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Der Israelit · 1898-12-01 · Heft 95 (1.12.1898) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
39 (1898)
Issue
Heft 95 (1.12.1898)
Date
1898-12-01
Page
– (sequence 9)
Language
German
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XXXa Jahrgang. M M 95 Des JbrncUt“. Leitender Artikel. Der AkiM-Maelll. GemewedNi» M die Gkwllsellssrrthkit. Von I. K. III. Hören wir nun, wie hervorragende Juden, die in der politischen Welt eine große, darunter einer sogar eine sehr große Stellung eingenommen, die im praktischen Leben mehr oder minder der Reform sich zuneigten oder angehörten, wie es einer derselben selbst, wir wir weiter sehen werden, offen im Abgeordnetenhause ausgesprochen, hören wir die damaligen jüdischen Abgeordneten des preußischen Abgeordneten- und Herrenhauses, wie diese sich über das Austrittsgesetz von 1876 und über die Gewissenssreiheit vernehmen ließen, um so recht den Contrast zwischen diesen und dem „Gemeindebund" ins rechte Licht zu stellen. Bei der ersten Lesung am 22. fflai antwortet Abgeordneter Dr. Lasker dem Abgeordneten v. Sybel, der als Gegner des Gesetzes sich ausgesprochen hatte, folgendermaßen £r. Laster Wender »ich gegen die von dein Vorredner vorgebrachken Argumente, von denen er auch nicht ein einziges als richtig anzuerkennen vermag. Wo wird in diesem (.besetze gefordert, daß austretende y\ubeu ein Recht cm dem Gemeindevermögen der Juden haben sollen? Das ist will türlich hineingelegt. Run sagte aber Herr v. Tvbel, ja, positiv wollen diew Herren nicht Antheil an dem 'vermögen haben, aber negativ dadurch, daß sie Beitrag' fortan nicht;n leisten brauchen. Allch das ist logisch nicht richtig, und Sie selbst haben den Gegenbeweis gegeben, denn Sie gestatten ja den Austritt aus der protestantischen.Kirche und ent ziehen die Auslreteudeu der Beitragspsticht. AVer daraus haben Sie nicht gefolgert, daß Sie berechtigt wären, an dem positiven vermögen Antheil zu itehmen, so wenig, uuc .eie aus der Ablehnung dieser «Klausel gefolgert haben, daß nur die Austrelenden auch fortan Beiträge leisten müssen, weil sie sonst der Kirche einen rheil des Vermögens vorenthalten. 'Weiter hat Herr v. Subel behauptet, die Juden brauchten blos aus der Simagogeugemeiuschaft der jeizr bestehenden Inden anszusclieiden. Auch das ist juristisch uuivahr. In der Erklärung, daß sie tron ihres Austrittes, tute Herr v Subel glaubt, tu der .sudeuheit verbleiben, können die Juden eben nicht gelangen. Bei allen bi. her beha:ide!teu Geseveu haben Sie mit stcechi den Grnudsan festgeha!te>l, rast Sie nicht aus dogmatischen (strundsäuen deil Beweis Ztt suht'c.'N fllchen, daß kein Platz vorhanden sei sitr eine anderweitige (>onfessionsbilduug. Wenn ich mich vermessen würde, über die christliche.Aeligioii Betrachtungen auzustellen, so lviirden Sie sagen, ich gehe aus ein Gebiet über, das ich entweder gar nicht verstehe, oder ivelches ,zu erörtern das Haus gar nicht berufen ist. (Sehr wahr.« An der Grenze der Religion machen die politischen Körperschaften Halt.' (Ruf aus dem Zentrum: Das sollten sie, das thun sie aber nicht) Rur mit den äußeren Angelegenheiten der Religion können Sie sich beschäftigen, und der Streit zwischen den Katholiken, lvelche den Maigesehen widersprechen, und Zlvischen der Mehrheit des Hauses besteht eben darin, daß jene behaupten, die Maigelene griffen in die inneren Angelegenheiten ein, (sehr richtig! im Eentrum) während die Mehrheit der entgegengesetzten Ansicht ist. Run sagt Herr v. Shbel, es handle sich gar nicht um das Gewissen: wer den Gottesdienst der Gemeinde nicht besuchen will, lver Anstoß nimmt an verschiedenen Angelegenheiten, braucht sa nur vom Gottesdienst wegzubleiben, wir verlangen ja nur Zahlung seines Geldes. Wenn Sie das in Anwendung bringen wollen auf das allgemeine Verhältnis; innerhalb der christlichen Konfessionen ich frage Sie, ivec zwingt denn einen Protestanten, daß er den Gottesdienst besuchen soll? Sie baben sogar den Taufzwang aufgehoben, warum gestatten Sie denn da den Austritt? Warum sagen sie nicht eben fo analog: Gewinenüsache kann der Austritt gar nicht sein, sofern du nickt zu einer anderen Kirche bestrittst, eS handelt sich ja nur um das Geld, das wir von dir haben wollen, im übrigen verhalte dich, tute du willst. Das ist vollständig richtig, sobald wir die Dinge auf eine Geldfrage icbitciren, hört der Gewissenszwang bis zu einem gewistetk Grade auf, obgleich es bekanntlich auch Personen giebr, lvelche der Meinung sind, daß Leistungen zur Erhaltung einer Konfession, die ihnen nickt die richtige scheint, einen Zwang des Gewissens in sich schließt — beispielsweise die Methodisten und Cimfer, die in England diesen Satz vertreten. Ich vertrete diesen Salz nicht. Ich halte überhaupt Geld und Gewisiensangelegenheiten für zwei völlig getrennte Gegenstände. Ich stimme dem Gesetzentwurf auch bei, wegen der vorsichtigen Art, in welcher der Austritt ftattsinden soll. Die bei Gelegenheit der früheren Resolution entwickelten Ansichten finde ich solvohl im ideellen tute im praktischen Sinn in der .Regierungsvorlage verwirklicht.- im ideellen Sinne darin, daß nicht gestattet wird, daß Jeder ohne Unterschied seinen Austritt erklären kann, sondern daß die Formel aügefordert wird, er trete ans Gewissensbedenken ans. Der Gesetzentwurf har auch mit sehr praktischen Hilfsmitteln bcu Wünsche,! Folge gegeben. Die Beitragspsticht für eine bestimmte Zeit, deren Dauer ich für etwas ganz Untergeordnetes halte, entzieht schon den Reiz zum Austritt. Herr v. Svbel hat heute eutlvickeit, daß nach einer ihm zngegangenen Statistik 1 , aller Ausgaben mir zu Eullirszweckeii geleistet werden und * 4 ZU anderen Verpflichtungen. Wenn das wirklich 'wahr ist, dann sind ja dieselben Personen verpflichtet, die ganze Zeit über :)U veizulragen mtb sind nur zu einem Viertel von der Theilnabme an den Ausgaben entlastet, und diese Entlastung hat Herr v. Sybel als gerechtfertigt anerkannt, sofern sich diese Personen eine besondere Eulrusgemeinde Herstellen wollen. Werden aber wirklich Personen, lediglich um sich von dem vierlen Eheste ihrer Beiträge für die nächste Zeit freiznmachen, diese Erklärung abgeben, als durch Eiewisseusbedeukeu diktiri? Je höher die sonstigen Vervflichtungeu bleiben, desto .weniger lvird Eigennutz bei dent glusiritt im spiele -fein. Alsdann tvird aber eine zweite aufgenommciie Elausel in den wenigsten Fällen den Einzel neu die Möglichkeit geben, ivre moralische (Erwägung mit in Betracht gezogen, ohne Rotl, auszntreten- Es ist dies die Entziehung des Rechtes, an den Begräbnißplänen ferner Iheil zu nehmen. Ick versichere Sie, daß nach den mir zngegaiigeiieil sttachrichleu von beiden Seilen erklärt ist, daß sie dieses Gesetz für nahezu wirkungslos halten würden, f»

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