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Der Israelit · 1911-04-06 · Heft 14 (6.4.1911) · page 20

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Journal
Der Israelit
Volume
52 (1911)
Issue
Heft 14 (6.4.1911)
Date
1911-04-06
Page
– (sequence 20)
Language
German
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*«t JLraeltr. Seite 19 No. 15. 11. April 1911 jf.-j'; r n~ , Segen Israel erteilte und Gott werde den bereits vollzogenen Akt' bekräftigen. ES soll dies vielmehr nur eine Weisung für den Priester sein, daß selbst er, als Abgesandter Gottes, die himmlische "nana" nur aus Grund der Ausführung dess Auftrages Gottes, Israel zu segnen („so sollt ihr die Kinder Israel segnen" Num. 6,23) empfangt (vgl. noch "apsi i'a^av nanaKio o'ina na-a" ib.), dann aber ermahnt dieses Wort Israel, sich nur von einem solchen Priester segnen zu lassen, der wirklich als Abgesandter Gottes angesehen werden darf, weshalb auch Gott seinen Wunsch betätigt, seinen Segen bekräftigt und erhärtet. Hiernach ist und darf das Verhalten des Priesters bei Erteilung des Segens im gewissen Sinne als ein passives betrachtet werden: alles in allem ist von dem himmlischen Vater abhängig. In dieser eben behandelten Stelle wird vom Priestersegen nur beiläufig gesprochen/ die Vorstellung von dem Urteil des Talmuds über den Priestersegen, die wir uns auf Grund der oben zitierten Aussprüche gebildet haben, ist daher in äer Hinsicht ergänzungsfähtg. Zuvörderst » man den Einwand erheben, daß allerdings bei einem Priester wie R. Jsmoel war (vgl. Chul. ibid.) sich diese Anschauung Bahn gebrochen/ dagegen ist und wäre immer noch zweifelhaft, ob auch der gewöhnliche und vereinfache Priester und Nichtpriester von diesem Gedanken und Geist durchdrungen waren. Welche Bestimmungen und Vorschriften sind dagegen festgesetzt worden, um den Priester vor dem Irrtum zu bewahren, als vermöge er selbständig Israel zu segnen, und als ob auch sein Wunsch in diesem Sinne von Gott wohlgefällig ausgenommen werde? Wir wollen daher, zu diesem Ende die zweite von dem Priestersegen handelnde Stelle näher betrachten und versuchen, den Geist und den Sinn der einzelnen Bestimmungen zu erfassen. Schon die Tatsache allein, daß jeder Priester bei Erteilung des Segens an bestimmte ganz genau zu «füllende Formalitäten gebunden war, so daß er nicht ganz frei walten konnte, prägt diesem Akt den ganz spezifisch gottesdienstlichen Charakter auf. So wurde der Segen nur während des Gottesdienstes erteilt (vgl. Tamid 7,2). Während der Tempetzeit beendigte man mit dem Priestersegen den Morgengottesdienst (ibid.). Als Zeichen dafür, daß der Segen nur als Belehrung für die korrekte, vollkommene Ausführung sämtlicher beim Morgengottesdienst zu beachtenden Vorschriften anzusehen sei, hatten die diensttuenden Priester die Opfergeräte, mit denen sie den Dienst verrichteten, in den Händen behalten, um fie dem versammelten Volke vor der Erteittefüng in die Schularbeiten benützte das vis-Lvia, um das Licht wieder in seine Nähe zu bringen. So wanderte der Leuchter hin und her, aber schließlich waren die Schularbeiten doch bei seinem Lichte fettig geworden. Wenn ich heute bei einem solchen Lichte lesen oder schreiben sollte, ich brächte es nicht mehr fettig. Wenn ich mein Grätzin licht gegen jenes Talglicht vertauschen sollte, ich würde mich dagegen wehren. Unsere Beleuchtung ist entschieden besser, aber die Augen sind schlechter geworden. Die Gewöhnung an unser glänzend helles Licht hat uns unfähig gemacht, bei jenem Talgltcht von vor 50 Jahren fernerhin zu arbeiten. Als wir Kinder damals in dem Streben: „Licht, mehr Licht!" den Leuchter einer dem andern entzogen, um ihn mehr in den eigenen Sehkreis zu rücken, da wäre niemand auf den Gedanken verfallen, durch Anzünden eines Lichtes der Schabboslampe dem Lichtmangel abzuhelfen. An Wochentagen die Schabboslampe anzuzünden, für gewöhnliche Schularbeiten, das wäre uns als eine Profanatton erschienen, deren keiner auch nur in Gedanken fähig war. An Wochentagen hatte die Lampe aber auch ihre Mission. In den Behälter, der unter der Lampe wie eine umgekehrte Glocke hängt, floß alles Oel hinein, das während des Brennens der Lichter abttopfte. Dieses Oel galt als Universalmittel gegen Hieb, luug des Prtesterfegens zu zeigen (nporn,, /yDT3 D'7a ibid.). Auch nach der Einäscherung des Tempels behielt der Pttestersegen seinen gottesdienstlichen Charakter bet. Darauf weist schon der Umstand hin, daß bei der Erteilung des Segens zehn erwachsene Personen zugegen sein müssen (Megillah 23b). Dieses Gebundensetn an gewifie Bestimmungen schützte wenigstens das Volk vor dem Irrtum, als käme der Segen Gottes vom Priester/ ging doch dieser Akt in vollkommener gottesdienstlicher Form und Weise vor sich, so daß dieser als ein integrierender Teil der eigentlichen Andacht anzusehen ist. in. Wie nun durch diese Vorschriften dem Nichtprtester die richtige Bedeutung des Prieftersegens zum vollen Bewußtsein kam, und er so vor jedem Irrtum geschützt wurde, wodurch der Erteiler der "nana„ als solcher nicht als ein heiliges Wesen betrachtet wurde, so wurden anderseits auch für den Priester solche Gesetze und Verhaltungsmaßregeln vorgesehen, die jede falsche Vorstellung und Einbildung von vornherein ausschließen. Zunächst seien hier kurz die Vorschriften und Bestimmungen angeführt, die dem Priester vorgezetchnet sind, um dieser Handlung voll und ganz den gottesdienstlichen Charakter aufzuprägen. Die diesbezüglichen Maßnahmen gleichen in jeder Beziehung und in jeder Weise den Verhaltungsmaßregeln bet der Opferdarbringung. Der Pttestersegen muß stehend etteilt werden (Sota 38 a für den Opferdienst vgl. Sebach. 19b), ohne Schuhwerk (ibid. 40 für' den Opferdienst vgl. Sebach. 16b), die vorhettge Heiligung der Hände (ibid. 39a) für den Opferdienst vgl. Ex. 30, l7f) die körperliche Fehlerlosigkeit (Megilla 24 a für den Opferdienst vgl. Lev. 21, 17), die Minderjährigkeit verbiettt dem Priester die Etteilung des Segens (Megilla 24» für den Opferdienst vgl. Chull. 24 b), das Verbot des Genusses von berauschenden Getränken (Tanit. 26b, für den Opferdienst vgl. 10, 9) und schließlich machte den Priester das Leben in verbotener Ehe für diesen Dienst untauglich (Bechoröt 45 b für den Opferdienst vgl. Lev. 21, 7 u. Bechorot ibid). Die diffetterenden Punkte zwischen dem Pttestersegen und dem Opferdienst beruhen einfach darauf, daß dieser Akt des Segens auch außerhalb des Heiligtums verttchtet werden kann, so daß ein "twv jna„ auch diese Handlung verrichten darf, wenn auch andererseits ein jna, der nicht auf NttMV achtet, vom "D"Sa nirtttt,, ausgeschlossen wird (vgl. Tur. O. Ch. 128). Nach dem Gesagten versteht man erst, daß Srich, Schnitt und Stoß, es heilte alle Riffe, Wunden, Schäden und Geschwülste mit einigen wenigen Tropfen. Man nannte es Luzer-Oel, eine Bezeichnung, deren Erklärung mir nicht bekannt ist. (Vielleicht hängt es mit dem lateinischen luoso-leuchten zusammen, wonach auch die Stadt Luzern sLuchtenstadtj ihren Namen haben soll.) Das Heilmittel war unfehlbar. Obwohl es die ganze Woche offen stand, hat man nie Bakterien, Bazillen oder sonstige Mikroben darin gefunden. Sie nur darin zu suchen, hätte man für ein Sakrilegium an der Heilkraft des Schabbos angesehen, die unser kindliches Gemüt in der Heilkraft dieses Oels verkörpert fand. Noch eine Mission hatte die Schabboslampe an den Werktagen. Sie zeigtt den zugereisten Armen, ohne daß sie zu fragen brauchten, die Häuser der Glaubensgenoffen, bei weichen fie jederzeit auf gastliche, herzliche Aufnahme rechnen durften. Es gab faktisch kein jüdisches Haus ohne Schabboslampe, fie war bet der Einrichtung eines jeden Hausstandes etwas so selbstverständliches, daß man sie zum Steuerobjekt machte und in Oesterreich und Rußland eine Lichtsteuer einführte, zu welcher man jedes Licht heranzog, das zu Ehren des Schabbos angezündet wurde. Dieses Fiskalstück, diese Besteuerung, Vergewaltigung und Unterdrückung des Lichtes durch die Mächte der Finsternis mit ihren merkwürdigen Begleiterscheinungen ist ein der Talmud einfach "ll'Sa ntrnM,, der "rvnay,, am Altar gleichstellt (Sota 38a m7BO •pan rvrDj/a nnaro no ,“idbq "pa7i„ "fWDya, weil in der Tat bezüglich der Zuläffigkeit zu dieser Handlung dieselben Forderungen gestellt werden, wie bei der Opferung. Schon diese Vorschriften und Bestimmungen waren dazu angetan dem Priester zum Bewußtsein zu bttngen, daß er nur der Dolmetsch Gottes und nicht der Spender des Segens sei. Hatte er ja bei dieser seiner Handlung keine Bewegungsfreiheit gehabt und mußte ja auf Schritt und Tritt gewiffe Bestimmungen beobachten. Jedoch waren alle diese Vorschriften mehr oder weniger nur auf das äußere Verhalten des Pttesters während der Erteilung des Segens gerichtet, und könnte noch immer die Tat als solche als eine sttbständrqe Handlung des Priesters angesehen werden. Wir wollen nun untersuchen, ob denn nicht in dem Akt, als solchem, gewiffe Merkzeichen sich finden lassen, die unter allen Umständen beim Priester eine diesbezügliche Selbstverherrlichung von vornherein ausschließen. Bei einer näheren Bettachtung finden sich mehrere diesbezügliche Hinweise, die keinen Priester im Zweifel lassen. Zunächst ist es dem Priester nicht gestattet, ohne vorhettge Aufforderung den Segen zu etteilen (Sota 39b), Wott für Wott des Segensspruches muß ihm der Borbeter vorsagen (ibidem.) und der Pttester ist verpflicht«, die Worte laut nachzusprechen, so daß der Inhalt des Segens dem Pttester genau bestimmt und vorgezeichnet wird (Sota 38» vgl. Rofch hasch. 28 b. rpiyp pa7 "marn,, mm p runai Wnn notf totr pn7 Hvv 'k nana *pa7). So streng wurde diese Maßregel durchgesühtt, daß in dem Falle, wo der Priester die hebräische Sprache nicht verstand, er doch verpflichtet war, hebräisch zu sprechen und tn dieser Sprache das Volk zu segnen, so daß der ganze Akt (38») nur einen Gedanken zum Ausdruck brachte: die Eigenschaft des Pttesters als Gesandten Gottes. Währennämlich für verschiedene andere Gebete jede Sprache zulässig war, ist es für den Pttestersegen verboten und nur die hebräische Sprache gestattet (Sota 38»). Diese Bestimmung deutet klar darauf hin, daß der Priester nicht der Segenspender sei, denn sonst müßte er doch in jedem Falle wissen, was er spricht und was er dem Volke wünscht. Noch deutlicher kommt diese Auffaffung des Priestersegens in der Bestimmung zum Ausdruck, daß jeder Pttester, der der Aufforderung das Volk zu segnen, keine Folge leistet, drei Gebote übertritt; das Segnen ist somit nicht vom sudjek- Kapitel aus den dunkel-lichten Phasen deS jüdischen Exilleidens, das noch seines Darstellers harrt. Außer an Schabbos und Jomtof wurde die Schabboslampe noch am Sabbatsausgang angezündet, aber nur eines ihrer Lichter brannte dann bis über den Scheidegruß-Hawdoloh, mit welchen der Schabbos verabschiedet wurde. Es war wie ein Lichtschein, den der scheidende Schabbos auf die heraufziehende Woche warf, um ihr Schaffen und Ringen, ihr Ernstes undTrübeS mit einem Strahl des Schabboslichtes zu verklären. Noch bei einer einzigen Gelegenheit wurde ein Licht der Schabboslampe auch an Wochentagen angezündet, wenn es dem Gedächtnis derjenigen galt, die zu ihrem großen, ewigen Sabbat eingegangen waren, am Jahrzeitstage der Eltern. Diese Sabbatlichter, von ihnen gilt das Dichterwott: Halb berühren sie der Toten, Halb der Lebenden Gebiet. Sie umspannen Vergangenheit und Gegenwatt, Jugend und Alter, Leben und Tod, Zeitlichkeit und Ewigkeit verbindet ihr Lichtgüttet zu einem großen harmonischen Ganzen, indem alle G'gensätze versöhnt und ausgeglichen find. Ein Rtflex ihres milden, anspruchslosen Lichtes fällt auf den trüben Ernst jeder Lebenslage unbelebt die Hoffnung auf die Zeit, die ganz Schabbos sein und uns die Ruhe des ewigen Lebens bttngen wird.

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