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Der Israelit · 1898-04-28 · Heft 33 (28.4.1898) · page 1

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Journal
Der Israelit
Volume
39 (1898)
Issue
Heft 33 (28.4.1898)
Date
1898-04-28
Page
– (sequence 1)
Language
German
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XXXIX. Jahrgang. ^88 Der Israelit. Ein Aenlrat-Hrgan für das orthodore Iudenthum. Begründet von Or. Lehrn««n in Uftainf. Donner ft ag, den 28 April 5658 (1898). sa. ^rner Mcrvlr abonnirt man bei allen Postanstalten für die Monate Mai und Juni auf den „Israelit". Dieser %$reit tritt aber nur ein bei Abonnements, welche rechtzeitig am Poft-ZeitungSfchalter deS WohnorteS des Bestellers oder bei dem betreffenden Landbriefträger aufgegeben werden. Die Grpe-Uion des „Israelit". Leitender Artikel. Die Emanzipation der Juden in Hessen. „Zum 5üjährigen Jubiläum eines Aktes der Gerechtigkeit und Humanität." Historisch dargestellt von I. Lebermann, D a r m st a b t. (Fortsetzung.) Betreffs des zweiten Punktes schreibt unser Wortführer: In einzelnen Landestheilen existiren privatrechtliche Beschränkungen der Israeliten. — Hier können sie eine Handschrift über 20 fl. nur unter Concurrenz des Gerichts ausstellen, dort verlangt man Protokolliren des Viehhanvels auch in den Fällen, in welchen derselbe, wenn er zwischen Christen geschloffen wird, nicht protokollirt werden muß. In zwei ganzen Provinzen wird der jüdische Zeugeneid für verdächtig erklärt, u. s. w. Für Gleichstellung der Israeliten mit den Christen auch in dieser Beziehung sprechen vorzüglich folgende Gründe: a) Nach einmal bewilligtem Mehr (Möglichkeit der Gleichstellung in politischer Beziehung) kann folgerecht auch das Weniger (privatrechtliche Gleichstellung) wohl nicht versagt werden. d) den Israeliten ist die Möglichkeit gegeben (beim Besitz eines bestimmten Vermögens) das Staatsbürgerrecht ohne Aenderung ihres Glaubens zu erwerben, also auch in die Kammer als Abgeordneter gewählt zu werden. Sie haben alsdann den Eid des Abg. zu schwören und während man ihnen auf Grund dieses Eides zutraut, mit ihrer Stimme zu entscheiden, ob der christlichen Bevölkerung Hunderttausende aufgebürdet werden sollen — während dessen will man ihrem Eide nicht trauen, den sie als Zeugen in einem Prozeffe ablegen, der vielleicht ein paar Batzen betrifft. (Denn in Wirklichkeit hatte die Regierung im I. 1833 eine Liste der Landstandsfähigen aufgestellt und auch Juden aufnehmen lassen.) Des weiteren verurtheilt der Verfasser alle erwähnten privatrechtlichen Beschränkungen, weil sie meistens nur partikulärer Natur sind, und um so ungeeigneter, als sie immer nur einen Theil der israelitischen Bevölkerung eines Bezirks oder gar nur eines Dorfes treffen, je nachdem sich die Bezirke der verschiedenen Landrechte durchkreuzen. „Wohnt z. B.", so versicherte ein Nechtsgelehrter dem Schreiber des Artikels, „ein Jsraelite an der Ecke der Lichtenberger Zinsgasse in Großzimmern, so traut ihm unsere Gesetzgebung zu, daß er bei einer außergerichtlichen Abrechnung den Christen übervortheilt; zieht er dagegen in das benachbarte, vormals unter pfälzischer Hoheit gestandene Haus, so gewinnt er auf einmal das ihm bis dahin gefehlt habende Zutrauen der Gesetzgebung. Wahrlich die Gesetzgebung wird Motive haben, Dinge dieser Art in das Reich der Romane zu verbannen." Was endlich die Herbeiführung eines kirchlichen Vereinigungspunktes der Israeliten des Großherzogthums anbetrifft, so überschätzt unser Wortführer

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