Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1898-06-08 · Heft 45 (8.6.1898) · page 1

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
39 (1898)
Issue
Heft 45 (8.6.1898)
Date
1898-06-08
Page
– (sequence 1)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2446951-2448857-2448899--46129-2496530
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

M 45. HM. Jahrgang. Der Israelit. Ein Aenlrak-Hrgan für das orthodoxe Iudenthum. Begründet von vr. Lehmann in Mninr Mittwoch, de« 8. Juni 5658 (1898). Leitender Artikel. Die mündliche Lehre. Von Simon Frankfurter in Wesel. (Fortsetzung.) Es ist aber anch eine unleugbare Thatfache, daß jeder, der den Ehrennamen Iehudi verdienen will und nicht etwa nur dein Stamme oder dein Namen nach Jude ist, in Wahrheit aber obne positive Religion, ohne Halt pietätlos dasteht, ein Anhänger der mündlichen Lehre sein muß. — Vom Morgen bis zum Abend richtet sich jeder Iehudi in allem nach ihr, von der Wiege bis zum Grabe ist jenes erhabene göttliche Gesetz unser Leitstern, und wir halten denjenigen, der gegen dessen Satzungen verstößt, als einen nicht zur Gesammtheit Israels Gehörenden. Wer würde es zum Beispiel wagen, das heilige, wichtige Gebot des Fastens am Tage der Versöhnung zu übertreten? Wer würde an ihm Feuer anzünden? Und ist es doch, wie wir gesehen haben, die mündliche Lehre, die solches verbietet. In welch echt jüdischer Haushaltung werden Milch- und Fleischspeisen und die dazu nöthigen Geräthe nicht sorgfältig gesondert, und welche gottessürchiige Hausfrau möchte sich den Vorwurf machen lassen, sie habe einen trefenen Haushalt? Und dennoch ist die einzige Anordnung, welche die Thora gibt: ibk 2?n2 na ten ab „Du sollst das junge Vieh nicht kochen in der Milch seiner Mutter." Hieran knüpft aber die mündliche Lehre das ganze ausgebreitete Gesetz des der Verhaltungsmaßregeln betreffs Fleisch und Mich. Das dreimalige Vorkommen des gleich lautenden Verbots in der Thora soll, wie die Tradition lehrt, uns Dreifaches verbieten, . nämlich erstens den Speisegenuß, zweitens den materiellen Nutzen, den wir uns durch den Verkauf oder | das Darreichen dieser verbotenen Speise verschaffen könnten, und drittens die Zubereitung überhaupt, denn selbst für einen Nichtjuden dürfen wir keine Speisen, in denen Fleisch- und Milcharten vermischt enthalten sind, Herstellen. Wahrlich hätte die Tradition nicht einen festen und sichern Grund gehabt, wäre ihre Autorität nicht eine so unumstößliche und vom ganzen Volke anerkannte gewesen, hätte man nicht historische Beweise in Händen gehabt, daß sie göttlichen Ursprungs und uralter Gepflogenheit sei, eine große Gemeinschaft würde sich solche schwierige, weitverzweigte Gesetze nicht haben auferlegen lassen, die auf das ganze Leben des Juden einen so weitgehenden Einstuß ausüben. — Von der Wiege bis zum Grabe bestimmt uns daher dieses Gesetz, von der Frühe des Morgens, da wir durch die Gnade des Allgtttigen erwachen, bis zum späten Abend, da wir seinem Schutze uns empfehlend, uns niederlegen, richten wir unfern ganzen Wandel nach den Anordnungen der mündlichen Gotteslehre. An dem zarten Kinde, dem der Stempel des Bundes aufgedrückt wird, nimmt man die nach der Vorschrift des mündlichen Gesetzes vor. Der Dahingeschiedene wird ganz nach den Anordnungen der Tradition behandelt. Durch sie wird seine Reinigung, seine Kleidung bestimmt und nach ihrer Anleitung wird er in Sarg und Grab gebettet, und die Trauerzeit mit ihren Gebräuchen ist durch jene Lehre festgesetzt. Sonderbar ist es, daß die Majestät des Todes und seine Schrecken selbst die Neuerungssucht zu bändigen vermag, denn — wenn auch in inkonsequenter Weise — richten sich die sogenannten Reformer bei der Bestattungsart ihrer Heimgegangenen im Allgemeinen noch recht peinlich nach den traditionellen Vorschriften, die sie im Leben als unverbindlich und als Menschensatzungen sogar gering schätzen. Und wer noch einen Funken von Pietät unter ihnen hat, spricht noch das uralte echt rablchnsch-talmudische v"^-Gebet, an wel-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.