Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 39 (1898)
- Issue
- Heft 94 (28.11.1898)
- Date
- 1898-11-28
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Jahrgang. M »4. Dtt Israelit. Ein Aenlrat-Hrgan für das orLHodore IudenLhum. Begründet von »r Weltmann in Wtstnr Montag, den 2«. November 5659 (1698). Kr Eine Mnekr abonnirt man bei allen Postanstalten für den Monat Dezember auf den ..Israelit". Dieser Preis tritt aber nur ein bei Abonnements, welche rechtzeitig am Post-Zeitungsschalter des Wohnsitzes des Bestellers oder bei dem betreffenden Landbriefträger aufgegeben werden. Die Erprdrlion des „Israelit". Leitender Artikel. Der Deutsch-Israelit. GeweMedaad and die Gewlffeassrethrlt. Von I. K. II. Also der „Gemeindebund" wollte eine Minorität, sobald diese keine beachtensmerthe Quote der Gemeinde darstellt, und die doch wegen ihrer Minderzahl nicht im Stande ist eigene Cultuöeinrichtungen itlS Leben zu rufen, dazu gezwungen wissen, einer Gemeinde anzugehören, deren Synagoge, weit eine Orgel in ihr iss, aus religiösen Bedenken sie nicht besuchen kann, deren Rabbiner und Lehrer über daS jüd. Gesetz predigen und dasselbelehren im schnurstrakt e n Gegensatz zu ihrer innersten Ueberzeugung u. s. w. Kann es einen größeren Gewissenszwang geben, als diesen? Aber was liegt dem „Gemeindebund" an dem Gewissenszwang der einzelnen Juden, das ist ihm — Hekuba! Der „Gemeindebund" erklärte ferner die Ansicht, „es könne zwischen den verschiedenen Confessionen innerhalb des Judenthums ein Gegensatz bestehen, für durchaus irrig." Diesbezüglich sind zwei Petitionen, die der Herren Dr. Philippfon und Dr. Hoch stell er (Ems.) anzuführen, von denen im Herrenhause am 20. Juni 1d76 der Referent von Winterfeld berichtet: „Ter Bezirksrabbiuer Hochstetter. dessen Petition, was den Inhalt anbetrifft, in vieler Beziehung in Verbindung ffeht mit einer Petition des ehemaligen Rabbiner Philippfon, geht von dem Grundsatz aus, daß eigentlich der Erlaß eines derartigen Gesetzes nicht notwendig ist. Die Petitionen sagen, daß-iaL«. Mdisthen Lirch^ ^ne S^ttenbiLdung überhaupt nicht ftattfinde. Denn das einzige Dogma der jüdischen Religion bestehe darin — und daS wäre daS Einzige, daß Derjenige, welcher „an einen einigen Gott und an die llnsterblickkeit der Seele" glaube, ein Jude fei, und „wenn da auf einzelne SteÄn aü^ dem TÄlsissd',' ter prüfen kann, weil ich auch der Ansicht bin, daß wir diese inneren Angelegenheiten zu prüfen nicht berufen sind- Es liegt daS außerhalb der Comvetenz einer politischen Körperschaft. — Die beiden Petitionen, die also von Schriftgelehrten herrühren, sind der Ansicht, daß, wenn die Gesetzgebung jetzt ins Leben träte, damit dem JndifferentismuS - Herr PhUipvson sagt: dem krassesten Jndifferentismus - Thür und Thor geöffnet würde, daß sie nicht diejenigen Motive, die das Gesetz für die Berechtigung zum Austritt verlangt, nämlich religiöse Gewissensbedenken, bei dem Austritt vorauSsähen, sondern daß zu befürchten sei, Steuerüberbi'ndung, verletzter Ehrgeiz, religiöser Jndifferentismus würden zum Austritt führen, und daß dieser Austritt dann durch die Erklärung gedeckt würde, daß man aus Gewissensbcdcnken den Ailstritt erkläre. Sie sind ferner der Ansicht, daß durch den Austritt der Bestand der jüdischen Gemeinde gefährdet irerde, und zwar aller derjenigen Einrichtungen, die mit vielen Opferil hergestellt seien und ins Leben gesetzt und deren Erhaltung für die jüdischen Gemeinden sehr nochwendig sei, nämlich ReligionSschulen, WohlthiMgkeitsanstallen, Stiftungen und Friedhöfe. Sie sind der Meinung» daß in dieser Richtung die Vorlage noch nicht gehörig durchgearbeitet fei, und so kommt der Bezirksrabbiner Hochstetter demnach zu den: Resultat, daß zwar ein Ausscheiden aus der Religionsgemeinschaft für zulässig erklärt werden könne, daß aber Schulen, Wohlthätigkeitsanstalten, Stiftungen und Friedhöfe offenbar gemeinschaftliche Einrichtungen bleiben müßten, und daß man, um das Gesetz noch gehörig vorzu-