und brachte ihm zwei erhebliche Wunden am Kopfe bei; eine legte die Schädeldecke frei. Er ergriff dann die Flucht und konnte nicht eingeholt werden, während die beiden andern in der Allerheiligenstraße festgenommen wurden. Sie hatten ebenfalls Schleifsteine bei sich. Der Zustand des Verletzten ist heute verhältnißmäßig gut. Dresden, 26. Mai. Im Berichte der israel. Religionsgemeinde für das Jahr 1898 wird mitgetheilt, daß die auf die Schächtangelegenheit bezügliche, an das Kultusministerium gerichtete Eingabe der Vorstände der israelitischen Religionsgemeinden zu Dresden, Leipzig und Chemnitz, vom 6. Dezember 1897, mittelst Verordnung vom 2b. März 1898 abschlägig beschieden worden, der Gemeinderath wird aber doch auf diese Angelegenheit unter günstigeren Verhältnissen zurückkommen. Ferner hat das Kultusministerium dem Vorstand mitgetheilt, daß auf den letzten Landtagen wiederholt aus den Kreisen der Abgeordneten Anstände erhoben seien gegen die Bewilligung des jährlichen Betrages von 600 Mark, welcher der hiesigen israelitischen Religionsgemeinde aus Staatsmitteln seit dem Jahre 1836 gewährt wird. Da es sich insoweit um eine Ausgabe handle, zu deren Bewilligung eine Verpflichtung des Staates nicht bestehe, und da mithin zu erwägen, ob und inwieweit eine gleiche Unterstützung auch ferner bei dem Landtage zu postuliren fei, hat das königliche Ministerium dem Vorstand anheim gegeben, sich, dafern er nach der Lage der Sache nicht vorziehen sollte, auf die Fortgewährung dieses Betrages überhaupt zu verzichten, eine Erklärung darüber abzugeben, ob und eventuell, aus welchen Gründen noch die Fortdauer eines Bedürfnisses für eine solche Unterstützung behauptet werden könne. Dieser StaatSbeitrag ist seinerzeit gelegentlich der Anstellung des Oberrabbiners Dr. Zacharias Frankel, in Rücksicht auf die damals getroffenen verbesserten Einrichtungen in Bezug auf den israelitischen Kultus in Sachsen bewilligt und seitdem unverändert bis jetzt fortgewährt worden. Wenn schon die Verhältnisse seitdem eine wesentlich andere Gestaltung angenommen haben