Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 52 (1911)
- Issue
- Heft 25 (22.6.1911)
- Date
- 1911-06-22
- Page
- – (sequence 21)
- Language
- German
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Crzidj?at\g and Lc|>r Organ des Bundes gesebestteuer jüdischer Lehrer Deutschlands. 7. Hain ilP-;se I ML Ein bedenklicher Beschluß. Als der Entwurf des Versicherungsgesetzes für Privatangestellte veröffentlicht wurde, begrüßten wir ihn mit unverhohlener Freude. Nicht als ob wir die im Gesetze vorgesehene Rente etwa als ausreichend angesehen hätten! Aber gegenüber dem bisherigen Zustand, der die jüdischen Lehrer säst ausschließlich auf d:e Unterstützung der Hilfskassen anwies, die zum großen Teil noch viel geringer war als die im Entwurf angegebene Versorgung, sahen wir das Gesetz als einen hochbedcutsamen Fortschritt an, weil hier zum ersten Mal anstatt der immer betonten moralischen Verpflichtung der gesetzliche Versicherungszwang ausgesprochen war. Zudem sahen wir gerade in d n niedrigen Beiträgen einen Vorzug des Gesetzes insofern, als sie auch für die kleinsten Gemeinden noch erschwinglich blejben. Für diejenigen deutschen Staaten und Provinzen aber, in denen die sog. Kommunalkaffen bestehen, bedeutet, wie wir dies erst jüngst an dieser Stelle ausgeführt, das Gesetz noch viel mehr, denn angesichts des bevorstehenden Zwangs werden auch diejenigen Gemeinden, die sich bisher noch nicht dazu verstanden, ihre Lehrer in diese Kaffen einzukaufen und ihnen so die Vorteile der Beamtenpensionen zu sichern, eher geneigt fein, ihrer Pflicht nachzukommen. Der „Unabhängige Lehrerveretn für das Großherzogtum Hessen" hat bereits nach dieser Richtung hin mit einer energischen Tätigkeit eingesetzt und auch der „Bund gesetzestreuer jüdischer Lehrer" wird diesem Beispiel folgen. Auf der jüngsten Tagung des D. I. G. B. wurde nun ein Beschluß gefaßt, den wir nicht anders e ls recht bedenklich bezeichnen können. Wir meinen den Antrag Mendel, der also lautet: „Der Deutsch-Israel tische Gemetndetag ist der Ansicht, daß die von dem Entwürfe eines Reichsvrrficherungsgesitzcs für Privatangestrllte gewährten Ansprüche auf Invalidität«-, Atters- und Reliktenders rgung in keiner Weise für die jüdischen Gemeindebeamren auSreichen, die bri gleicher Vorbildung auch die gleichen BersorgungSansprüche haben, wie die Diener der anderen Religionsgemeinschaften. Der Gememdetaz bittet den Ausschuß des D. I. G. 83., an den Bundesrat eine Petition zu ria,ten, im tz 9 Absatz 2*) Öi8 Gesetzentwurfs d:e VersichertengSfretheit nicht nur, wie bereits geschehen, den Rabbinern zukommen zu lasten, sondern diese auch auf die Lehrer und SR;* ltgionsdtener be^ugsweise Kultusdeamien der alS vffentltchrechtltch anerkannten Religion? gesellschasten auszudkhnen- Der Gemetndetag b.ttet ferner den Ausschuß, in feinen bisherigen erfolgreichen (?) Bemühungen der Selbsthilfe fortzufahren und *) Gemeint ist wohl § 14 Absatz 1- 8 9 spricht ja von Erziehern an öffentlichen Schulen und Anstalten- Reltgivns'chulen gelten aber nlcht als öffentliche Schuten im Sinne drs Gesetzes. feinen BundeSgemeinden die moralische Brrpfltchtung einzuschärfen, stch nach besten Straften daran zu beteiligen,, daß ihren Rabbinern, Lehrern und KulttL beamten eine wirklich standesgtmäße Jnvalidttäls-, Alters- und R.liktenversorgnng zuteil wird." Der angezogene § besagt, daß der Bundesrat auf Antrag Lehrer und Erzieher an nichtöffentlichen Schulen für versicher ungsfrei erklären kann, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrenten im Mindestbetrag nach den Sätzen der ersten Gehaltsklaffe — bis zu 550 Mk>- Beitrag monatlich 1,60 Mk; Rente nach lOjähriger Versicherungsdauer 120.1,60 M. — 48 M.! — gewährleistet wird. 4 Wenn drm Antrag stattgegeben würde, so wären die jüdischen Lehrer der Wohltaten des Gesetzes fast ganz beraubt und wieder auf das Wohlwollen der Gemeinden angewiesen. Diese würden sich trotz aller Einschärfung ihrer moralischen Verpflichtung seitens des G. B. damit begnügen, ihren Beamten nur die gesetzlichen Minimalleistungen zu gewähren und das Versprechen auf eine „standesgemäße" Versorgung würde sich wie ein blutiger Hohn gegenüber tnr Wirklichkeit ausnehmen. Ohne Zwang verstehen sich selbst leistungsfähige Gemeinden iu der Regel zu gar nichts. Ist es doch vorgekommen, daß sie sich sogar weigerten, die ihren Beamten vertraglich zugesicherten Pensionen zu gewähren und es auf die Pfändung ankommen ließen. Wir haben das feste Zutrauen, daß die gesamte jüdische Lehrerschaft in dieser Frage einmütig zusammenstehen und bestrebt sein wird, einen Schlag abzuwenden, der sie wieder ihrer besten Hoffnung beraubt. Wir wollen nicht wieder in eine Ausnahmestellung gedrängt und schlechter gestellt werden als der erste beste Handlungsgehilfe. Wir wollen nicht wieder den Hättich für den Habich eintauschen, die zwar nicht gerade ausreichenden, aber immerhin annehmbaren Rentensätze des Entwurfs gegen das nichtssagende Versprechen auf „standesgemäße" Versorgung. Sollen die indischen Uoiksscbnllebrer Preußens noch ferner miscbeberacb-Bebübrcn erbeben? Ein Vorschlag von S. Freudenberger, Lehrer m Flieden. Nach jahrelangem Hoffen und Harren hat fich in den letzten Tagen ein berechtigter Wunsch der jüdischen BolkSschuüchrer Preußens erfüllt — die gesetzliche Regulierung der Besoldung als Vorsänger. Dank dem hochherzigen Entgegenkommen der König!. StaatSreglerung, welche den kleinen Gemeinden die erforderlichen Zuschüsse für die durch Vereinigung deS Lehrer- und BorsängeramteS bedingte Erhöhung deS Grundgehaltes in bereitwilliger Weife zur Verfügung stellte, hat fich dtrse Angelegenheit schneller erledigt als bet Erlaß des neuen BesoldungsgtsktzeS vorauszusehen war. Wenn auch vereinzelte Gemeinden der glatten Regulierung dieser Materie Schwierigkeiten in den Weg gelegt Hab n, so dürften auch diese in absehbarer Zeit ihren vergeblichen Widerstand gegen dir klaren Bestimmungen des Gesetzes ausgeben mästen. Mit der Durchführung der Besoldung des BorbeterdiensteS dürste die die materielle Lage der jüdischen Bolksschullehrer Preußens betreffende Gesetzgebung i)ren Abschluß erhalten haben. Die jüdische Lehrerschaft, deren einmütigem beharrlichen Vorgehen in dieser Frage in erster Lnie verschöne Erfolg zuzuschreivm ist, oarf mit Genugtuung auf das erreichte Ziel zurückdlicken. Sind auch nicht alle Wünsche erfüllt worden und manche Härten in der Ausführung des Gesetzes mit unterlaufen, so wollen wir uns trotzdem beim Vergleiche mit den früheren Berhältntsten unsere Freude mit dem Erreichten nicht vergällen lasten. Der hohe Wert der nun gesetzlich verbürgten Besoldung alS Vorsänger besteht — wie ich vor einigen Jahren an dieser Stelle bereits beleuchtete — auch tarin, daß nun auch die letzte Ausnahmestellung der jüdischen Bolksschullehrer gegen ihre christlichen Kollegen vollständig beseitigt worden ist, was zu einer Zeit, wo man gerate in Preußen beim Militär, bet ter Verwaltung und der Justiz gcflistentlich künstliche AuSnahmeschranken gegen die Staatsbürger jüdischen Glaubens errichtet, mit besonderer Genugtuung zu begrüßen ist. Durch die nun wesentlich veränderten Gehattsverhältniffe hat sich gleich unseren christlichen Kollegen gottlob auch die soziale Stellung der jüdischen Bolksschullehrer bedeutend gehoben. Die weitaus größere Zahl derselben verfügt nun über auskömmliche Gehälter, dee Sucht nach Nebenverdienst und Nebenerwerb, die uns seither in ein abhängiges Verhältnis zu unseren Gemetndemttgltedern brachte, dürste nach dem bekannten Gesetze von Ursache und Wirkung mit der Zeit verschwinden. ES wäre m. E. auch nun die Ehrenpflicht der jüdischen Bo.ksschullehrer als Konsequenz des neuen LehrerbesolüungSgeietzeS, von jetzt an auf die Annahme der seither üblichen Mifcheberachgebühren endgültig zu verzichten. Eine größere Anzahl der Lehrrrvorbeter hat bereits laut Vereinbarung mit den Gemeinden mit diesem alten Zopfe aufgeräumt, in den meisten Gemeinden scheint jedoch in dieser Hinsicht alles beim Alten zu bleiben, was im Jntereste der sozialen Stellung der jüdischen Lehrer sehr zu bedauern wäre. In früherer Zeit, als die jüdischen Elemenrarlehrer tm günstigsten Falle ein Endgehatt von 1200-1500 Mk. erreichten, war der Bezug der Mischeberachgebühren als einziges Aequivaler.t für die Ausübung des schwierigen BorsängeramteS sicherlich nicht unberechtigt und Zweifel« los durch die bedrängten Berhältntffe oer Lehreroorbeter geboten. Aber heutzutage, wo wir als Bolksschullehrec ein Endgehalt von 3300 bsz«. 3400 M. erlangen und außerdem für Ausübung des BorsängerdtenfteS besonders honoriert werden, fehlt auch der letzte Grund zum ferneren Bezüge dieser uns beschämenden Almosen. Wie man in wetten Streifen, sowohl seitens unserer Freunde als auch unserer Gegner über diese Frage denkt, darüber laste ich zwei wahre Episoden aus dem Lehrerleb.n sprechen. In einer größeren jüdischen Kultusgemeinde Bayerns richtete vor einigen Jahren der daselbst sehr angesehene KuttuSbeamte an die Kultusverwaltung baS Gesuch, man möge ihm in anbetracht dec ci„getretenen Verteuerung der Lebensrnittel für den in betr. Gemeinde als Regel geltend.'» zwe ien Mtscheberach analog dem UsuS in anderen Gemeinden eine Vergütung gewähren. Die sehr ■i 1 ■ -* ■:4 J 4