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Der Israelit · 1911-06-29 · Heft 26 (29.6.1911) · page 12

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Journal
Der Israelit
Volume
52 (1911)
Issue
Heft 26 (29.6.1911)
Date
1911-06-29
Page
– (sequence 12)
Language
German
Belongs to
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Sette 12. Nr. 26. Der JSraeltt. weiter gegebenen Darlegungen im Auszugs mit, lediglich ovjeMv referierend, ohne Me glossterende Bemttckrmg. 1. Herr Rosmarin in Stuttgart findet den Silra sehr glatt und einfach. 1RV Bedeute „Unterhalt", und da der Mann verpflichtet sei, feiner Frau Unterhalt zu gewähren, so könne fich 'HRtpb nnr auf die Frau beziehen. Damit sei die ganze Frage aufs glatteste und emfachste erledigt. 2. Herr EiSler aus Po st Yen verweist auf Baba bathra 108. 109, aus welchen Stellen erhelle, daß der Begriff nRtP hauptsächlich Vater, Mutter und Ehefrau in sich faste. Da nun in unserem Satze Vater und Mutter aufgezählt würden, so könne unter TIRE? nur die Frau gemeint sein. 3. Herr X. in Mannheim schließt sich der Erklärung des Malbim an, die er dahin weiter ausführt, daß der Ausdruck -1KV für die Blutsverwandtschaft spezifisch sei. Er paffe daher a priori nicht auf die Ehefrau. Dieser Schwierigkett werde im Sifra Rechnung getragen durch Anführung einer Schriststelle, die beweisen solle, daß -»Kip nicht immer im gleichen Sinne ange wandt werde. Man könne nämlich Rin ‘■pa# nnV nicht etwa übersetzen, „fie ist eine Blutsverwandte deines Vaters", da die Tante auch ihrem Neffen blutsverwandt seivielmehr heiße das: „Sie ist eine zu nahe Verwandte deines Vaters." bringe also hier nicht wie sonst die Art, sondern den Grad der Verwandt schaft zum Ausdruck. In Analogie damit würde auch in unserem Satze unter 11RV der „nächste Verwandte" d. i. die Ehefrau zu verstehen sein. 4. Herr Dr. Jampel in Schwedt findet die von mir versuchte Lösung noch viel rätselhafter als den Sifta, vorerst well es ganz ausgeschlossen sei, daß 1*1RV nur auf weibliche Verwandte Hinweisen solle. Seiner Meinung nach sei die Bemerkung deS Sifta einfach so zu verstehen, wie Nascht zu Baba bathra 111b. die ähnliche Bemerkung des Talmuds erkläre UTOR 11 V1K1P “Tn# im mit welcher Bemerkung Raschi den Sifra im Auge habe, den er erklären und kommentteren wolle. Die Sifta wolle nichts »mehr beweisen, als daß nRE7 eine recht enge Verwandtschaft bedeute, wie in der gitterten Stelle die leibliche Schwester genannt werde. Da nun aber in dem TiRttl unseres Satzes die gleich darauf besonders genannte Schwester nicht gemeint sein könne, so muffe damit ein in den folgenden Q’tDlÖ nicht aufgezählter sehr naher Verwandter gemeint sein, und dies könne im Hinblick auf nriR *pm kein anderer als die Frau sein. ö. Herr Wiesner in Wien macht darauf aufmerksam, daß der dem Midrach Lekach Tob ed. Buber beigedruckte Kommentar des z- St. eine Bemerkung enthalte, welche, wie es scheine, sich mit meiner Erklärung decke. 6. Herr Dr. I. Goldschmidt in Offenbach meint, daß meine Erklärung lange nicht einfach genug sei, um wirklich zu befriedigen, da jeder Senner das Gefühl haben werdeKnSON sv "ION Ip'P/ solche komplizierte Denkoperattonen würde der Sifta nicht mit einer so kurzen Bemerkung abtun. Er kommt zu folgendem Resultat: Ueberall, wo von der Frau die Rede sei, werde nicht der Ausdruck nRttf/ sondern nHP gebraucht, “iRE? bedeute jeden anderen Verwandten, nur nicht die Frau. Venn es die Frau sein solle, dann müffe wie an unserer Stelle hinzugefügt werden y^R S'lpH* Demnach sei die LeSart im Sifta fehlerhaft, sie sei dahin umzuändern, daß '131 hingefügt werde, nämlich v*?R Das Zitat Ri,^ *paR *1RV solle also nicht beweisen, daß Lftau sei, sondern nur erklären, warum hier nicht -,RV allein, sondern 1'^R nnpn I^RV stehen müffe, um auf die Frau bezogen zu werden. Auch in 4. B. M. 27, 11 beziehe fich vS* mpSl TNtob auf die Frau, d. die Frau habe den Vorrang vor den noch entfernteren Verwandten als den Brüdern des Vaters. 7. In der „Israelitischen Monatsschrift" Nr. 4 polemisiert Herr Dr. Brodh in Prag gegen meine Erllürung und findet, daß ich das Richtige gestreift habe, um ihm geschickt (!) auszuweichen, daß ich überflüssigerweise einen großen Umweg mache, um dann etwas zu beweisen, womit nicht nicht viel gewonnen sei, und daß ferner auf die Frage, warum yiRtP nicht als bbs aufgefaßt werde, von mir zu Unrecht Gewicht gelegt werde, da sie vielmehr ht langlos sei. Er erklärt den Sifra folgendermaßen: *)RV ftt an fich ein Substanttvum männlichen Geschlechts und könne ohne Bedenken für Verwandte überhaupt cder für solche männlichen Geschlechts gebraucht werden. Weibliche Verwandte sollten mit einem Watte weiblicher Blldung bezeichnet werden. Ein solches Wort liege in fnRtP 3. »i M 18, 17 vor. Wenn nün ITRtP auf einen weiblichen Verwandten bezogen werden solle, dann müffe die Möglichkeit dieser Deutung durch den Nachweis erhärtet werden, daß auch weibliche Verwandte mit dem männlichen Substantiv ^RV bezeichnet werden. Ein solcher Beweis liegt, so^memt der Sifra, m 7>2R 1RV vor. Ich stelle nun den Lesern, die sich für den Gegenstand interessieren, anheim, aus der Fülle von Erklärungen, die ihnen hier geboterl wurden, sich diejenige zu wählen, die ihnen am meisten zusagt. In jedem Falle trifft auf die Worte unserer Weisen der bekannte Satz zu: „Wenn Könige bauen, haben Kärrner zu tun." Ächttscha«. Die rechtliche« Verhältnisse der Jude« in Hamburg. Bon Rechtsanwalt Dr. jur. Bruno Tannenwald. Hamburg "1911. Verlag von C. B o h s e n, Hamburg. Die staatskirchenrechtliche Stellung der Juden in Hamburg hat nun auch ihren Bearbeiter geftmden, nachdem für Altpreußen, Hannover, Bayern, Württemberg und das Großherzogtum Heffen ähnliche Arbeiten bereits vorhanden sind. Jede Neuerscheinung auf diesem Gebiet ist an sich schon mit Freuden zu begrüßen, da in der Gegenwart die Reform der preußischen und bayerischen Judenaesetze die öffentliche Meinung stark beschäftigt. Denn diese ri estre bungen können nur zu brauchbaren Ergebntffen führen bei Berückstchttgung der Grundgedanken der verschiedensten Systeme, deren Kenntnis nur durch wiffenschaftliche Bearbeitung des in den einzelnen Bundesstaaten geltenden Rechts gewonnen werden kann. Besonderer Dank gebührt dem Verfasser der vorliegenden Arbett dafür, daß er es unternommen hat, uns gerade das Hamburger System mit seinen eigenartigen und alleinstehenden Besonderheiten vorzuführen. Eine eigenartige geschichtliche Entwicklung hat den Juden in Hamburg eine von allen sonst geltenden Systemen verschiedene staatskirchenrechtliche Stellung gegeben. Und es ist ein Verdienst des Verfassers, daß er gerade jetzt, wo fett der im Jahre 1811 erfolgten Auflösung drs Verbandes der Dreigemeinde A. H. W. hundert Jahre verflossen stnd, im ersten Teile seines Buches nicht nur die historische Entwicklung bis zu jener Re:t kurz darlegt, sondern auch die für das Verständnis oes Hamburger Shnagogenrechts wichtigen Eretgntffe, welche nach dieser Zeit liegen, mitteilt und scharf hervorkehrt. Für die Stellung der Juden nach außen kommen da insbesondere die Emanzipattonsbestrebunaen in Frage, die seit dem Hamburger Brande (1842) einsetzten und über den unter Mitwirkung Gabriel RteßerS zustande gekommenen Hudtwalkerschen Entwurf zur völligen Gleichstellung durch das Berfaffungsgesetz vom 28. September 1860 führten. Für die inneren Angelegenheiten bezeichnet der Verfasser mit Recht als wichttgste Marksteine: das Gesetz vom 7. November 1864, das „einerseits die Kontinuität der Gemeinden gesetzlich sicherte und für die finanzier'en Verhältnisse hinlänglich sorgte, and rerseits aber das Rrinzip einer freiwilligen Religionsgenoffenschaft festhielt" (S. 14), bei völliger Trennung des Kultus von d.r Gemeindeverwaltung (Shnagogenverband und Tempelverband!)- ferner Art. 23 der neuen Verfassung vom 13. Oktober 1879, der die Overausficht des Senats auch über die jüdischen Gemeinden unter Ablehnung des Prinzips der Trennung von Kirche und Staat festfetzte. Sodann gibt der Verfasser eine syst matische Darstellung der Rechtsverhältnisse sowohl der deutschen wie der portugiesischen Gemeinde. Interessant ist, daß in der deutschisraelitischen Gemeinde neben dem Vorstand ein Repräsentantenkollegium als Gemetndeorgan vorhanden ist, während in der Portugiesengemeinde fich das alte Prinzip -er unmittelbaren Souveränität der Gemeindeversammlung erhalten hat. In einem zweiten Teile bringt das Buch eine Sammlung aller einschlägigen Gesetze mit erläuternden Bemerkungen. In diesem Teile liegt die große praktische Bedeutung, die -er Arbeit zukommt. Wichtige Entscheidungen wie besonders die neuesten Reichsgerichtsentscheidungen über die Frage der Feuerbestattung füllen den dritten Teil des Buches. Die ganze Arbeit dietet einen wertvollen Beitrag zur Kenntnis der eingangs erwähnten Fragen. Darum ntrd auch die Gesamtheit dem Berfaffer dankbar sein. Dr. jur. Abraham L ö b. Die Lösung desAntoninnsrätsels. Bon Rudolf Lesztnsky. Berlin 1910. Malier u. Müller. 64 S. Als Beilage zu dem Programm der Wiener jüdischtheo'ogijchen Lehranstalt erschien im vorigen Jahre eine umfangreiche Arbett von Sam. Krauß, die das Thema „Antoninus und Rabbi" von neuem behandelte und die Frage, welcher Antoninus es war, den Talmud und Midrasch als Freund R. Jehuda HanastS in zahlreichen Erzählungen auftreen lassen, dahin beantwortet, baß darunter Avidus CasfiuS, ein Feldherr und Thronprätendent in der Regierung Mari AurelSI gemeint fei. Die Arbett von Krauß zeichnet sich außer der Kühnheit der Hypothese auch durch ote^ Fülle des Materials, daS er Vetbttngt, aus. Die Unhaltoarkeit seiner Hypothese, die inzwischen auch von M. Landau in m 29. Hunt 1911. in der „Oest. Wochenschr." hart angefochten worden ist weist Mn der Verfasser in überzeugenden Ausführungen nach und bemüht sich, die alte Auffassung, die im Volks munde lebt und den AntoninuS Rabbis mit Antoninus RtuS identifiziert, als die richtige zu erweisen. Die Hauptschwierigkett, die dieser Lösung entgegensteht, daß nämlich AntoninnS RtuS nicht ein Sohn des Severus war, wahrend er in den Agadot so genannt wird, hält der Verfasser mit Recht nicht jürzi schwierig genug, um daran die Hypothese scheitern zu lassen. Andere Agadot, die sich unmöglich mit dieser Hypothese vereinbaren lassen — w'.e übrigens keine der bisher aufgetauchten Hypothesen olle Antontnusftellen auf eine Person reduzieren läßt — bezieht der Berfasser*auf Marc Aurel und unter AntoninnS dem Jüngeren versteht er folgerichtig Commodus. Der Haupworzug der Arbett liegt in ihrer vorsichtigen Kritik, die den historischen Inhalt der Agadot nicht schnellfettig mit einem abfälligen Wort abtut, sondern sich bemüht, den geschichtlichen Kern aus dem Beiwerk herauszuschalen und mit Erfolg nachzuweisen vermag, daß mindestens ein geschichtlicher Anklang überall vorhanden ist. Auf Einzelheiten will ich hier nicht entgehen, die zu weit führen müßten,' aber ich will es mir nicht versagen, auf die den Stempel der Richtigkeit tragende Emendatton in der Kaiserbiographie (S. 18), die mit einem Schlage eine ganze Reihe Schwierig keiten löst, lo end htnzuweifen. Dagegen halte ich den Schluß aus den Worten JTTIfcfU (S. 58) nicht für zwingend: bas Wort scheint ursprünglich halachischen Wert gehabt zu haben (vergl Gittn 59 d. und zu dem Worte p'vpI daselbst Raschi Grübln. 5a.) und erst von da auf das agadische Gebiet überführt worden zu sein. Auf dem Wtffensterrain, das der Berfaffer mit seiner Arbeit betrat, der Berührung zwischen der jüdischen und der Geschichte der römischen Kaiserzeit, liegen noch große Schätze geborgen. Seine Arbeit läßt den Verfasser bemfen erscheinen, hier Schürfdienste zu vollbringen. E. B. Literarischer üericht. Verein „Mekize Nirdarnrrr". Aus dem soeben erschienenen Berichte des Vereins „M e k i z e N i r d a m i m" für daS Jahr 1910 ist zu entnehmen, daß die Miwliederzahl des Vereins auf 505 angewachsen ist. Der Verein beklagt das Hinscheiden seines Komiteemitgliedes Baron David v. Günzburg, in dem er einen geistvollen Forscher und hilfsbereiten Förderer verloren hat. Mit dem Berichtsjahre scheidet Herr Professor Dr. Ä. B ü ch l e r auS dem Komitee, an dessen Stelle Herr Rechtsanwalt Elkan N. Adler getreten ist. Bon den in Aussicht gestellten Publlkattonen stnd im Februar dieses Jahres folgende versandt worden: 1. Diwan des Jehuda ha-Levi, Band III, Gottesdienstliche Poesie, Lieferung 1, bearbeitet von Herrn Dr. H. B r o d y. 2. Kommentar des Eliezer aus Beaugench zu den 12 kl. Propheten, bearbeitet von Herrn Dr. S. Poznanski. 3 Kommentar zum Mischnatraktat Aboth von Joseph ben Jehuda. Herausgegeben von Herrn Professor Dr. W. Bacher. 4. Siddur Raschi. Rttualwerk, R. Salomon b. Isaak zugeschrieben. Mit Anmerkungen versehen von Herrn Salomon Buber und herausgegeben von Herrn Rabbiner Dr. I. Freimann. Lieferung k. Für daS Jahr 1911 ist die Herausgabe folgender Werke in Aussicht genommen, mit deren Drucklegung bereits begonnen worden ist: 1. Diwan des Jehuda ha-Levi, Band UI, Lieferung 2, bearbeitet von Dr. H. Brody. 2. Einleitung zum Kommentar des Eltczer aus Beaogench zu Vechtel und den 12 kl. Propheten im Hinblick auf die nordfranzöstsche Exegeten-Schule von Herrn Dr. S. Poznanskt. 3. Siddur Raschi. Heft 2 (Schluß) mit Anmerkungen und Einleitung von Salomon Buber herausgegeven von Herrn Ravb. Dr. I. Freimann. 4. Kommentar deS Joseph ibn Nachmias zu ben Sprüchen, nach einrr einzigen Handschrift in Oxford, bearbeitet von Herrn Rabbiner Dr. M. L. Bamberger- Schönlanke. Anmeldungen von neuen Mitgliedern werden von jedem Mitglieds des Komitees angenommen. Der Jahresbeitrag beträgt 10 Rmk. — 12 Kr. (Oesterreich-Ungarn) --- 10 sd. 5 Rubel --- 12»/, Fr. -- 2% Doll. 9 Sfr. (Skandinav.). Diejenigen, welche 200 Rmk. einzahlen (---- 240 Kr. rc.), werden lebenslängliche Mitglieder.

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