Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 52 (1911)
- Issue
- Heft 4 (26.1.1911)
- Date
- 1911-01-26
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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JjeWart eraris Zwischen Leven und tri) CH1? 1« TD DD12>- Ein Beitrag zur Philosophie der Halachah. Bon Rabb. Dr. Raphael Breuer in Aschaffenburg. Fortsetzung. § 2. Was lehren die Quellen? Unter „Persönlichkeit" verstehen denkende Menschen ein selbstbewußtes, sich selbst bestimmendes Wesen. Das Judentum ist auc^darin weitherziger, daß es den Begriff-MtzMrsönltchkeit am^auf den 2212 ausdehntt der weder selbstbewMt, noch ein sich selbst^üesttrnmendes Wesen ist. Viese Weitherzigkeit hängt mit der jüdischen Gottesanschauung zusammen, die weder Gott in der Welt sich verflüchtigen, noch ihn zu solch unendlicher Höhe sich erheben läßt, daß eine wirkliche Beziehung seines Wesens zum Tagesdasein des Menschen ausgeschlossen erscheint. Ein Hauch seiner Göttlichkeit waltet in jeder Menschenseele, mit deren Entstehung auch er entsteht und mit deren Verschwinden auch er verschwindet. Dieser Gotteshauch ist das Merkmal des jüdischen Persönltchkeitsbegriffs. Wie Gott nicht aufgeht in der Welt, sondern unabhängig von ihrem Getriebe das absolute, persönlichste Wesen ist, so gewinnt auch der Mensch, solange ein Hauch dieses persönlichsten Wesens ihm innewohnt, das Recht und die Pflicht, als Persönlichkeit zu gelten und persönlich zu sein. Das ist der Grund, warum *121 ^2*? '22 2212 ist. In der Geschichte der Philosophie war das Judentum das erste, weil aus Gott erfloffene Denksystem, das eine umfassende, bis in die letzten Details wohlausgearbeitete Persönlichkeitslehre aufweist. Darin gerade überragt es das Denken der griechischen und christlich-mittelalterlichen Zeit, daß es weder, wie bedeutende griechische Denker, das, was den modernen Persönlichkeitsbegriff konstttuirtt, jbem gKMA«Wesen abspricht, noch, wie -christlich-mittelalterliche Denker, einen Gegensatz zwischen einer persönlichen Gottesidee des religiösen Lebens und einer unpersönlichen der Spekulatton konstruiert. Wenn nicht einmal Gott Persönlichkeitswert hätte, dann wäre es das widerspruchsvollste aller Schauspiele, zu beobachten, wie, je mehr der Mensch als 2212 dem göttlichen Urgrund alles Seins sich nähert, umso ängstlicher das Gesetz darüber wacht, daß ihm alle der Persönlichkeit zukommenden Rechte nicht verkürzt werden. Und eine Trennung von Spekulatton und religiösem Leben bedeutet Untergang der Gotteinheitslehre. Denn höre Israel (?mP* tföP), der hoch über irdischmenschlichem in, von keinem spekulativen Vogelschutz erreichbarer töhe Thronende ('*7) und der dabei doch der ott unseres persönlichreligiösen Lebens ist (IM), ist ein und derselbe Gott (12* ,*1). Aus dem Persönlichkeitswerte des 2212 erklären sich die einzelnen Bestimmungen, die sein Verhältnis zur Mitwelt regeln. Er ist Schwager und Sohn mit allen rechtlichen Konsequenzen bezüglich 212' und mütterlicher N21*12-Genußberechtigung. Er kann crben und sein Erbrecht weiter letten. Sein Leib ist hinsichtlich der 2K212 bewirkenden Kraft eines sich loslösenden Gliedes oder Fleischteils wie der eines vollkräftig Lebenden zu behandeln. Er ist noch der Herr seines Opfers, und es darf darum mit dem Blute desselben die Sprengung vollzogen werden. Heilige Scheu befällt den Lebenden, wenn er die Seele zum Scheiden aus einem sterbenden Körper sich rüsten sieht, streng ist darum die Grenze zwischen Leben und Tod gerade dort innezuhalten, wo das Leben selbst diese Grenze zu überschreiten beginnt. Nichts darf daher am Lager eines Sterbenden geschehen, was sich nur am Lager des Gestorbenen ziemt. Dieser dem 2212 innewohnende Persönlichkeitswert wird durch den Umstand, daß er doch in vielfacher Beziehung vom Gesetz aus der Reihe der Lebenden gestrichen erscheint, durch nichts alteriert. Wenn nach Raschis Lehre ein 2212 auch bei vorhandener Sprechfähigkeit kein 2222 *12 ist und daraus folgerichtig die Bestimmung fließt, daß er, obwohl geistig vollkommen intakt, die Ehescheidungshandlung nicht vollziehen kann, so wird mit dieser Ausschließung des 2212 aus der Reihe der Verfügungsmächtigen und darum Verfügungs fähigen nur der unleugbaren Tatsache Rechnung getragen, daß er ja der Welt des wirklichen Tuns, Willens und Berfügens bereits faktisch abgestorben ist. Er ist wohl noch eine Persönlichkeit, aber nicht eine solche Persönlichkeit, die ihren Persönlichkeitswert als ein aktives Glied des Weltgetriebes erweist, sondern bis zu dem Momente, wo sie zu andersgeartetem Sein erwacht, als unverlierbare Wesenseigentümlichkeit besitzt. In Bezug auf 2VV2 ist er 222, wo jedoch KT222 .'T2 vorliegt, TD. Warum sollte er nicht mehr Schwager und Sohn lein können? Warum nicht erben und sein Erbrecht weiter leiten können? Warum sein Herrenverhältnis zum Opfer nicht fortbestehen können? Um Schwager und Sohn, um Herr seines Opfers zu sein, um zu erben und Ursache zu sein, daß auf andere das Erbrecht sich überträgt, hierzu bedarf es keiner 2VV2, sondern nur des noch' nicht entschwundenen und darum noch vollgiltig vorhandenen Persönlichkeitswertes. Um zu sein, dazu bedarf es nur, daß er sei, jedoch um verfügungskräftig und -berechtigt zu handeln, dazu bedarf eS, daß sich dieses persönliche Sein zu persönlichem Wirken „erhebe". (Ob „erniedrige" angesichts der beinahe höheren Heiligkeit, die von eines Sterbenden Persönlichkeit ausströmt, als von der eines Lebenden, nicht besser wäre zu sagen?) Umstritten ist bloß die Frage, ob die noch vorhandene Fähigkeit des Redens dem 2212 den Charakter eines Tatmenschen verleiht. 'Din klammert sich, bis zur äußersten Grenze den Begriff der Persönlichkeit erweiternd, an diese letzte Spur selbstbewußten Willens, um daraus das Recht auf gültige Verfügung herzuleiten. Wer jedoch im Reden mehr eine Aeußerung des Seins, als des tatkräftigen Könnens erblickt, wird auch im Stammeln eines Sterbenden nur den mahnenden Zeugen des ihm bloß innewohnenden Persönlichkeitswertes erkennen, ohne deswegen den 2212 in die Sphäre des wirklichen Tuns und Berfügens einzubeziehen. (Fortsetzung folgt.) Auf das von mir gemeinsam mit Herrn Rabbiner I. Schor aus Kuty herausgegebene Schriftchen p'2>cn nplüC hat Herr Schülern Albeck in einer Broschüre YDVttN TßD eine Erwiderung veröffentlicht, die mir jetzt zu Gesicht gekommen ist. Der Ton, den Albeck in dieser Broschüre anschlägt, und die Art seiner Polemik find so weit entfernt von der anständigen literarischen Sitte, daß es mich große Ueberwindung kostet, auf seine Angriffe nochmals zu erwidern. Eines jedoch darf nicht mit Sttllschweigen übergangen werden und erheischt eine sofortige Zurückweisung. Albeck will in dieser Broschüre einen Hauptschlag gegen den Herausgeber des führen, indem er die Behauptung aufstellt, nicht nur das 2'2tipv '"2 sei ein Phantasirgebilde, auch die 21222 zu den N2V2 TV nwf von V'X??N2 y"i slM.1, die die Grundlage des Werkes jra'vi 22Vv von Dr. Auerbach V-Xr bilden, hätten ebenfalls nie existiert. Auerbach hätte sie einfach erdichtet und frei erfunden, um seine Bemerkungen daran knüpfen zu können. Ausdrücklich schreibt er S. 6 11022 toi vn HIV und ruft uns höhnisch zu: „Suchet doch.ebenfalls einen Nachkommen des "Wn* 2'"| letztwillig hinterlaff«MG»^ WHÄMHMe MhDHb ten mitsamt den 2i'«VwrrgrnkM^oE" % «» Auf diesen Punkt, zu erwidern, halte ich für meine Pflicht und Schuldigkeit. Es wäre ja sehr leicht möglich gewesen, daß innerhalb des halben Jahrhunderts, seitdem Auerbach seinen i,,mn nJttflD hat erscheinen lassen, jede Spur von diesen 21'2Vv abhanden gekommen wäre. Auerbachs Ansehen wäre dadurch nicht erschüttert worden, aber ein Albeck würde triumphieren. Der v"2rr ni2on 22DD hat es anders gefügt. Als ich vor vierzig Jahren btt y'ST 1B1D 222 7Y2 2"mn in Preßburg lernte, hörte ich aus seinem Munde, daß er im Sommer rv'mn in Frankfurt war, um die Gräber seiner Ahnen zu besuchrn und daß er damals dte ni'LVv mit 21222 von 20 zum Geschenk erhielt. Daran erinnerte ich mich, als ich Albeck- Beschuldigung las. Ich erinnerte mich auch, es im nsio 222 selbst gelesen zu haben und fand