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Der Israelit · 1898-04-21 · Heft 31 (21.4.1898) · page 15

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Journal
Der Israelit
Volume
39 (1898)
Issue
Heft 31 (21.4.1898)
Date
1898-04-21
Page
– (sequence 15)
Language
German
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581 n - r£ Aeit«rrgSnachrichten u«d Eorrefpondenzen. ' Deutschland. AuK Lothringen. (Eine Rabbinerwahl in Sa argem ü nd ) Nachdem durch den Tod des Rabbiners Bernheim die Rabbinatsstelle in Saargemünd vakant geworden mar, entschloß man sich vor einigen Wochen diese Stelle wieder zu besetzen. Zu diesem Zwecke wurden seitens des Gemeinde-Vorstandes unter den zahlreichen Bewerbern drei Kandidaten zur Probepredigt berufen, nennen wir dieselben zur Unterscheidung A. B. C. Jedoch wußte man bereits vor den Probepredigten, wie sich die Sache etwa gestalten würde. Man erkannte sofort, daß es sich um drei Parteien handelte. Nachdem nun die Probepredigten zu Ende waren und der Vorstand der Gemeinde befürchtete, es könnte durch eine allgemeine Abstimmung innerhalb der Gemeinde ein ihm nicht angenehmer Kandidat herauskommen, brachte er eS in einer Kommissions-Sitzung dahin, daß man einen Ausschuß von 28 Mitgliedern wählte. Der Vorstand verstand es sehr wohl alle seine Familienmitglieder in diesen Ausschuß zu bringen, so daß der voa demselben unterstützte Kandidat A. von vornherein auf 12 Stimmen rechnen konnte, was ihm unbedingt den Sieg verschafft hätte, wenn es gegangen wäre, rok es sich der Vorstand gedacht hatte. Aber es war zu schön gewesen, es hat nicht sollen sein! Die Parteien des B. und C. schloffen daher, um den Sieg des A. zu vereiteln, einen Kompromiß, indem man den Canoidaten C. fallen ließ und vereint für B. stiminte, sodaß also der Candidat B. nur durch den Kompromiß der Parteien B. und C. zu Gunsten des B. mit einer Majorität von vier Stimmen aus der Wahlurne hervorging. Das ist also die berühmte Rabbinerwahl vom Sonntag den 27. März. Und das sollte sich ein Israelitisches Konsistorium von Metz gefallen lassen! Warum hat das Konsistorium nicht nach eigenem Ermeffen von seiner Machtvollkommenheit Gebrauch gemacht und einen Rabbiner ernannt? Seit wann werden denn die Rabbiner in Elsaß-Lothringen wie die Vorsänger oder gar wie die Rcichstagsabgeordneten gemäht? Sind es denn etwa die Gemeinden, die den Rabbiner besolden oder es ist nicht die hohe Kaiserliche Regierung? Wie kommt man dazu, daß in einem so großen Rabbinate wie Saargemünd, 28 Leute aus Saargemünd, über das Wohl und Wehe von etwa 16 Gemeinden, welche noch zu diesem Sprengel gehören, entscheiden, ohne dieselben auch nur im geringsten, um ihre Meinung zu befragen? Soll etwa das eine Majorität sein, wenn ein Candidat durch alle Jntriguen, wie es in Saargemünd tatsächlich der Fall war, es zu ein paar Stimmen mehr bringt? Wir hoffen, daß das Israelitische Konsistorium von Metz, welches durch sein großes Gerechtigkeitsgefühl bekannt ist, im Interesse des Friedens der Gemeinde Saargemünd die Sache noch einer reiflichen Ueberlegung unterwerfen wird, bevor dieselbe zu einer definitiven Wahrheit werden sollte. X. Gerichtszeitung. Frankfurt, 16. April. (S t r a f k a in in e r.) Dieses Gericht hatte heute als Berufungsinstanz darüber zu entscheiden, ob die Bezeichnung einer Person als Jude beleidigend sei. Der Beleidigungsklage lag folgender Thatbestand zu Grunde: Der Angeklagte, Steuerbeamter Feßler, traf eines Tages seine Zimmerherrin aus der Treppe in heftigem Streite mit der Hausverwaltcrin, die Jüdin ist. Feßler nahm seine Zimmervcrmietherin am Arm, um dem Disput der beiden Frauen ein Ende zu machen, zog sie die Treppe hinauf und sagte ihr in ruhigem Tone: „Kommen Sie doch herauf, mn der Judenfrau sprechen Sie doch nicht." Der erste Richter hatte, dem Anträge der Verrheidigung entsprechend, freigesprochen, da hier offenbar jede Absicht der Beleidigung fehle. Rechtsanwalt Dr. Sachs rechtfertigte Namens derHausverwalterin die Berufung danrit, daß hier objektiv eine Beleidigung v^rliege, auf die Absicht komme es bekanntlich nicht an. Rechtsanwalt Dr. Hcsdörffer, der den Angeklagten vertrat, führte aus, er hätte die Verteidigung nicht übernommen, wenn er den Angeklagten bei diesem Thatbestand nichr für straffrei hielte. Auch er könne es nur verurtheilen, wenn es gewisse Leute für angebracht halten, das Religions bekenntniß als Bezeichnung einer Persönlichkeit zu verwerten An sich sei aber die Bezeichnung eines Menschen als Jude keine Beleidigung, ebensowenig wie die als Christ. Hierzu käme im vorliegenden Falle die offenbare Absicht des Beklagten, Ruhe zu stiften, es sei klar, daß dem Angeklagten das Bewußtsein, beleidigen zu können, gefehlt habe. Das Gericht hob das freisprcchende Urthcil des Schöffengerichts aus; wenn auch die Bemerkungen des Vertheidigers in manchen Punkten zu billigen seien, so könne das Gericht ihr doch nicht im Resultat folgen. Gebildete Menschen müßten eben wissen, daß die Bezeichnung eines Menschen als „Jude" beleidigend und geeignet sei, als Verächtlichkeitsausdruck aufgefaßt zu werden. Der Beklagte sei deßhalb in Strafe zu nehmen, bei den zweifellos mildernden Umständen allerdings in die zulässig mildeste von 3 Mark. Vermischtes. W. Wrefcherr, 15. April. Am vergangenen Dienstag ftarb hier nach langer Krankheit im 61. Lebensjahre der Kaufnlann Simon RadzicjewSkie, ein ehrwürdiger Bürger unserer Stadt. Der Verstorbene verwaltete mehrere Ehrenämter und war auch bis vor einiger Zeit Stadtverordneter. Er zeichnete sich durch große Umsicht und. Energie aus. Vor dem Tode verfügte er in seinem Testamente, daß von seinem Vermögen eine bedeutende Summe Humanitären Zwecken zugeführt werde. Die Beerdigung fand gestern Nachmittag statt An dem Leichenkondukte betheiligten sich außer den nächsten Angehörigen die Vertreter derjenigen Körperschaften, denen der Verstorbene angchörtc und fast alle Mitglieder der jüdischen Gemeinde. Walsrode, 15. April Nach langem, schwerem Leiden verschied am }D’J N"’ Frau Rosetta Moses im Alter von

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