Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 52 (1911)
- Issue
- Heft 6 (9.2.1911)
- Date
- 1911-02-09
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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MMNWIWS» d>« Warte Ut-C ■tflawrriMriifitfnt t Zwischen Leben und Cod (*6 1K 'N2 DD1J)- Ein Beitrag zur Philosophie der Halachah. Bon Rabb. Dr. Raphael Breuer in Aschaffenburg. (Fortsetzung.) Um eine Persönlichkeit zu sein, bedarf es also nicht des Könnens, deS Wirkens, des tatkräftigen Wollens. Was eine Persönlichkeit t u t, schrumpft im Lichte ihres unwägbaren und darum unzerstörbaren inneren Wertes zu belangloser akzidentieller Nebensächlichkeit zusammen. Dieser innere, wirkliche Wert hastet ihr so persönlich an, daß naturgemäß seine Uebertragung auf eine andere Persönlichkeit begrifflich ausgeschloffen erscheint. Es hieße eine Persönlichkeit begrifflich tödten, wollte man ihr wesentliches Merkmal als abnehmbar betrachten. Anders verhält es sich mit der nebensächlichen Technik des Wirkens. Hier kann nach Ascheri ein einspringen, wenn er von seinem Auftraggeber im Zustand der Dispositionsfähigkeir zum vertretenden Abnehmer einer Tathandlung ernannt worden ist. Ein ©D1J) freilich kann keinen rrttP ernennen, well es zur Bollmachtsübertragung des eigenen könnenden Willens bedarf. Um Jemanden zum Boten seines Willens zu ernennen, genügt es nicht, eine Persönlichkeit zu sein, hierzu ist es erforderlich, als verfügungskräftige Persönlichkeit selber zu wollen und selber zu können. Ist aber der frbtP bereits ernannt, und es verliert nach bereits vollzogener Ernennung der Auftraggeber die accidentiellen Merkmale des Persönlichkeitsbegriffs, dann lebt, was in der bevollmächtigenden Persönlichkeit an nebensächlicher Technik infolge der zerstörenden Gewalt des beginnenden Sterbens verstümmelt erscheint, in der bevollmächtigten Persönlichkeit ^lebMsrechtskräftig weiter. Wenn auch sein Auge "erloschen ist, im Auge seines rpbtP leuchtet es weiter; wenn auch sein Mund nicht mehr reden kann, im Munde seines redet er weiter. Als wollende und könnende Persönlichkeit klammert er sich an den könnenden Boten seines Willens. Künstlich ersteht er in seinem rT^tP als ein Glied des Weltgetriebrs zu neuem lebenskräftigem Dasein. Zu dieser Auffaffung des tp"*n bekennt sich auch der Anders denken ta"nnö/ fl und K"2tP*i- Nur vertreten kann der seinen Auftraggeber, jedoch einspringen für ihn könnte er nur dann, wenn er seinen Auftrag als s e l b st ä n d i g e s Einzelwesen vollführte. Es heißt aber Verkennung der N^v-Jnstitution, dem Bevollmächtigten eine Macht zu vindizieren, bieder Bevollmächtigende nicht mehr besitzt. Wenn der IT^IP spricht, so spricht er nicht mit seinem Munde, sondern mit dem seines Auftraggebersschreibt und handelt er, so ist es die Hand seines Auftraggebers, die schreibt, und fcessen Wille ist es, den der Bote zum Vollzüge bringt. Im Augenblick daher, wo der Auftraggeber als könnende und wollende Persönlichkeit aus der Reihe der Lebenden verschwindet, erlischt auch die Kompetenz seines Boten. Denn nun müßte der rpW mit eigenem Munde reden, mit eigenem Willen verfügen. Wenn jetzt.dennoch auch die handelnde Persönlichkeit des OL>12 als eine Fiktion gewaltsam aufrecht erhalten würde, so involvierte dieser aus den DD13 ausgeübte Zwang, auch dort weiter zu leben, wo er längst gestorben ist, einen Rechtsabbruch seiner wirklichen Persönlichkeit, die nur dort weiter leben möchte, wo sie ewig unsterblich ist. Dem zweifachen Persönlichkeitsbegrtfs entspricht folgerichtig ein zweifacher Persönlichkeitsw e rt: und “py. Insofern der Mensch als „Arbeitskraft" eine nutzbare Persönlichkeit ist, wohnt ihm ein nach Verhältnis seiner Verwertbarkeit im Weltgetriebe sich abstufender Geldwert (frjDS) tarne. In dieser Beziehung steht er mit den übrigen Weltgeschöpfen auf einer Stufe. Wie eine Kuh, ein Obstbaum, eine Perle, kann auch der Mensch gekauft und verkauft werden. Er ist ein Wertgegenstand des Weltmarktes, ein Nutzobjekt unter tausend andern. Solange der Sklavenhandel sich darauf beschränkt, unter vollkommener Wahrung aller Persönlichkeitsrechte, blos den Geld es wert des Menschen auszubeuten, ohne darüber den Unterschied zu vergessen, der zwischen Mensch und Kuh denn doch besteht, kann er eine durchaus berechtigte Form des Welthandels sein. Warum ein vou kein GW m ist, keinen Geldwert besitzt, ist daher ohne weiteres klar. Was kann ein Sterbender als Arbeitskraft, als wirkende Persönlichkeit dem Weltgetrtebe bieten? Was für einen Kurswert könnte er auf dem Weltmärkte haben? Hört ja auch für den Gärtner ein sterbender Obstbaum auf, ein GW 12 zu sein. Aus diesem Grunde ist auch rin nrp ksv kein 0'D*7 12. Ein vom Gesetz zum Tod Verurtellter ist einem physisch dem Tod Geweihten gleichzuachten. Ihr Geldeswert ist in einer Welt dahin, die nur in physisch wägbarer 5kraft ein ihr dienliches Nutzobjekt erkennt und ausstreicht darum den Sterbenden aus der Reihe ihrer Werte, mag nun seine nD'DJ durch physische Naturordnung oder rechtskräftigen Richterspruch verhängt worden sein. Ein GG1J ist aber auch kein "py:. Man hätte es nicht erwarten sollen. Dieser Wertausdruck sieht j i im Gegensatz zu GW „völlig ab von physischer, geistiger, sittlicher, sozialer Besonderheit". Die physische Besonderheit des NG'GZ-Zustandes dürste demnach — sollte man meinen — dem OGN nicht auch den Persönlichkettswert nehmen, der, vqstig unabhängig von der Fähigkeit zu wirken und zu leisten, ihm unverlierbar anhaftet und ihn also auch zum *py2, zu einem Objekte ideeller Wertschätzung qualifizieren sollte. Es wird aber vom Gesetz die „Bo rstellbarkeit" des zu Schätzenden vorausgesetzt. Weil nun ein DD’ö kein moyn -Q ist, kann er auch kein rcnyn 12 sein. Inwiefern ist er aber kein moyn 12? Beruht der Mangel an Vorstellbarkeit beim DD13 auf seinem physischen Unvermögen zu stehen, so dürste aus gleichem Grunde auch ein izn und tnn p nicht als roiyn ->2 angesehen werden. Es muß demnach der von der Thora geforderten riivy.i ein Sinn innewohnen, der einerseits die Einbeziehung von Tan und ann p unter die Objekte der 'py-Schätzung gestattet und andererseits die des DDU verbietet. Vergegenwärtigen wir uns kurz, worum es sich beim “py handelt. „Den Gegenstand dieser Gesetzesvorschrift bildet. . . der Fall, daß jemand gelobt, dem Tempelheiligtum eine Summe zu geben, die den *py einer 'T? ttffia, die den Wert ausdrückt, welchen eine bestimmte Person, er oder ein anderer, für Gott resp. sein Heiligtum hat. Diese Summe ist hier durch eine allgemeine Skala nach Geschlecht und Lebensalter fixiert . . Sicherlich sind diese Feststellungen nicht grundlose Willkür. Da sie nun von allen physischen, geistigen, sittlichen und sozialen Besonderheiten der Betreffenden absehen und sich nur nach Geschlecht und Alter modifizieren, so muß in ihnen wohl ein Moment zum Ausdruck kommen, das allen mtPfia in gleichem Grade zukommt und sich nur nach Alter und Geschlecht modifiziert. Da ferner es sich hier um twO rntPSJ “piy, um die nationale Schätzung von N1VL2 für Gott und sein Heiligtum handelt, so dürfte dieses allen nUPSa gemeinsame und nur nach Alter und Geschlecht sich modifizierende Moment zunächst in der Beziehung der rwsa zu Gott und seinem Heiligtume zu suchen ftin,,7ZrMMMun Nicht, so dürfte kaum ein anderes -allen gemeinsames und nach Geschlecht und Alter sich modifizierendes Moment in der Beziehung der mvsa zu Gott und seinem Heiligtum zu finden sein, als die jeder atej erteilte „Best immun g und Lebensaufgabe . . ." Wenn aber nun die Thora mit dem Worte lTöyni Öle „Vorstellung" des “py: im Angesichte des P12 verlangt, so kann dieser Vorschrift kein anderer Sinn zugrunde liegen, als die Beziehung des "pyi zum Gesetzesheiligtum hinsichtlich seiner Bestimmung und Lebensaufgabe durch einen formellen Akt zu sinnfälligem Ausdruck zu bringen. Während das Auge des 'HD, des Heiligtumvertreters, auf dem ihm vorgestellten -pya ruht, wird die Zugehörigkeit des Abzuschätzenden zum Heiligtum durch eine konkrete Tathandlung — zwar formell, doch ausdrucksvoll