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Der Israelit · 1911-07-06 · Heft 27 (6.7.1911) · page 1

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Journal
Der Israelit
Volume
52 (1911)
Issue
Heft 27 (6.7.1911)
Date
1911-07-06
Page
– (sequence 1)
Language
German
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DerlsraeliQ Ein Centralorgan für das orthodoxe Judentum Begründet non Dr. Lehmann in IDainz mm 52 Jahrgang SM Sranhfurfa. M-, Sen 6. Juli 1911. 10. Tamus 5671 >« 27 fttmtmtut Pro Vierteljahr: Gewöhnliche Ausgabe Mk. i.60, Hestausgabe (Kunstdruck) Ml. 3.—. Auslands; teise: Gewöhnliche «uSgabe: Oesterreich-Ilngarn 2 Li.» Rußland 1 Lud.. England 2 »h., Amerika SO cU., Mederlande 1.20 I,, Frankreich Ne». 8.50. «bvtmemenlS bei allen Postanfialten. Buchhandlungen, sowie dirett bei dem Verlag. HettauSgabe nur direkt. Der Israelit erscheint jeden Donnerstag. Inserate: 30 Pfennig fiir die sech-gespaltene Colonel-Zeile; Rabatt nach Tarif. Jnseratenaunahme nur durch Haafenstetn u. Vogler A.-G, Frankfurt a. M., und deren Filialen. Zahlungen können außer direkt an den Verlag erfolgen ptr «onto bei der «. fti DostfpartztzK «te» 9*4. Lonto bei de« «. Vostfparkafienanü Budapest Ra 184*i Conk» bei der Rigaer ÄdntütcttBoutf ia Ria* und deren Filialen. Oer fladidrutfc der flrflftel und Correfponden?en des „Israelit“ if! nur unter Genauer Quellenanuabe, und, soweit es fitfi um flrddere Rutfdbe handelt, nur nach norherioer Genehmigung aeftattet Irchaltsüberstcht. 1. Leitartikel: Pwf. Dr. A. Berliner: Das Edikt von 1912. — 2. Wochenrundschau: Die Lehren des Iatho-Falles. — Drohobyt; und Köln .— 8/Aufsätze: Dr. Ascher. Neuchatel: An den CrenM des Erkennen-. --- 4. Homiletik. Feinde von innen und außen. — 5. Kleines Feuilleton: Arthur Kahn: Gin Meeresgrab. — Die Sabbathstube auf der Hygienischen Ausstellung. — Eine Ausstellung der Fauna und Mora der Bibel. — Antisemitische Jndtanergeschichten. — 6. Ko r respondenzen und Nachrichten: Berlin (Erklärung.) — Generalversammluns der Israelitischen Keligionsgesellfchaft Stuttgart. Stuttgart. — Hamburg (Oberrabbinerkonflikt in Kopenhagen.) — Organisation der Oesetzestrruen. Amsterdam. — Kigart in Amsterdam. Amsterdam. — Zürich (Die Israelitische Toleran,^kommission.) Uom Gmigrationskongrrß. Wien. — Drohobycz (Untersuchung in Sachen der Wahlexzesse.) — Obertabbiner Moritz Fuchs; Grotzwardein. —Petersburger Krief. Petersburg. — Sofia (Der König und die Juden.) Paßangelegenheit. — Ginwanderung. New-Dort. — 7. Beruiischles: Mainz. — Fürth. — Petersburg. — New-8)ork. — 8. Bereinswesen: Frankfurt a. M. — Frankfurt a. M. — 9. Personalien: Frankfurt a. M. — Stuttgart. — Aurich. — 10. Vereinskalender. — Familiennnchrichten. —11.Bella gen: Erziehung und Lehre : E. Dengfelder. München: Zur Lage der israel. Lehrer in den bayerischen Landgemeinden. — Protokoll der am 25. Mai 1911 stattgehabten 8. Konferenz des Zweiguereivs ^Rheinland" d. B. g. j. L. D. — Die .4 Lehrerbildungsanstalten im Kreise Unterfrankeu. — Eine interessante Regierungsentscheidung. — Jakob Treu: Kehrerlos. — Femlletön- Beilage: Sarah Gugerrheimec: Liah. Var Edikt vom n. lftärz i$i2 im ersten Uierteljabrbiindert seiner Wirksamkeit. Bon Professor Dr. A Berliner in Berlin. „Als König Friedrich Wilhelm der Dritte das „Edikt betreffend die bürgerlichen Verhältnisse der Juden in dem preußischen Staate" vollzog und damit für seine sämtlichen Untertanen jüdischen Bekenntnisses eine einzige zeitgemäße und, wie er selbst sagt, der allgemeinen Wohlfahrt angemessene Verfassung ins Leben rief, konnte er nicht ahnen, daß nach mehr als dreißig Jahren im preußischen Staate neben dieser einen Verfassung noch siebenzehn andere, den verschiedensten Zeiten und Zeitansichten angehörende Judenverfassungen einhergehen werden, und daß zur Ergänzung und Erläuterung dieser verschiedenartigen Verfassungen nahe an tausend Spezialverordnungen vorhanden sein werden." Mit diesem Worte eröffnete (1843) Dr. Wilhelm Freund sein Buch: Die Judenfrage in Deutschland; aus demselben wie aus den Sammlungen der die Juden betreffenden Gesetze von I. Heinemann (1821—39) werden wir das Material für die weitere Behandlung des HardenbergschenEdikts bezüglich seiner Ausführung gewinnen. Allerdings werden wir uns hierbei nur auf eine geringe Auswahl von Einzelheiten beschränken müssen, die aber zur Genüge erkennen lassen, wie die praktische Anwendung jenes Edikts in vorkommenden Fällen lange auf sich warten ließ, ja — oft noch bis anno 1911 unverwirklicht geblieben ist. Greifen wir die ersten Paragraphen des Gesetzes heraus, welches mit dem Fr iheitsruf „alle Juden und deren Familien sind für Einländer und preußische Staatsbürger zu achten" beginnt und bald darauf im § 7 erklärt: „Die für Einländer zu achtenden Juden sollen gleiche bürgerliche Rechte und Freiheiten mit den Christen genießen § 8. Sie können daher akademische Lehr- und Schulauch Gemeindeämter, zu welchen sie sich geschickt gemacht haben, verwalten." Aber zehn Jahre später werden vom Staatsministertum auf Grund einer Kabinettsordre die §§ 7 und 8 des Edikts „wegen der bei der Ausführung sich zeigenden Mißverhältnisse" als ausgehoben erklärt. Unter den acht Ministern, welche unterzeichnet sind, befindet sich auch „von Kircheisen", der noch als „Kirchetsen" neben Hardenberg unter dem Edikt von 1812 figuriert. Der neue Adel hatte de.; Adel seiner früheren Gesinnung aufgehoben. Äl,f diese Kabinetsordre weift noch der Minister Altenstein unterm 30. August 1835 hin, indem er die Schulamtskandidaten mosaischen Glaubens zur Prüfung pro facultate docendi zulassen will, aber mit dem Hinweis, daß sie weder zum Probejahr noch zur Anstellung im Lehrfache zugelassen werden könnten. Wie noch nach mehreren Jahren verschiedene Beschränkungen für die Juden trotz des Edikts weiter bestehen blieben, dafür sind viele Beispiele vorhanden. In einem Falle ist die gestattete Ausnahme besonders interessant. Das Ministerium genehmigte unterm 25. Juli 1817 auf den Antrag der königlichen Regierung in Bromberg gern, daß der Laser Tugendreich im ungestörten Besitz des acquirierten Bauerngutes in Deutsch- Jordan vorläufig verbleibe, da derselbe dies Grundstück auf eine so zweckmäßige und löbliche Art selbst als Bauer bewirtschaftet und sich nach der Analogie des obengenannten Edikts erwarten läßt, daß des Königs Majestät auch in den neu aquirierten Provinzen den jüdischen Staatsbürgern den Besitz und die Bewirtschaftung von Grundstücken verstatten werden,' auch wird der königl. Regierung überlasten, diese ausnahmsweise Bewilligung mit dem Motiv durch das Amtsblatt zur Ehre des Laser Tugendreich öffentlich bekannt zu machen. Daß Juden zu Schulzenämtern nicht zugelassen werden sollten, entscheidet das Ministerium unterm 4. Mai 1833 mit der Motivierung «Da nun bei den Schulzenämtern dasjenige, was sie als Kommunalämter bezeichnet, nicht von demjenigen getrennt werden kann, wonach sie als Staatsämter zu betrachten sind, so ist ein Jude nach den seither schon vom Ministerium betrachteten Grundsätzen zur Ausübung des Schulzenamts, bei welcher er übrigens ohnehin nach der noch immer herrschenden öffentlichen Meinung große Schwierigkeiten finden würde, nicht für fähig zu erachten, hiernach aber im vorliegenden und in künftigen Fällen zu verfahren." Schon zwei Jahre vorher hatte der Minister entschieden, daß Juden als Besitzer oder auch bloß Pächter eines mit dieser Gerichtsbarkeit beliehenen Gutes zur Ausübung der Polizeigewalt nicht qualifiziert seien. Ais eine besondere Gnade erscheint es, wenn der Minister unterm 17. April 1832 erklärt, daß diejenigen israelitischen jungen Leute, welche zum einjährigen freiwilligen Militärdienst zugelaffen werden, allerdings ihre Militärpflicht als Kompagnie-Chirurgen erfüllen dürfen, sich aber beeeilt, am Schluffe hinzuzufügen „Uebngens bleiben die israelitischen Militärpflichtigen vom Eintritt in das Gardecorps so lange ausgeschloffen, als bei diesem überhaupt keine Juden eingestellt und angencmmen werden." Zu verschiedenen Malen haben auch die Gerichtsbehörden Varanlaffung genommen, die mit dem Erscheinen des Edikts vom 11. März 1812 eingetretenen gesetzlichen Aendeiungen in Angelegenheiten der Juden festzustellen. So unterm 14. Juni 1822, daß durch das angeführte Edikt die Juden in den preußischen

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