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Der Israelit · 1898-01-17 · Heft 5 (17.1.1898) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
39 (1898)
Issue
Heft 5 (17.1.1898)
Date
1898-01-17
Page
– (sequence 10)
Language
German
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90 das Ausbleiben eines Zeugen genräß § 50 der Strafprozeßordnung bildet und aus dem Grunde die Beschwerde gegen den die Entbindung des Zeugen ablehnenden Bescheid als begründet anzusehen ist; in Erwägung, daß es der Vorinftanz überlaffen bleiben muß, die geeigneten weiteren Maßregeln in Gemäßheit des § 222 der Straf-Prozeß-Or dnung, oder durch Vernehmung des Angeklagten über die von dem Zeugen zu bekundenden Thatsachen unter Vorbehalt des darüber aufgenommenen und bei den Akten verwahrten Schriftstückes vom 17. September 1895 oder durch Aufhebung des Termines zu bestimmen; in Erwägung, daß die Kostenentscheidung sich aus § 505 der Straf-Prozeß-Ordnung ergiebt, die Entschuldigung des Zeugen in dem Termin am 9. Sept. 1896 vor dem Kgl. Landgericht zu Neiffe nicht zu erscheinen wird für genügend erklärt, die Entscheidung des Kgl. Landgerichts zu Neiffe vom 8. August 1896 wird aufgehoben und die weitere Maßnahme diesem Gerichte übertragen. Die Kosten werden der Staatskaffe auferlegt. Bochum, 10. Januar. Auf dem am 31. Octob. o. Js. in Münster abgehaltenen Verbandstag der Synagogen-Gemeinden Westfalens wurde der einstimmige Beschluß gefaßt, die Errichtung eines Asyls für jüdische Kranke und Altersschwache in Westfalen anzustreben. In einer gestern hier abgehaltenen Versammlung, in welcher der Urheber dieser Anregung, Herr Lehrer Ostwald-Witten, über die Nothwendigkeit eines solchen Asyls sprach, ist ein Comit6 zur Betreibung der Angelegenheit gewählt worden. Die Errichtung eines Asyls für jüdische Kranke und Alters, schwache wird damit begründet, daß alle vorhandenen Asyle einen konfessionellen Charakter tragen und den Lebensgewohnheiten und Speisegesetzen Andersgläubiger bei dem besten Willen nicht entsprechen können. Für das in Aussicht genommene Asyl sind bereits von einigen Herren größere Summen zur Verfügung gestellt worden. ** SckMter, 7. Jan. Vom Regierungspräsidenten zu Posen ist nun auch entschieden worden, daß der Cantor und Schächter Lippmann Gold von hier versicherungspflichtig ist. Die von der hiesigen jüdischen Korporation gegen die vom hiesigen Landrathsamte gefällte gleichlautende Entscheidung eingelegte Beschwerde, welche damit begründet war, daß Gold pensionsberechtigt bei der hiesigen jüdischen Gemeinde angestellt sei, ist nämlich, da der § 4 Absatz 1 des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889 seitens des BundeSraths auf die jüdischen Kultusbeamten nicht ausgedehnt worden ist, vom Regierungspräsidenten für unbegründet erklärt und abgewiesen worden. Rheydt, 12. Jan. (Einschränkung des Sch achtens.) Die hiesigen Stadtverordneten haben sich bereits mehrfach mit der Frage der Einschränkung des Schächtens beschäftigt. Es war jedoch bis jetzt nicht gelungen, die Frage in befriedigender Weise zu lösen. Um sich über die Gesetzmäßigkeit des zu fastenden Beschluffes zu vergewiffern, hatte sich vor einiger Zeit Oberbürgermeister Dr. Strauß in einer diesbezüglichen Anfrage an den Regierungspräsidenten Freiherrn von Rheinbaben in Düffeldorf gewandt, und zwar unter Mittheilung der Bedenken, die seitens des Vorstandes der Synagogeugemeinde und der in teressirten Metzger erhoben worden sind. Darauf hin ist nun ein gemeinschaftlich vom Cultusminister. vom Handelsminister und von dem Minister des Innern ergangener Erlaß eingetroffen, in welchem es dem Sinne nach heißt, daß eine Polizeiverordnung durch welche das Schächten verboten wird, allerdings nicht zu Recht bestehen würde; im vorliegenden Falle handle es sich aber nicht um eine Polizeiverordnung, sondern um eine Ordnung auf dem Schlachthofe, welche die Stadt gewiffermaßen als Eigenthümerin des SchlachthofeS erläßt, und zum Erlasse einer solchen Hausordnung sei die Stadtgemeinde zweifellos befugt. Der Regierungspräsident hat die Stadl gleichzeitig ausgesordert, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Zur Einschränkung des Schächtens haben nunmehr die Stadtverordneten unter Schonung der berechtigten rituellen Jntereffen der jüdischen Einwohner Folgendes beschlossen: l. In dem Städtischen Schlachthofe zu Rheydt darf hinfort die Tödtung eines Thieres mittels des Schächtschnittes nur durch den stadtseilig gestellten Schächter oder dessen Stellvertreter erfolgen. 2. Für die Schächtung sind für ein Stück Groß- oder Jungvieh 1 Mk, für ein Kalb 50 Pfg. und für ein Schaf oder eine Ziege 25 Pfg. Gebühren zu entrichten. 3. Die Schächtung darf von dem Schächter nur in den von der Schlachthofverwaltung festzusetzenden Tageszeiten nach Empfangnahme des Schächtzettels vorgenommen werden. Das Fleisch geschachteter Thiere ist mit einem besonders gefärbten Stempel zu versehen. 4. Allen jüdischen Metzgern, welche gegenwärtig in dem Schlachthosbezirk ihren Wohnsitz haben und daselbst ihr Gewerbe selbstständig betreiben, wird gestattet, in jeder Woche ein Stück Großvieh oder Jungvieh und ein Stück Kleinvieh im Schlachthofe schächten zu lassen. Weitere Schächtungen dieser Metzger oder seitens anderer, insbesondere auch seitens christlicher Metzger sind im Schlachthofe nicht zuzulaffen. Die Einwendungen eines Stadtverordneten, daß die jüdischen Metzger dann vielleicht ihr Vieh in den Schlachthöfen benachbarter Städte schächten ließen, beantwortete Oberbürgermeister Dr. Strauß dahin, daß erstens der Marktverkauf von nicht in Rheydt geschlachtetem Vieh in der Stadt untersagt ist, daß es aber zweitens zu erwarten stehe, daß andere Städte bald mit ähnlichen Schlachthofverordnungen folgen würden.

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