Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 40 (1899)
- Issue
- Heft 12-13 (9.2.1899)
- Date
- 1899-02-09
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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XIj. Jahrgang. Erste Beil, ju M12 & 13 -es „Israelit". StUtnitt Artikel. Die FiMsirKr israellttstze MgiiultMsHgst non tu nttt §yWtzk«gei»eintegrsttz. Frankfurt a. M., 5. Februar. Mit der Aenderung des Frankfurter Synagogengemeinde-Gesetzes, welches der israelitischen Religionsgesellschaft Gemeinderechte zuerkennt, hat diese einen großen Sieg errungen, welcher es lohnt, einmal rekapitulirend die bezüglichen Verhältnisse zu erörtern. Nachdem im Anfänge des Jahrhunderts die alte Frankfurter Kehilla in ihrer Leitung der Reform anheimgefallen war, die ehrwürdigen Institutionen zerstört und jede fromme Regung unterdrückt worden, gelang es einem kleinen Häuflein energischer Männer, welche das jüdische Heiligthum den zersetzenden Ideen der neuen Zeit nicht preisgeben wollten, im Jahre 1850 die israelitische Religionsgesellschaft zu begründen. Bald schlossen sich alle wahrhaft gesetzestreuen Elemente in Frankfurt ihr an und wie diese Institution unter Führung ihres genialen Meisters Samson Raphael Hirsch wuchs und gedieh, hat die Welt in Erstaunen gesetzt. Das alte Judenthum hatte trotz des Vernichtungskampfes, den die Frankfurter „Israelitische Gemeinde" gegen es geführt, seine Lebenskraft nicht verloren, es bedurfte nur der richtigen Männer, um es inmitten der Trümmer wieder neu erblühen zu lassen! Die „alte Frankfurter Kehilla" war wieder erstanden und wenn auch das Vermögen der wohlthätigen und religiösen Stiftungen, welche die ehrwürdigen Vorfahren dem jüdischen, d. h. traditionellen Gemeindeleben, bestimmt, mit kühner Stirn von der Reform-Gemeinde beschlagnahmt blieben — aus eigner Kraft hat sich die Religionsgesellschaft Alles das geschaffen, was sie zu begründen und zu erhalten erforderlich war. Und wunderbar! Ohne Zwang und ohne Steuerschraube flössen die Mittel der Treugebliebenen, während die Reform zur Erhaltung ihrer Einrichtungen des staatlichen Zwanges nicht entrathen konnte. Bedauerlicherweise wurden zu dieser Zwangsleistung auch die Mitglieder der Religionsgesellschaft herangezogen. Ohne diesen die geringste Concession zu machen, hatte man das angemaßte Steuerrecht Jahrzehnte weiter gehandhabt, bis im Jahre 1876, nach langen Kämpfen, durch unseren großen Rabbiner, der nicht nur in Frankfurt das Judenthnm zu neuer Blüthe gebracht, der Gerechtigkeit zum Siege verholfen wurde! Das „Austrittsgesetz", das den Austritt aus der Gemeinde wegen religiöser Bedenken ermöglichte und die treugebliebene Minorität gegen die Vergewaltigung des Abfalls schützte, versetzte die Majorität in Bestürzung. Jetzt, nachdem ihm gleichsam die Pistole auf die Brust gesetzt war, verstand sich der Vorstand zu Concesstonen zu Ritualzwecken; der Tenor der Gemeinde aber blieb nach wie vor neolog und ihre Spitzen kannten die Anforderungen des Judenthums nicht einmal dem Namen nach. Nichtsdestoweniger glaubten manche Gesetzestreuen, durch Rücksichten der Pietät, Familienbande und Geschäfts-Verhältnisse sich mit diesen erzwungenen Zugeständnissen zufrieden geben zu können, umsomehr als sie vor der muthigen That Rabbiner Hirschs, wenigstens in den letzten Jahrzehnten nie daran gedacht hatten, einem Zwange, der sie auch zu Leistungen für Zwecke des Abfalls heranzog, ein Hinderniß entgegenzusetzen. Andere aber, welche mit ihrem weisen Lehrer, in jeglichem Zusammenhang mit der Reform, möge er auch so schwach sein und Namen haben wie er wolle, eine Trübung unserer heiligen Aufgabe und eine Verschiebung der Grenzen unserer jüdischen Bestimmung erkannten und deßhalb nur in entschiedener Trennung, wenn solche auch mit opfervoller Hintansetzung vieler Rücksichten auf Familien-, Freundschafts¬ und Geschäfts-Verhältnisse verbunden war, die Rettung des unverfälschten Judenthums für die Zukunft erblickten, traten „wegen religiöser Bedenken", wie es im Gesetze hieß, aus der Israelitischen Gemeinde aus und waren somit von jeder Leistung für deren Zwecke entbunden. Das Lebenswerk Rabbiner Hirschs erhielt mit diesem Gesetze, welches im Königreich Preußen die Gewissensfreiheit aufs Neue proklamirte, die Krönung. Noch aber fehlte der Israelitischen Religionsgesellschaft die staatliche Anerkennung als „Synagogengemeinde". Die „Israelitische Gemeinde" galt immer noch als Gemeinde pur oxeollkuev. während die Religionsgesellschaft als eine Sieben-Vereinigung, als eine tnsn, nicht nur von ihren prinzipiellen Gegnern, sondern, leider muß es gesagt werden, auch von manchen sog. „altfrankfurtischen" Gesetzestreuen, bezeichnet wurde. Jeder nach Frankfurt ziehende Jude wurde, gleichgültig, ob er Mitglied der Religionsgesellschaft wurde oder nicht, von der Israel. Gemeinde, so lange er seinen Austritt nicht erklärte, besteuert, und man hatte es fast aufgegebcn, auf eine Aenderung dieses Zustandes zu hoffen.