Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 40 (1899)
- Issue
- Heft 9 (30.1.1899)
- Date
- 1899-01-30
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
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XL* Jahrgang. Zweite Beilage M M 9 -es „Israelit“. Leitender Artikel. Der fficfetjcntiuurf öder die Synagogenverhöltnllse ln FrauKsvrt a. M. Berlin, 28. Jan. Dem Abgeordnetenhaus des Landtags ist ein Gesetzentwurf zugegangen über die Synagogengemeindeverhältnisse in Frankfurt a. M. Er lautet: § 1. Die in dem Bezirk der ehemaligen Freien Stadt Frankfurt a. M. wohnenden Juden gehören zur Synagogengemeinde, Israelitische Gemeinde zu Frankfurt a. M. Ausgenommen hiervon sind diejenigen Juden, welche Mitglieder der Synagogengemeinde Israelitische Religionsgesellschaft zu Frankfurt a. M. sind und unter Vorlegung einer Bescheinigung des Vorstandes dieser Synagogengemeinde über ihre Mitgliedschaft binnen einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach Verlegung ihres Wohnsitzes in den Bezirk der ehemaligen Freien Stadt Frankfurt a. M. oder nach erreichter Volljährigkeit dem Polizeipräsidenten in Frankfurt a. M. schriftlich anzeigen, daß sie ausschließlich der Synagogengemeinde Israelitische Religionsgesellschaft angehören wollen. Die betreffenden Juden sind von dem Zeitpunkte des Beginnes der dreimonatlichen Frist ab von der Verpflichtung zu öffentlich rechtlichen Leistungen an die Synagogengemeinde Israelitische Gemeinde befreit. Die Vorschriften des Gesetzes betr. den Austritt aus den jüdischen Synagogengemeinden vom 28. Juli 1876 bleiben im Uebrigen unberührt. § 2. Der Oberpräsident der Provinz Hessen-Nassau ist befugt, durch entgiltigen Beschluß, nach Anhörung der Betheiligten, den Bezirk der früheren Stadtgemeinde Bockenheim dem Bezirk der ehemaligen Freien Stadt Frankfurt a. M. einzuverleiben und die hierauf bezüglichen Verhältnisse zu ordnen. In diesem Falle läuft die im § 1 bezeichnte dreimonatliche Frist, insoweit dieselbe mit Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt, anstatt von diesem Zeitpunkte, von dem Tage der Einverleibung. Bekanntlich ist das preußische Gesetz von 1847 , das jeden Juden für ein Mitglied der Synagogengemeinde des betreffenden Orts erklärt, hier nicht rite eingeführt. Jenes Gesetz wurde nicht ohne Weiteres auf Frankfurt übertragen, weil man die orthodoxe Religionsgesellschaft schützen wollte, was übrigens in dem neuen Entwurf zum Ausdruck gekommen ist. Die israelitische Genteinde hatte nunmehr in den letzten Jahren mehrfach versucht, auch Juden, die ihr nicht ausdrücklich angehören, zur Steuerleistung heranzuziehen, mußte aber davon abstehen, nachdem in einem Falle das Oberverwaltungsgericht wegen der Zweifelhaftigkeit der Altfrankfurter Bestimmungen die Pflicht der Steuerzahlung rricht anerkannt hatte. Dies ist jedenfalls der Grund gewesen, der, wohl auf Anregung der israelitischen Gemeinde, zur Ausarbeitung jenes Gesetzentwurfes geführt hat. Bei der ersten Berathung des Gesetzentwurfes betreffend die Synagogengemeindenverhältniffe in Frankfurt a. M. erhält das Wort Abg. Kahensly (Centr.): Er ist mit dem Gesetze einverstanden, wünscht aber einige Aenderungen, namentlich eine Verlegung der Präclusivfrist von 3 auf 6 Monate und eine Bestimmung, wonach auch die Wittwen nach dem Tode ihres Mannes ohne weiteres ber Religions- Gesellschaft angehören sollen. Abg. Sänger (Dem.) bittet ebenfalls um Annahme des Gesetzes, durch welches die vielen Mißstände beseitigt werden, welche sich durch das Nebeneinanderbestehen der beiden Gemeinden herausgcstellt haben. Ich bin auch nicht gegen die Anträge des Vorredners, worüber in der zweiten Lesung zu reden sein wird. Die israelitische Gemeinde erhielt im Jahre 1616 das Recht, alle in Frankfurt wohnenden Juden zu besteuern, da dieselben mit Rechtsnothwendigkeit zu ihr gehörten. Im Jahre 1807 wurde diese Judenstättigkeit von 1616 aufgehoben. Aber auch diese sogenannte primatische Schutzordnung ist später außer Kraft gesetzt worden und es wurde nun voll allen Seiten, auch von der Regierung angenommen, daß damit das alte Recht von 1616 wieder aufgelebt sei. Dementsprechend hat bis zum Jahre 1896 die israelitische Gemeinde alle in Frankfurt wohnenden Juden widerspruchslos besteuert, sofern sie nicht voll der Rechtswohlthat des $ 1 des Gesetzes von 1876, welches den Austritt aus der Synagogen-Gemeinde regelt, Gebrauch gemacht haben. Daß auch die Regierung dieses Besteuerungsrecht anerkanlit hat, geht aus den Motiven des Gesetzes von 181 o und aus der Erklärung des Kommissar der Regierung in einer Abgeordnetenhaus-Sitzung vom Jahre 1876 hervor. Im Jahre 185«» hat sich nun neben dieser israelitischen Gemeinde unter der Bezeichnung „Israelitische Religionsgesellschaft^ eine orthodoxe Religionsgesellschast gebildet, deren Mitglieder im Lause der Jahre eine eigene Synagoge, eigene Schule und ein eigenes Krankenhaus errichtet haben. Selbstverständlich wurden auch die Mitglieder dieser Gemeinde, soweit sie