Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 40 (1899)
- Issue
- Heft 9 (30.1.1899)
- Date
- 1899-01-30
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
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- —y '.jr~ W: .HW,MWWMW!^MMMM>WiMWWWMWN^MHW 178 nicht auf Grund dieses Gesetzes von 1876 ausgetreten waren, zur Steuer herangezogen. Ein im Jahr 1896 ans Baden zugezogener jüdischer Mann erhob dagegen Widerspruch und das Oberverwaltungsgericht hat in dem angestrengten Prozeß erklärt, daß eine Lücke im Gesetz vorhanden sei, da nach Aufhebung der primatischen Ordnung die alte Judenstättigkeit nicht wieder in Kraft getreten sei, es handelt sich also jetzt nicht darum, der israelitischen Gemeinde zum ersten Male das Besteuerungsrecht zu verleihen. In diesem Falle würde ich gegen das Gesetz sein, da ich nur in der möglichst vollständigen Auflösung aller Beziehungen zwischen Staat, Kirche und allen Religionsgemeinschaften eine Garantie für die religiöse Freiheit und die gedeihliche Entwickelung des religiösen Lebens erblicke. Es handelt sich vielmehr darum, den Kreis der Personen zu fixiren, auf welche die israelitische Gemeinde das niemals bestrittene Besteuerungsrecht ausüben kann. Der vorliegende Entwurf ist das Resultat der Berathungen der Vertreter der einzelnen Gemeinden im Verein mit der Regierung, und ich bitte um seine Annahme, zumal die israelitische Gemeinde durch die Entscheidung des Oberwaltungsgerichtes in eine prekäre Lage gerathen ist. Sie hat jährlich über 200,000 Mk. auszubringen zur Erhaltung ihrer Einrichtung und fürchtet, ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkomnren zu können, wenn ihr keine Rechtssicherheit gegeben ist. Die Annahme des Gesetzes unterliegt auch um so weniger Bedenken, als die persönliche Freiheit des einzelnen jüdischen Bürgers, sich der israelitischen Gemeinde oder der Religionsgesellschaft zu unterwerfen, ausdrücklich durch das Gesetz von 1876 gewahrt bleibt. Infolge der prekären Lage, in welcher sich die Gemeinde nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes befindet, ist es ihr auch noch nicht möglich gewesen, die Gehälter der Lehrer an den israelitischen Realschulen so auszubessern, wie es durch Staat und Stadt Frankfurt in den letzten Jahren geschehen ist. Man kann den Religionsgesellschaften daraus keinen Vorwurf machen, denn sie konnten beim besten Willen dem guten Beispiel nicht folgen. Ich hoffe aber, daß ein Vertreter der Regierung uns bei der zweiten Lesung berichtet, bis zu welchem Termin die im Sinne der ausgleichenden Gerechtigkeit nothwendige Verbesserung der Lehrergehälter an den israelitischen Realschulen in Frankfurt in Aussicht genommen ist. Ich kann hinzufügen, daß die orthodoxe Religionsgesellschast bereits beschlossen hat, diese Aufbesserung spätestens zum 1. April 1900 eintreten zu lassen und ich glaube annehmen zu dürfen, daß auch die israelitische Gemeinde sich diesen Beschlüßen zum mindesten'anschließen wird. Ich bitte den Entwurf nicht an eine Kommission zu verweisen, sondern die zweite Berathung gleich im Plenum vorzunehmen. (Beifall links.) In der weiteren Berathung über den Entwurf über die Synagogengemeindeverhältniffe in Frankfurt a. M. schließt sich Abg. Rickert (freis. Vereinig.) den Ausführungen des Abg. Sänger an. Abg. Lieber (C.) erhebt gegen die Anträge Kahensly's Widerspruch. Der Entwurf sei das Resultat der Besprechung, welche zwischen dem Staat und den betheiligeen Synagogen stattgefunden habe und es entspräche nicht den Grundsätzen des Centrums, sich in die inneren kirchlichen Angelegenheiten einzumischen und mehr zu verlangen, als die betreffenden Religionsgemeinschaften verlangen. Nur in einem Punkte sei der Entwurf einer Abänderung bedürftig. Es handelt sich aber nicht um eine sachliche Aenderung, sondern um eine Klarstellung. In der Begründung heißt es zum § 2, daß für den Fall, daß der Oberpräsident von der Befugniß des § 2 Gebrauch macht, die entgegenstehenden kurhessischen Bestimmungen ebenso in Wegfall zu kommen haben, wie die für Frankfurt geltenden alten Gesetze. Ist dies aber der Fall, so muß dies im Gesetz auch ausgesprochen werden. Im Uebrigen empfehle sich die unveränderte Annahme des Gesetzes. Abg. Göschen (nl.) empfiehlt die Annahme des Gesetzes und hält auch eine Aenderung, wie sie der Vorredner wünscht für überflüssig. Dringend sei aber auch eine Regelung der Verhältnisse der evangelischen Gemeinde in Frankfurt. Finanzminister v. Miguel stellt eine solche für die laufende Session in Aussicht. Damit schließt die erste Lesung. Lebensverstcherungs-Gesellschaft zu Leipzig, auf Gegenseitigkeit gegr. 1830 (alte Leipziger). Es sind vom l. Januar brs Ende November 1898 5933 Versickerungen über 45 917 500 Mk. beantragt worden.' als gestorben wurden in derselben Zeit angemeldet 823 Mitglieder, die mit 5 747650 Alk. versichert waren. Der Versicherungsbestand stellte sich Ende November 1898 auf 7.1400 Personen mit 539 Million. Mk Versicherungssumme, das Vermögen auf 168 Million. Mk. Für fällig gewordene Versicherungssummen sind bis jetzt ausgezahlt 115 Million. Mk., als Dividenden an die Versicherten gewährt 57 Millionen Mk.; Dividendenreserven in Höhe von 27 Millionen Mk. liegen zur weiteren Vertheilung an die Versicherten bereit. Bei der alten Leipziger Gesellschaft, die eine reine Gegenseitigkeitsanstalt ist, fließen alle Ueberschlüsse den Versicherten wieder zu. Die Dividende der letzteren beträgt für die länger als 5 Jahre bestehenden Versicherungen im laufenden Jahre, wie bereits seit einem Jahrzehnt, 42°/n der ordentlichen JahreSprämie unv bei abgekürzten Versicherungen außerdem 1'/, °/o der Summe der gezahlten Zusatzprämien. Verantwortliche Redaktion: Oscar L e h m a n n in Mainz. — Expedition des „JSraelit", Schottstraße Nr. 2, Mainz. Druck und Verlag der Joh. Wirth'schen Hofbuchdruckerei-Actien-Gesellschaft in Mainz.