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Der Israelit · 1898-11-17 · Heft 91 (17.11.1898) · page 19

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Journal
Der Israelit
Volume
39 (1898)
Issue
Heft 91 (17.11.1898)
Date
1898-11-17
Page
– (sequence 19)
Language
German
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1701 tiqen Antheil zu nehmen und das Ansehen seiner Gemeinde auch nach außen hin zu heben. Die Leitsätze erhalten die Zustimmung der Versammlung. Es folgt das Verbandsthema i „Wie ist die jüdische Schule unserer Bezirke entstanden, wie hat sie sich entwickelt und was hat sie geleistet?" Für den Landrabbinatsbezirk Emden hat Kollege Selig, für den Landrabbinatsbezirk Oldenburg Kollege Vernheim das Referat übernommen. Der erste Referent, der denselben Gegenstand bereits auf der Konferenz des Provinzial-Vereins zu Hannover behandelt hat, bringt dieselben Ausführungen mit unwesentlichen Aenderungen. Einzelne ältere Kollegen machen auf einige Unrichtigkeiten, die der Vortrag enthält, aufmerksam und beweisen, daß dieses Thema eine geschichtliche Studie vorauosetze. Da aber hier die vorhanden Quellen und Akten eingehend durchgesehen werden müßten, so sei der vom Verbände gewährte Z e i t r a u m v i e l zu k ur z für den Referenten bemessen gewesen. Zum Schluffe wurde den Leitsätzen des Referenten zugestimmt; sie lauten.- 1. Die jüd. Schule unseres Bezirks ist, wie fast alle jüdische Schulen Preußens, und Deutschlands, aus dem „Eheder" entstanden und wurde je nach den Verhältnissen der Gemeinde enlweoer als Elementar¬ oder als ReligionSschule eingerichtet. 2. Sowohl die Elementarals auch die Religionsschule unserer Provinz konnten sich durch das ihnen seitens der Königl. Hannov. Regierung entgeqengebrachte Wohlwollen günstig entwickeln, indem sie kurz nach ihrem Entstehen durch Gesetz vom Jahre 1842 und durch die Schulordnung vom 5. Februar 18a4 den Charakter der Oeffentlichkeit erhielten. 3. Mit der Entwickelung gingen die Leistungen der Schule Hand in Hand. Die Elementarschulen bewirkten, daß die aus ihnen hervorgegangenen Zöglinge nicht nur mit einem für berufliche und soziale Stellung, sondern auch für das religiös-sittliche Leben nöthige Wissen ausgestattet waren; und die Religionsschule konnte dadurch, daß die an ihr wirkenden Lehrer geprüft, der Nnterricht obligatorisch und Unterrichtszeit und Unterrichts vorgeschrieben waren, ihre Zöglmge mit einem besseren religiösen Wissen ausstatten, als das in den anderen Provinzen, wo diese gesetzlichen Bestimmungen nicht bestanden, häufig der Fall war. Hierauf referirt B e r n h e i m—Varel über dasselbe Thema mit Rücksicht auf die jüdischen Schulen im Herzogthum Oldenburg. Zurückblickend auf die Zustände der Juden Deutschlands zu Anfang dieses Jahrhunderts im allgemeinen, schildert der Referent das allmähliche Werden der jüd. Schulen Oldenburgs im besondern. Auch hier sei an Stelle des alten Eheder die jüdische Elementarschule getreten, deren geschichtliche Entwickelung bis zum Jahre ld27 im Dunkel liege. Am 25. August des genannten Jahres erschien eine landesherrliche Verordnuna, nach welcher auf Anstellung eines Landrabbiners Bedacht genommen werden sollte, damit die ReliüonSverfassung und die Unterrichtsanstalten der Juden durch staatliche Organe kornrollirt werden könnten. Die Verordnung bewirkte die Regelung der Schulverhältnisse in den jüd. Gemeinden des Oldenburger Landes, wo indessen die Schulen nur privaten Charakter bedielten. Rach dem Schulgesetze vom -1. April 1855 konnten auch die öffentlichen jüdischen Elementarschulen auf Antrag der Betbeiligten gegründet werden. Der Schluß des Referats bilde: eine Würdigung der Bestrebungen des Herrn Landrabbiners Dr. Mannheimer, durch welche in neuester Zeit eine Besserung in den Rechlsverbältnissen der jüd. Elementar- und Religionslehrer Oldenburgs eingetreten ist. Gegenwärtig bestehen im Herzogthum zwei Elementar- und vier Religionsschulen. Das neue oldenburgische Schulgesetz bat den Schulzwang auch aus die jüd. Religionoschulen ausgedehnt. Nach diesem Vortrage spricht der Vorsitzende den beiden Referenten des Verbandsthemas den Dank der Konferenz aus. Es folgt der Vortrag des Kollegen Gottschalk —Esens: Stoffvertheilung des Gebetbuchs auf die Glaubens- und Pstichtenlehren. Der Referent ist zwar nicht anwesend, hat aber seine Arbeit dem Vorsitzenden eingesandt. Es wird indes; beschlossen, von der Vorlesung abzusehen und den Vortrag als ersten Gegenstand auf die Tagesordnung der nächstjährigen Konferenz zu setzen. Darauf erhält der Unterzeichnete das Wort zur Begründung seines in Entwurf vorliegenden Statuts : „Familienbeirath in unserem Verein." Zunächst bespricht er die Genesis der bereits vor zwei Jahren in Oldenburg begründeten Einrichtung und die Thätigkeit des damals gewählten Vorstandes. Zwar seien nun nach dem Jnslebentreten des Lehrerbesoldungsgesetzes vom 3. März 1897 einzelne Momente, um derentwillen die Einrichtung getroffen wurde, hinfällig geworden; aber die Rücksicht auf die Oldenburger Kollegen, die die Wohlthaten des gen. Gesetzes nicht genießen, sowie die Erkenntniß von der Nothwendigkeit eines Beistandes für Lehrerhinterbliebenen in den Tagen schwerster Prüfung ließen es doch gerathen erscheinen, der Einrichtung durch ein Statut festen Boden zu geben. — Der Entwurf, der zur Vorlesung gelangt, hat folgenden Wortlaut: Familienbeirath im Verein der jüdischen Lehrer der Landrabbinatsbezirke Emden und Oldenburg. 1) Der Familienbeirath bezweckt die Wahrung und Förderung berechtigter. Interessen von Lehrer- Hinterbliebenen und bei rechtlichen Streitfragen Überweisung derselben zur Durchführung an den Rechtsschutz des deutschen Lehrervereins und an die gleiche Einrichtung des Verbandes der jüd. Lehrer-

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