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Der Israelit · 1899-04-06 · Heft 26-27 (6.4.1899) · page 17

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Journal
Der Israelit
Volume
40 (1899)
Issue
Heft 26-27 (6.4.1899)
Date
1899-04-06
Page
– (sequence 17)
Language
German
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Hü XL. Jahrgang. Zweite Beil.;u .W 26 ä- 27 ües „Isr^elw. Leitender Artikel. Me ntnt UetthkldlMug des SlhSWiis non chriltüitz-kiiinselisHel Skitt. Es ist ein schöner Zug unserer Zeit, der dieselbe vortheilhast von früheren Epochen unterscheidet, daß hervorragende christliche Geistliche in dieser ihrer Eigenschaft für Juden und Judenthum eintreten und ihnen Gerechtigkeit widerfahren lassen. In der wüsten Agitation gegen das Schächten hat vor einigen Jahren der katholische Pfarrer Frank in der Volksvertretung und in besonderen Schriften sich in warmer, verdienstvoller Weise zu Gunsten dieser so grundlos verdächtigten jüdischen Institution ausgesprochen. Neuerdings ist dasselbe seitens eines evangelischen Pfarrers in einer kurzen, trefflichen Schrift geschehen. Dieselbe fübri den Titel: „Das Schächten. (DaS rituelle Schlachten bei den Juden) von FriedrichWeichmann, Pfarrer in Sternberg (Neumark) mit einem Vorwort von Prof. D. Dr. Herrn. L. Strack. Leipzig. I. (5. Hinrichs'sche Buchhandlung 1899." Die Schrift verdankt ihre Entstehung der Initiative des Herrn Prof. Dr. Strack, der schon wiederholt auf den verschiedensten Gebieten für eine gerechte Würdigung von Juden und Judenthum eintrat und auch andere Schriftsteller veranlagte dasselbe zu thun. Ueber die Frage des Schächtens ist schon so viel geschrieben uni gesproch'N worden, daß wir glaubten, es ließe sich nichts Neues mehr darüber sagen. Die Schrift hat uns jedoch eines anderen belehrt. Sie gibt in knapper klarer Darstellung eine Uebersicht über das Wesentliche, w.rS in dieser Angelegenheit bereits geschehen ist. Uns hat besonders die treffliche Darstellung des spezifisch christlichen Standpunktes zu dieser Frage interessirt. Der Verfasser steht selbstverständlich nicht auf dem Boden der jüdischen Anschauung, welche auf Grund ihrer Überlieferung das Schächten bereits in der Bibel erwähnt findet. Aber es steht ihm fest, daß spätestens seit der Zeit der Mischna der Ritus des Schächtens für die Juden Religionsvorschrift ist, und daß sie als solche respektirt werden muß, e» sei denn, daß sie erweislich mit den allgemeinen Gesetzen der Menschlichkeit in Widerspruch stünde. Wäre solcher Widerspruch vorhanden, so müßte allerdings auch von Staatswegen eingeschritten werden. Zunächst wird die Zwischenfrage gestellt: „Haben wir Christen, evangelische wie katholische, nicht auch Einrichtungen die einem Antichristianiömus auch zu Angriffen dienen können?" „Da sind z. B. die Kindertaufe und die Konfirmation, die aus dem neuen Testament sich nicht begründen lassen Wahrlich wir würden uns diese Einrichtungen niemals nehmen lassen und würden unserer Entrüstung gewiß Luft machen, wenn etwa z. B das Gesundheitsamt den Versuch machte, mit Hülfe der staatlichen Macht zu verbieten, daß die Kinder im Winter in die Kirche gebracht und ganz mit Wasser begossen würden. Bon „ärztlicher" Seile ist schon gegen das Trinken aus Einem Kelch beim heiligen Abendmahl geredet worden. Würden wir uns aber je verbieten lassen, das Gedächtmß unseres Herrn also zu feiern, selbst wenn etwa das allmsanitäre Zeitalter Ansteckungsgefahren geltend machl? Was einem Menschen wirklich heilig ist, das darf man ihm, wenn nicht wirklich zwingende Gründe vorliegen, nicht nehmen. Und zeigt sich nicht in dem Festhalten an diesen alten Gesetzen bei den Juden eine Treue, der wir unsere Achtung schulden, um so mehr, als es sich nicht blos um die Ansicht einiger „eigensinniger" orthodoxer Juden handelt, sondern um ein Religionsgesetz, über dessen Giltigkeit unter dem gesammten Volke, auch unter denen, die es thatsächlich nicht beobachten, kaum eine Meinungsverschiedenheit herrscht? Es exckirt kein jüdische- G meinwesen, welches unter seinen Institutionen nicht auch die Schächlemrichtung hätte. Freilich können w!r ihnen das nicht zugeben, daß die Institution des Schächtens ein göttliche-Recht sei, oder daß es von Gott gewollt sei, als die einzig und allein zu Recht bestehende Art, in humaner Weise die Thiere zu tödten; aber eb.»sowenig dürfen wir ihnen das Recht absprechen, althergebrachte, ihnen heilig gewordene Gesetze und Traditionen auch aufrecht zu erhalten. Wir müssen doch bedenken, daß religiöse Vorschriften für die Gläubigen verbindl i ch sind, und wenn den Juden das Schächten so zu ihrer Religion gehört, daß sie es als eine Verletzung ihrer Religion ansehen, wenn man sie darin stört, wer gibt jemandem das R cht, ihnen das Schächten ohne weiteres zu verbieten? Es heißt in der Thal in die Glaubensfreiheit mit kalter, um nicht zu sagen: roher Hand eingreifen, wenn man den Juden durch die Staatsgewalt zumuthen will, daß sie ihren Ritus aufgeben." Die Schrift behandelt zunächst den Schächtakt an und für sich, und dann seine religionsgesetzliche Begründung. In dem folgenden Kapitel wird eine diesbezügliche Erklärung von L59 Rabbinen aus dem

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