Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 52 (1911)
- Issue
- Heft 40 (5.10.1911)
- Date
- 1911-10-05
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
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v ■ E^,MS u-c. Vas rroiD-Test m der bürgerlichen Seseirgebnng. Bon Rabbiner Dr. Schweizer Weikersheim Das Laubhütten fest im Tischrt-Monat wurde von den Israeliten, solange sie noch in der Judengaffe wohnten, genau nach der Vorschrift der Thora durch „Wohnen in Laubhütten" gefeiert. Bet einem Rundgang im Dorfe oder in den von Juden bewohnten Städten konnte man zahllose Laubhütten erblicken, die von jedem Hausbesitzer entweder in seinem Hofe oder auch auf der Straße vor seinem Hause errichtet worden waren. Ja selbst in das Wohnhaus eingebaut wurden die Laubhütten, sobald dies nur irgendwie möglich war. Das Jahr über wurde die so eingebaute N2D als Zimmer benutzt und mit einem Bretter-Plafond versehen, das zurzeit des Laubhüttenfestes mit der vorschriftsmäßigen Decke aus Laub vertauscht wurde. Sowohl bei den Laubhütten außer dem Hause als auch bei denen im Hause konnte, da ja die luftige Decke mit dem zugehörigen Schmuck feuergefährlich, des Nachts, wenn die Sabbatlampe mit ihren vielarmigen Lichtern erstrahlte, sehr leicht durch etwaige Unvorsichtigkeit eine Feuersbrunst entstehen. Es ist darum begreiflich, daß in bezug auf die Laubhütten polizeiliche Verordnungen erlaffen wurden, die zuweilen mit unerbittlicher Schärfe und drakonischer Strenge durchgeführt worden sind. Ja nicht selten war die etwaige Feuersgefahr nur der äußere Anlaß zu einem gänzlichen Verbot der Laubhütten, um die Juden in ihrer Religionsübung möglichst beschränken zu können. So erließ im Jahre 1726 Kurfürst Karl Albrecht von Bayern auf eine Anzeige von der Feier des Laubhüttenfestes ein diesbezügliches strenges Verbot, das wörtlich also lautete: „Gleichwie wir übrigens mit unfern höchst empfindlichen Mißfallen aus enren untettänigsten Anfügen vernommen, daß die hier (München) vorhandenen Juden nächsthin ihr Lauberfest pabliov zelebriert, und xudliaam Exeentionem Religion« geübt haben sollen, wovon wir einige Wiffenschast bisher nicht gehabt, minder hierzu einigen Verlaub gegeben. So ist zwar wohl geschehen, daß ihr dieses gehorsamst berichtet/ es hätte sich aber weilen ihr keine Jurisdiction habet, gebührt, daß dieses unlässige in unserm Land nicht erhörte Unternehmen der verbürgte Gastgeb Htllebrand bey seiner bürgerl. Obrigkett, und selbe bey uns oder unserm Hofrat, sogleich damalen als ersagte Juden sich dessen erfrechet, angebracht haben sollte. Derentwegen in deffen Unterlassung von beiden Teilen Höchst verweislich geschehen, und wir von Bürgermeister und Rath die Verantwortung erfordern, wo wir damals sogleich verordnet haben würden, daß in ipso aotu gesambte Judenschaft wäre aufgehoben, und arrestierlich angehalten worden. Jetzt zumalen befehlen wir unserm Hofrath, daß er die Sache auf das genaueste untersuche und die Juden mit ihrer Verantwortung solch ihrer Erfrechung wegen vernehme, euch versichernd, daß wie unsere durch!. Berältern jederzeit dem Eifer des Herrn nnd seiner allein seligmachenden Kirche zu beeifern ihren vornehmsten Grund gesezt, also wir nicht weniger thun, und nach untersuchter Sache solchen Schluß fassen werden, welcher dem Jüdischen Verbrechen und der Gerechtigkeit, auch unserer angestamten Religion allerdings gemäß seyn solle." Unter der Regierung Maximilians III. war den Juden in Bayern die Feier des Laubhüttenfestes, d. h. die Errichtung von Laubhütten immer noch verboten/ selbst die in München wohnenden Hoffakt ören, die ja viele Privilegien vor den übrigen Juden besaßen, waren in diesem Verbot mit inbegriffen. Erst unter der Herrschaft von Kurfürst Karl Theodor wurde den Juden in Bayern gestattet, . ihre Laubhütten wieder aufzubauen, im Jahre 1786 jedoch nur unter der Bedingung, daß dieselben jährlich 500 Gulden in die Armenkasse entrichten. Wie jedes Recht damals noch für Geld erkauft werden mußte, so erkaufte man sich auch das Recht, seine H21D aufbauen zu dürfen. Bon etwas toleranterem Geiste sind die Gesetze erfüllt, die Württemberg in diesem Betreff erlassen hat. Auch die württembergische Regierung des 18. Jahrhunderts hat sich mit der roiD beschäftigt. Herzog Friedrich Eugen gab der israelitischen Gemeinde Hochberg bei Stuttgart äm 28. März 1780 eine Ortsverfassung. Diese Hochberger Judenordnung enthält in § 5 folgende Bestimmung: Von Beschnetdungen, Tänzen, Hochzeiten, Lauberhütten, die ein fremder Jude in Hochberg halten wollte, sind gewisse Taxen zu erlegen. Sogar am Anfang des 19. Jahrhunderts noch wurde in Württemberg der H21D im Regierungsblatt einer staatlichen Betrachtung gewidmet. Ein Erlaß des König!. Ministeriums des Innern an die Königlichen Kreisregierungen „betreffend das Verbot einer feuergefährlichen Feier des Laubhüttenfestes der Juden", vom 6. Februar 1823 lautet: „Bei einer Untersuchung über die Veranlassung einer Feuersbrunst, wodurch mehrere Gebäude in die Asche gelegt wurden, hat sich veroffenbart, daß manche Judenfamilien bei der Feier des Laubhüttenfestes ihre Lauberhütten auf dem obern Boden des Hauses einzurichten, mit Laubwerk und farbigen Papieren zu zieren und bei Nacht zu beleuchten, auch dabei das Dach abzudecken pflegen, um unter freiem Himmel zu seyn. Durch diesen Gebrauch wird die Bestimmung der Generalverordnung vom 13. April 1808, die Feuerpolizeigesetze betreffend, lit. C. I. überschritten, wonach bet 10 fl. Sttafe verboten ist, mit brennendem Kien, bloßen Lichtern oder mit angezündeten Tabakspfeifen in Kammern unter dem Dache und auf den Bühnen umherzulaufen. Dieses in der Natur der Sache gegründete, die Verhütung der Feuersgefahr bezweckende Verbot findet in seiner vollen Ausdehnung auch aus die jüdischen Glaubensgenossen in dem Königreiche statt. Die Kreisregierung wird daher angewiesen, der sämtlichen Judenschaft ihres Bezirks das erwähnte Verbot mit der angedrohten Strafe auch in Beziehung auf die Feier des Lauberhüttenfestes einschärfen, und in Uebertretungsfällen gedachte Strafe ohne Nachsicht vollziehen zu lassen. Zugleich ist die Judenschaft darguf aufmerksam zu machen, daß nach den bestehenden Gesetzen derjenige, durch deffen Schuld Feuer auskommt, für den dadurch angerichteten Schaden daher mit seinem ganzen Vermögen zu haften habe." -°TO1 '151 Randbemerkuuge« rum Siddur von Rabb. D». B. Koenigsberger in Pieschen. (Fortsetzung.) DaS zweite nach Tachnun, das nach Machs. Vitrh 71 von der Gemeinde gesagt wurde, hat dort auch in den einleitenden Motten eine andere XNOII- Dadurch wird die Analogie, die der gelehtte Autor zwischen der Zusammensetznng der beiden — im Sidour Amrams wird statt des ganzen pinn nur vom Vorbeter ,12111121 Hin hdSd iran und <iai mi *6 unixi gesagt, woraus die Gemeinde wiederholt und der Bvrbeter mit "parn Siai bis zum Schluffe sottfähtt — und dem nach Sota 4V» entstandenen pa*Yl D'IIÖ etwas gestört. Mir aber sei es hier gestartet, auf die ungebührliche Form hinzuwetsen, in der das pail D'TlÖ *) zumeist gesagt wird. Man bleibt gewöhnlich, nachdem man fich nach der nttfllp Mr weiteren t1"NN hingesetzt hat, auch beim '£ fitzen und läßt fich in seiner Bequemlichkeit kaum zu eMer kleinen Verbeugung herab **) Das ist unwürdig. Man muß dabei st e h e n, nach rpJÖ gewendet, mit geschloffenen Füßen! DaS ist zwar schon nach dem Inhalt des Gebetes selbstverständlich und besonders nach der Fottsetzung der talmudischen Berhandlung a. a. O., sollte sich aber besonders sür Kundige schon auS der Bedeutung ergeben, die dem von den D’pDIB zugesprochen wirb, wenn fie verlangen, daß man *) Nicht Rabba, sondem XSL 21 sagt: "p^,1 11^12^ inri&’l- Bgl. ein Gleiches,jer. Berach. 1,8. 3d. **) Das scheint durch falsches Verständnis des n' a: Ö2D mn Vwr pl NNV' vb gekommen zu sein.