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Der Israelit · 1898-06-06 · Heft 44 (6.6.1898) · page 11

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Journal
Der Israelit
Volume
39 (1898)
Issue
Heft 44 (6.6.1898)
Date
1898-06-06
Page
– (sequence 11)
Language
German
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•; ,; wr-yyr?v ^nt^yT?|ZffS&lF ■&#"^7,Vs'fnpqgf?. 817 die Weisheit ’ener religionsgesetzlichen Bestimmung einsehen und würdigen. Die natürliche Nahrung des Menschen besteht aber, wie es ja auch in den Speisegesetzen vorgesehen und von Maiinonides ausdrücklich betont wird, aus einem Gemisch von animalischer und vegetabilischer Kost. Daher betrachtet es das Ritualgesetz als seine Aufgabe, auch für den Genuss von Pflanzenprodukten beachtenswerthe, heilsame Lehren zu ertheilen. Wenn eben angegeben wird, dass die Pflanzen, weil sie gar oft von Milben und Krankkeitskeimen wimmeln, vor dem Genüsse genau untersucht und in frischem Wasser gereinigt werden müssen, wenn ferner wurmstichiges, milbiges oder als solches nur verdächtige Obst für unzulässig er klärt wird, so deutet dies doch darauf hin, mit welcher Aengst-lichkeit und Sorgfalt das Speisegesetz auf die Darreichung einer gesunden, ungefährlichen Nahrung bedacht war. Entspricht es nicht vollständig den Anforderungen der modernen Hygiene, wenn durch das Religionsgesetz untersagt ist, verdächtiges, unreines Wasser zum Genüsse zu verwenden? Es ist erst in der jüngsten Zeit der Wissenchaft gelungen nachzuweisen, dass solches Wasser Unmassen von Infusorien und gefährlichen Krankheitskeimen beherbergen kann. Wie eine moderne Lehre klingt darum die prophylaktische Bestimmung des Religionsgesetzes, solches verdächtige Wasser stets vor dem Genüsse durch ein dickes Tuch zu ftltriren, weil es so am sichersten von den verdächtigen Inwohnern gereinigt wird. Enthält nicht auch die religiöse Vorschrift, von dem, was rituell vollkommen erlaubt ist, nur mit Maass zu gemessen und in Speise wie in Trank seine Leidenschaften zu zähmen, das Grundprinzip aller Diätetik? Wie zutreffend ist nicht die Sentenz in den Sprüchen Salomons: „Der Fromme isst zu seiner Sättigung, der Bauch des Sünders hat nimmer genug!“? **) Wenn darum schon den Gesunden, so ist doch vor Allem den Magenkranken, deren Verdauungsorgane gegen jede Schädigung so sehr empfindlich sich zeigen, gerade im Interesse ihrer Gesundheit nichts so sehr zu empfehlen als eine rituelle Diät, eine Diät, die ihre Nahrung innerhalb der vom jüdischen Speisegesetz gezogenen Grenzen auswählt. Das ist die allerbeste, die zuträglichste Diät. Denn einerseits bildet das jüdische Speisegesetz, wie dargethan, selbst ein Präservativ, ein Schutzmittel gegen Erkrankungen, andererseits aber sind, wie weiter **) 1. Cap. 13, 25. iin Verlaufe der Darstellung ersichtlich wird, die Nahrungsmittel, die innerhalb der vom Religionsgesetz erlaubten Schranken dargeboten werden, so zahlreich, dass nichts von Allem, was für eine Ernährung des Magenkranken erforderlich ist, vermisst wird. Bevor aber die wissenschaftliche Begründung einer vernunftgemässen rituellen Diät für Magenkranke hier nachgewiesen wird, ist es vor Allem erforderlich, den Zweck der Ernährung, die Bedeutung der einzelnen Nahrungsstoffe im Körper sowie die Art, wie der Vorgang der Ernährung unter normalen und krankhaften Bedingungen sich vollzieht, wenigstens in ihren Grundzügen ins Auge zu fassen und kennen zu lernen. (Fortsetzung folgt.) Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. E. Berlin, 26. Mai. Bezüglich des jüdischen Religionsunterrichts an hiesigen Schulen erließ die städtische Schuldeputation, wie wir vor einiger Zeit berichteten, an die Direkoren der höheren Mädchenschulen, an die Rektoren der Gemeindeschulen, sowie au die Vorsteher der Privatschulen eine Verfügung, wonach der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalanaelegenbeiten anordnete, daß sich die Leiter der Schulen von jedem die Schule besuchenden Kinde jüdischer Religion innerhalb des schulpflichtigen Alters eine bescheinigte Nachweisung darüber erbringen zu lasten haben, daß und von wem dastelbe Religionsunterricht in seinem Glauben erhält. Im Anschluß an diese Anordnung werden jetzt die Leiter qu. Schulen von der Schuldepuration im Aufträge des königlichen Provinzialkollegiums veranlaßt, ein Verzeichniß derjenigen jüdischen Kinder, welche die von ihnen geleiteten Anstalten besuchen und keinen jüdischen Religionsunterricht erhalten, aufzustcllen und binnen wenigen Tagen der städtischen Schuldeputation einzureichen. Man sieht, die Behörden gehen in dieser Angelegenheit konsequent vor, und es ist erfreulich, daß einmal Wandel geschaffen wird. B. München. Oeffeniliche Schmähungen gegen die Juden als Glaubensgenostenschaft konnten nach der bisher noch in Geltung befindlichen Auffassung der höchsten Gerichtshöfe auf Grund eines Strafantrages wegen Beleidigung nicht verfolgt werden, da weder der einzelne Israelit noch eine Mehrheit von ihnen als antragsberechtigt angesehen wurde. Jetzt hat auch hier der Grobe Unfug-Paragraph ausgeholfen. Ein süddeutscher Redakteur hatte in einem Artikel im

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