Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 52 (1911)
- Issue
- Heft 21 (24.5.1911)
- Date
- 1911-05-24
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Der JSraelit erscheint jeden Donnerstag. Inserate: 30 Pfennig für die sechSgespaltme Lolonel-Zeile; Rabatt nach Tarif. Jnseratenaamahme um dmch Haaseustein u. Vogler A.-G., Frankfurt a. M., und deren Filialen. Aahlnnge» können außer dirckt an dm Verlag erfolg« per «onto Bet der V. V. Postsparkasse «ten «0. 7A6GG. Lonto Bet Be« «. Postsparkastenaaort Bndapest Ko. 18484 Goaoto Bei der Bttgaer GoaoamergBaaor in Vttga und derm Fllialm. 0er Rfldidrudi der Rrflhel und Correipondeiuen des „Israeli!“ iff nur unter genauer Quellenangabe, und, loroelf es IKb um größere RufWfce handelt nur nadi norheriger Genehmigung gestattet 1. Leitartikel: Oberrabbiner Dr. Lerner: Die zwei neueste» Gutachten über Feuerbestattung und A scheuurnen.— 2. Wochenrundschau: DasDueU Paris —Herlin. — Neues über den Kall Hilsnrr. — 3. Aufsätze: Das Aargonjudrntum. — 4. Kleines Feuilleton: Dr. Bamberger: Die jüdische Abteilung der Internationalen Hygiene-Ausstellung in Dresden. — Gin dankbares Arbeitsfeld für liberale Jude». — Ern Zarenerlaß gegen das Blutmärchen. — 5. K orrespondenzen und Nachrichten: Berlln (Landtag: Feuerbestattung.) — Berlin (A. I. U.) — Wiener Krirf. — Ungarischer Krief. Budapest. — Kon der Kiewer Klutyetze. — Wachsendes Massenelend. Warschau. — Moskau (Die Verbreitung wahrer Mitteilungen über die Juden. — Der Zionismus in der türkische» Kammer. Konstantjnopel, — Eine schwere Katastrophe. Jaffa. — Eine berühmte Thoraanstalt in Uötrn. Jerusalem. — New-Zjork (Schulküchen.) — 6. Vermischtes: Frankfurt a. M. — Leipzig. — Hannover. — 7. Vereinswesen: Frankfurt a. M. — Wien. — Wien. — 8. P ersonallen: Hamburg. — Budapest. — Giebelstadt. — Pleß. — Lauterbach. — Rhina. — Kabold (Kobelsdorf). — 9. Briefkasten. — Bereinskalender. — Familiennachrichten. ---- 10. Beilagen: Erziehung und Lehre: Zur Frage der staatlichen Privatbeamten-Nersicherung. — I. Ster, Breslau: Apperzeption und Reproduktion. — H. Reuß, Hauptlehrer a. D.: Sauls Sünde des Ungehorsams. — Feuill.-Beilage: Sarah Gugenheimer: Kiah. Die zwei neuesten Gutachten über Teuerbestattung und fl$cbenurnenbei$etzuH0. Beurteilt von Oberrabbiner Dr. M Lerner in Altona. Anläßlich der jüngsten Landtagsverhandlungen über die Einführung der fakultativen Feuerbestattung, bei welchen die Verfechter des liberalen Gedankens und die Vorkämpfer des konservativen Prinzips mit einander rangen, wurde auch in der jüdischen Presse die Frage der Letchenverbrennung vom jüdischen Standpunkte von neuem behandelt. Sowohl die allgemeinen Argumente für die Feuerbestattung, wie insbesondere die Anschauung des Judentums, welches auf Grundlage des Gesetzes, der Tradition und des jüdischen Empfindens den Berbrennungskultus aufs Entschiedenste verurteilt, als einen schweren Verstoß gegen ein Thoragebot, als eine Leichenschändung schlimmster Art und als eine Demonstration gegen die tradierten Lehren von twivi i3tP und D'nön n«nh. sind bereits im Israelit (vom 8. u. 15. Dezember 1910) treffend und eindringend gewürdigt worden. Wir dürfen uns daher heute auf eine kritische Beurteilung der zwei neuesten Gutachten beschränken. Das Gutachten Maybaums über Feuerbestattung, welches in der Zeitung des Judentums vom 1. April veröffentlicht wurde, muß bei allen Fachmännern Kopfschütteln Hervorrufen. Drei Punkte find es, -welche die Kritik herausfordern. I. Wird Feuerbestattung vom jüdischen Gesetze verboten? Das Berliner Rabbinat schloß sein Gutachten (vom Jahre 1885) über Aschenurnenbeisetzung mit einer Erklärung, aus der hervorgeht, daß gegen Feuerbestattung schwere religionsgesetzliche Bedenken erhoben werden könnten. Im Gegensatz zu dieser Auffassung des früheren Berliner Rabbinats erklärte der jetzige Berliner Rabbiner Prof. Maybaum: „Kein Religionsgesetz spricht gegen die Feuerbestattung, sondern nur Brauch und Sitte sind es, die gegen sie Einspruch erheben." Diese mit apodiktischer Gewißheit aufgestellte Behauptung, für die nicht einmal ein Scheinbeweis versucht wird, steht im Widerspruch zu allen Quellen des überlieferten Judentums. Diese Aufstellung ist der erste Schritt in einer falschen Richtung, der Grundirrtum, aus dem alle übrigen irrigen Ausführungen Maybaums hervorgegangen sind. Dieser Grundirrtum erfordert daher eine eingehende Widerlegung. I3i3pn 13p. „Begraben sollst du ihn", schreibt das Gesetz von dem Hingerichteten Verbrecher vor (5. M. 21, 23) rwy niüü (Sifre 'isd zur Stelle § 121.) Diese Schriftstelle bezeichnet die Beerdigung des Leichnams als eine Pflicht, als ein Religionsgesetz, als ein göttliches Gebot. Diese Lehre des 'ISO, des ältesten tannaitischen Kommentars, der uns die mündlichen Ueberlteferungen aufbewahrt hat, ist unbestreitbar.*) Den Leichnam unver- *) Auch im Jerus. Nafir VII, 1 wird Beerdigung als biblisches Gesetz bezeichnet. Diese Stelle lautet: :nnw *i”D roio n« paa ,.ivw rmtö ■map "iap '3 i"n ,13 psmv iitd ,13 rrbnjff yv ,13 1=0161 )3«6i 6 rmsp /inspn sehrt an der Stätte ewiger Ruhe zu bergen und seine Umwandlung höheren Mächten zu überlassen, wird von der Thora zur Pflicht erhoben. Aus der Wendung B. Sanhedrin 46b. m)3p^ Mi 5 M. 21, 23 sei eine Hindeutung „auf die Erdbestattung" darf nicht gefolgert werden, daß die Beerdigung nach dem b. Talmud nur Brauch und Sitte sei. Denn zunächst ist die Leseart Mi an dieser Stelle im Talmud nicht gesichert. Denn lar Jore Dea Nr. 362 zitiert: minn )0 minp^ pao '"iK. „Wie kann man aus der Thora beweisen, daß Beerdigung geboten wird"? Außerdem dient dieser Ausdruck „eine Hindeutung" im Talmud öfters zur Ableitung von Bestimmungen, welche den Charakter von biblischen Gesetzen tragen, so zum Beispiel im b. Aboda Sara 36: fv nn'7 Ml (wvv nun i3i tti.ii) niinn. Sebachim 17a: bbn 13V Dl' 713Ü7 Mi Sanhedrin 81b bemerkt: D3Ö1 HlDpn ritt 33111 Ml ''V tt'l v"v7 ,1311 IT 1311 .1tt'3 'llv'tt '.1 ttl.1 v"v7 .137.1, '"Ni b. Makkoh 2b : ppw poöir D'iyV Mi .nnnn p Der klassische Talmuderklärer, der gefeierte Nachmanides (s"3vi) hat sich bereits über die Be« deutung dieses Wortes in seinen Ergänzungen zum Buche der Gebote des Maimonides (113M.1 M) ansführlich ausgelassen. Seine Worte lauten: jnv niDipD3 Mi ntn p»73 idm 123 72« n",io. Dieser Ausdruck mi, bemerkt Nachmanides, wird im Talmud öfters von Bestimmungen gebraucht, die biblisch sind. Maimonides selbst hat in seinem Gesetzeskondex 73tt M37.1, C. 12 iii3pn 13p '3 ivtt3V mso mopnar, C. 14: „Erobestattung als ein biblisches Gebot" bezeichnet. Ebenso in seinem rillM.i ILO Nr. 331. Diese Auffassung teilt auch der Verfasser des Werkes ^13'll, welcher in § 537 bemerkt, „der Tote, der keinen Angehörigen besitzt, der sich mit seiner Beisetzung beschäftigt, wird «USD no ein Toter genannt, für dessen Beerdigung Sorge zu tragen, Jedem als Pfiichtgebot obliegt." Das Wort der Thora 113,1: „Du sollst begraben", lehrt uns, daß Beerdigung ein göttliches Gebot ist. Das hinzugefügte I313pri lehrt uns, daß man auch das Schwert, mit dem der Hingerichtete getötet wurde, das Solz, an dem er hingbegraben mußte. (Bergl. Toseffta anhedrin c. 9.) 1 j