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Der Israelit · 1899-05-25 · Heft 41 (25.5.1899) · p. Seite 787

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Journal
Der Israelit
Volume
40 (1899)
Issue
Heft 41 (25.5.1899)
Date
1899-05-25
Page
Seite 787 (sequence 25)
Language
German
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XL. Jahrgang. DMe Beilage;u M 41 des „Israelit". Leitender Artikel. Hiebe des Kkltzslogsiibgkordiiktkn Dr. Kleb er (Ctntr.) in -er Sitznng von Dienstag, S Mai ISSN. (Nach dem amtlichen Stenogramm.) Meine Herren! Wesentlich Neues zur Begründung des 8 1 des uns vorliegenden Antrages hot der verehrte Herr Antragsteller, welcher soeben diesen Platz verlassen hat, nicht vorgctragen. Es läge an und für. sich ein Anlaß nicht vor, aus die verschiedenen Dinge, die 'er uns wieder vorgeführt hat, von neuem einzugehen, wenn ich nicht persönlich schon bei der ersten Berathung die Empfindung gehabt hätte, bei der zweiten Berathuug auf Einiges vo>r dem antworten zn müssen, woraus ich in der ersten Lesung nicht mehr antworten konnte, und wenn ich nicht damals daförmlich in Aussicht gestellt hätte. Ehe ich zur Einlösung dieses Versprechens gehe, ist es wohl in der Ordnung, mich zunächst mit dem Herrn Vorredner zn beschäftigen. Ich bin ihm persönlich zu Dank verpflichtet für die, ivenn auch scherzhafte, doch immerhin freundliche Art, in der er sich mit mir beschäftigt hat. Ich verstehe gute Witze und bin durchaus zugänglich für wohlwollende Scherze, und so trage ich gar kein Bedenken, ihm meinen Dank auszusprechen und mich zu bemühen, ihn ebenso freundlich zu behandeln, wie er mich behandelt hat. In einigen Punkten muß ich ihm ,'cdoch zu meinen» Bedauern sachlich entschieden entgegentreten. Der verehrte Herr hat, wenn ich den Gedankengang, in dem er sich namentlich auch mit »reinen Ausführungen vom 25. vorigen Monats beschäftigt hat, verfolge, zunächst gemeint, es sei in der ersten Lesung festgestellt worden, daß das Schächten thatsächlich eine Thierquälerei sei, und wie wichtig diese Behauptung für die ganze Entscheidung des hohen Reichstages ist, erhellt daraus, daß er im Fortgange seiner Darlegungen gerade auf diese vermeintliche Feststellung die Forderung gegründet hat, die Schächtmethode müsse beseitigt werden, weil sie eine Thierguälerei sei, und zwar ohne Rücksicht auf den Aberglauben — so war das von ihm gewählte Wort, — welcher sich damit verbinde. Also aus der vermeintlich bereits erfolgten Feststellung, es sei das Schächten thatsächlich eine Thierquälerei, wird die Forderung gefolgert, mit welcher die Herren Antragsteller heute in zweiter Lesung im 8 1 an uns herantreten. Der Herr Antragsteller hat ja auch den Gedanken in Kürze erwogen, ob inan nicht, um den Bedenken vom religiösen Standpunkte auo den Boden zu entziehen, in den vorgeschlagenen Gesetzentwurf eine Ausnahme au Gunsten des rituellen Schächtens aufnehmen könne, und er hat diese Erwägung negativ beantworten zn müssen geglaubt, immer in der Vorstellung, es sei hier im Reichstage bereits unwiderleglich festgestellt, das Schächten sei eine Thierquälerei und müsse, wenn auch nicht in erster Linie, so doch mit anderen Thierquälereien beim Schlachten, die der Antrag zu beseitigen bestimmt ist, beseitigt werden. Ich bin der Meinung, daß der Herr Antragsteller — ich zweifle gar nicht an seinem guten Glauben — sich im thatsächlichen Irrthume befindet, wenn er albereits erwiesen ansieht, waS noch vollständig -u beweisen steht und was ihm auch heute nicht gelungen ist zu beweisen. Es wird zuzugeben sein, ist auch von mir und anderen Herren in frühereren Stadien der Behandlung dieser Frage bereits hier im Reichstage zugegeben worden» daß eine Reihe von Thierquälereien auch an das rituelle Schächten, sei es vorbereitend, sei eS nachfolgend, sich heften können und sehr wahrscheinlich, namentlich in kleinen Landorten, thatsächlich sich heften. Gegen diese vorbereitenden oder nachfolgenden, völlig unnöthigen Thierquälereien jede mögliche Hilfe und Sicherheit zu gewähren, ist auch der Wunsch aller gesetzestreuen Juden, und haben wir alle, die wir im übrigen nicht auf den Boden des Herrn Antragstellerhaben treten wollen, uns jederzeit bereit erklärt, halte ich mich auch im Namen meiner politischen Freunde heute wieder mit allem Nachdrucke bereit zu erklären. Gewiß verwerfen wir so entschieden, wie edie Herren Antragsteller nur können, jede unnöthige Thierquälerei. Das Schlachten selbst ist ja auch kein angenehmer Vorgang für das betreffende Thier, und deswegen sage ich: „jede unnütze Thierquälerei"; denn wenn wir nicht die ganze Menschheit zu Vegetarianern machen wollen, so müssen wir das Thier, daS zu unserer Nahrung bestimmt ist, auf irgend eine Weise quälen, um es seinem Berufe, zur menschlichen Nahrung zu dienen, zuzuführen. Von dieser Thierquälerei rede ich selbstverständlich nicht. Ich rede von der unnöthigen Thierquälerei, die sich ja nicht nur und nicht einmal in hervorragender Weise an das Schächten, sondern auch, und ungleich mehr, wie ebenso festfteht, und ich glaube auch von den Antragstellern nicht geleugnet wird, an alle übrigen zur Zeit in Ausübung befindlichen Schlachtweisen anschließt. (Sehr richtig!) Wenn z. B. Herr Dr. Vielhaben in der vorigen Berathnng davon gesprochen hat, wie schrecklich es gewesen sei, in einem ^chlachthause einen Bullen mit ausgeschnittener Kehle umberrasen zu sehen, weil der Schächtschnitt nicht ordnungmäßig erfolgt war, — ja, meine Herren, die „Ostdeutsche Zeitung" berichtet im April 1894 genau ebenso über einen sehr aufregenden Vorfall im Thorner Schlacht- Hause, wo ein zum Schlachten bestimmter Bulle beim dritten Schlage so wild wurde, daß er Ketten und Stricke, durch die er an den Hörnern und am Halse sestgebunden war, zerriß und wüthend im Schlachthausc umherstürmte, bis man ihn endlich nach langem Wüthen und entsetzlicher Panik durch einen wohlgezielten Schuß vom Leben zum Tode gebracht hat. So lassen sich — das wird von den Herren Antragstellern nicht geleugnet werden wollen — auch von den jetzt üblichen und von ihnen empfohlenen anderen Schlachtarten eine Menge Begleiterscheinungen rügen, die zweifellos unter den Begriff »unnöthige Thierquälerei" fallen. Daß es an der Zeit ist, diesen unnöthigen Thierquälereien mit Nachdruck zu steuern, erkennen meine politischen Freunde, wie gesagt, so lebhaft an, wie es nur irgend jemand anerkennen kann und mag. Wir haben nicht erst jetzt, wir haben schon früher tue ernstesten Erwägungen gepflogen, ob es nicht wirklich an der Zeit sei, namentlich auch gegenüber unnöthiger Thierquälerei bei der Vivisektion, die Bestimmung unseres Strafgesetzbuches gegen die Thierquälerei in 8 860 Ziffer 13 sehr wesentlich zu verschärfen. Dieselbe ist bekanntlich auserordentlich unbestimmt und dehnbar und verdient, wenn irgend eine, den Namen eines Kautschukparagraphen, und es wäre wohl der Mühe des Gesetzgebers werth, gegenüber der Thierquälerei wie beim Schächten in seinen verschiedenen Arten, so auch bei der Vivisektion und bei anderen Gelegenheiten der Frage sehr nachdrücklich

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