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Der Israelit · 1911-01-12 · Heft 2 (12.1.1911) · page 11

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Journal
Der Israelit
Volume
52 (1911)
Issue
Heft 2 (12.1.1911)
Date
1911-01-12
Page
– (sequence 11)
Language
German
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Zwischen Leben and Cod (Kb 18 TD DD1> Ein Beitrag zur Philosophie der Halachah Von Rabb. Dr. Raphael Breuer in Aschrffeaburg. Fortsetzung. An der Bemerkung von DIN (Arachin 4 a): Kip Minna 3'131 1113 '23 8ipi T027S1 tf"3£i 00131 133'itf' 11131 v rvn 12?8 s"j? a"5 Kip^) I1? 8381 mia2? D83 pni2 “ptfai 1113 kii ptfa '33 3'i3i s"tf Kip Kinns wiio iaiS 1tf3 81' kS27 18lS worin der vom Talmud in V. 8 gefundene Ausschluß des 0013 von der Iltf-Sckätzung als im Widerspruch mit dem einfachen Wortsinn des Verses erklärt wird, der vom 1113 und Tltfa, nicht aber vom 11'3 und ptfj spreche, findet 0*' DIN nichts weiter auszusetzen, als daß weder vom £3*381 dem DD13 die *ptfBl 1113-Fähigkeit zugesprochen werde, noch in der angezogenen Stelle von 11182? Da sich eine deutliche Bestimmung hierüber fände - nur angedeutet könne man sie daselbst niedergelegt finden: 00131 111313 3N3 kS 0*38111 kSk P '1'Kl kS 11182? D83 031 1'1tf81 1113 oSltfS 131 SoS -'13 811 '1.1 0013.1 lSl182? "1181 oSltfSl 8p1'11 'SlK 131 1D1S1 83'S pp 1) *ptf81 1113- Es scheint demnach, daß 0"' D'l im Gegensatz zu verschiedenen Kommentatoren diese Bemerkung von Dil für durchaus berechtigt findet, obwohl doch, wie man meinen sollte, der Wortsinn des betreffenden Verses gerade für die sich daran knüpfende Lehre des Talmuds spricht. Der Vers 131 "s31tf8 811 "s8 OKI kann doch Klpl 1'82?sS nur so verstanden werden, wie ihn Raschi versteht und wie er auch vom Komm, erläutert wird: „Wenn der Gelobende zu unvermögend ist, um die nach der ptf-Skala sich ergebende Summe zu zahlen, '331 lTatf.il 131 118 »Tltfil j.13.1, so hat er die Person, deren *ptf er gelobt hat, dem Priester vorzusteüen, 131|131118 Tltfil, und der Priester hat nach Vermögensverhälrnis des Gelobenden den zu zahlenden ptf festzustellen." Aus dieser die Vorstellbarkeit des zu Schätzenden voraussetzenden Bestimmung wird nun vom Talmud sinngemäß gefolgert, daß ein 0813, als nicht vorstellbar, der ptf-Schätzung nicht unterliegt. Aus den ersten Blick scheint es, als ob nach D11 auf Grund des 131 1T8tf.11 der 0013, nicht, wie der Talmud will, als Objekt, sondern nur als Subjekt der ptf-Schätzung üusgeschloffen werden könnte, was allerdings der Halachah widerspräche. Es wäre dann auffallend, wieso Dil den Wortfinn eines Verses verrenken konnte, um daran )ie Kritik der talmudischen Lehre zu knüpfen. Indes lehrt die nähere Erwägung, daß nach Dil wohl nur die Tatsache sl'tf-bedürftig ist, daß ein 0013, wiewohl er Klpl 1'82?sS Subjekt der ptf-Schätzung sein kann, durch denselben Vers als Objekt der ptf-Schätzung ausgeschlossen wird. Ebenso wie 0013.1 ist auch 311'S 8LV1 (ein von Sk127' b& 1*3, nicht aber 11318.1 B*tf/ zum Tode Verurteilter) weder 1T3, weil auch er kein 0'81 13 ist, noch 11tf3: Weil eben, im Sinne des Verses 0181 p 011" 12?8 Din Sd 18V 118 IIS' xb (Lev. 27, 29), „die Hinrichtung eines nach Gottesspruch zum Tode Verurteilten unablösbar und daher rechtlich unabwendbar ist, so hat ein solcher mit erfolgtem Todesurteil aufgehört, für das hieniedige Gottesheiligtum die berechtigte Existenz einer 27B3 zu haben, ist daher keine Persönlichkeit mehr, auf welche der ptf-Begriff und somit ein ^Itf-Gelübde Anwendung finden könnte, selbst nicht, wie 8 Sa zu )'31tf I, 13 konsequent bemerkt, wenn er sich auch durch Flucht dem Vollzüge des Urteils entzogen hätte." (Komm, das.) K'3ptf p 83'31 '1 bekämpft, wie Raschi bemerkt, nur die Bestimmungen betreffs 311'S 831', weil er den Vers 131 011 So für eine andere K2?1i verwendet, 0013 dagegen auch nach ihm 12 IkS ISItfll niotfn ist. Auch '81' '1 bekämpft den 88p 831 nur pH 883. Daß ein 8813, wenn auch kein ptf31 1T3, so doch ein ^'ItfDI 1113 2?'1p81 ist, hat fein Partner nie bestritten. (j'sitf ‘br\ 1, 13 u. 14) :kS iS j'8 0013.1 f'0013.1 3111 S'KI.1 D'BI kSi "[Itf 0*381 1'33 13'1 18332? '8 pl 183 81,1 '1.1 11'81 131tf.11 *13tf27 11'3tf Stf 1311.1S Sk12?'^2? |'1 18 'Stf '81 1882? 18 l82Ctf "|'1tf,12? 18 118 183 112? 013 3"1 13'8 'Stf 11 '81 118 1882? S3 1883 11 Stfl 0'8l KSi “ptf iS j'K 18.11 81.1 iS j'K .IDlSs IIS' xb 0181 18 011' 12?8 011 311'S K3CV1 .11 — .183 81.1 '11 kSk -Jl'lfi DS2?S 3"1 p'1.1 18 D.1'81 113 18 D'118 "s'ltf.12? V0338 Sdi ]'213V Die einfache Interpretation dieser beiden Halachoth ergibt, daß 0"381 nur dem 31,1'S 83C1' die ^'Itf 81 1113-Fähigkeit zuerkennt, während der 0013 weder Subjekt noch Objekt einer ptf- oder 0'81-Schätzung sein kann. Der Erklärungsversuch des 132?8 DlS (?V3 1'ltfOI 11131 1310 S"7 13'311 12?S81 S 1 11BD111 131313 11182? D83 8'1 ''3181 88 2? 8 01278 kSk 311'S KXI'1 '33 313 kSi p'71) ist, ebenso wie der des 7*311 (.1813 8*81 l'Stf 11327V8 lltfll DtfS 118 DtfS 111113 082? ]'827 )'DD13 3113 01 13'31 '1211 f'8"p V131 1'p32? 1'S 8p'DS 8Sl D12?8l ]TStf 132?T8 |1tf1 311'S 8SV1 D'p31 1'3 '1"81 00131) nicht ganz befriedigend, zumal der letztere, der seine Unzulänglichkeit im Nachsatz tf 2C ]"1tfl selber ein gesteht. Daß nach dem Entscheid des 0*381 ein 0013 weder schätzungsfähig noch schätzbar ist, könnte schon aus der absoluten Form kS iS j'8 0'81 8Sl ptf gefolgert werden, wenn dieselbe Form von derselben Halachah nicht auch dort verwendet würde, wo sie dem 311'S K3£V blos die Eignung zum Objekt einer ptf- oder 0'8l-Schätzung aberkennt. Vielleicht noch auffallender als diese vollkommene Ausschließung des 0013 bezüglich *]1tf und 0'81 sind die Worte, mit welchen sie 0"381 motiviert. Nach Mischnah und Talmud begründet der 12-Charakter des 0013 nur seine Ausschließung in Bezug auf die 0'81-Schätzung. Wenn der 0013 nicht ptf3 sein kann, so erfließt diese Unfähigkeit daraus, daß er kein 121tf 11 llatf.1 13 ist. Beides wird aber vom 0*381 mit den Worten: 2111 S'811 '131 irvaS ]'DD131 begründet. Weder vom 01S 132?8, noch vom *jSoS 132?8 re. wird die Seltsamkeit dieser Motivierung berührt. Wie 8*381 über den 8813 dachte ui.d wie er seine Auffaffung mit den Quellen versöhnt, bedarf darum nach zwei Richtungen hin noch einer genauen Klarstellung. * * -i- Jm 1*' tf*2? (370, 1) entscheidet der 1318, daß ein |13 ein Haus, in welchem sich ein 0013 befindet, nicht betreten darf. 8*81 fügt hinzu: 1'Ol.lS 3101 p'na 2?'1. Die Verschiedenheit dieser Entscheide ist auf zwei Lesarten in Nasir 43 a zurückzuführen. Am erschwerendsten entscheidet 1*3, wenn er schreibt: *p2£ K3'la1 KSipS piosS oipa |K3 ]'ki iirS. Jedoch, meint der "p2?, geweckt zu werden zur Entgegennahme der Mitterlung, daß ein 0013 sich im Haus befinde, braucht der s13 nicht, wie dies, wenn ein Todter im Hause ist, erforderlich wäre. Auch dürfe er, wenn er unbekleidet sei, sich ankleiden, bevor er das Haus verläßt. Ja, der “]*2? ist geneigt, das 13 2?'2? i'oS 0 33'S 1108 8013 wörtlich zu nehmen und ein Verlassen des Hauses überhaupt nicht für geboten zu erachten. Indes werde man füglich im Hinblick auf den '3118 und andere O'pOIB, die einen Unterschied zwischen 033'S und 0K2tS nicht kennen, auch ein Verlaßen des Hauses für angezeigt zu halten haben, 1'BBlS 11332?. In einer '1271 2ptf' 1'3 wird die Ansicht des 1*3 auf Grund der Tatsache bekämpft, daß nach Uebereinstimmung aller Dezisoren ein Arzt, der s13 ist., einen 0013 behandeln düife, auch wenn ein anderer Arzt, der nicht |13 ist, vorhanden sei. 1S10 DU ist in einer 131271 (338) der Meinung, daß selbst im Sinne der O'pDIS, die dem ]13 das Betreten eines Hauses, in welchem ein 0013 sei, J'11 ip'tf8 verbieten, wegen 3*B pBD ein 0013 von einem solchen Arzt behandelt werden dürfe, ja sogar, wenn der 0013 bereits für todt gehalten war und nachträglich eine Spur noch vorhandener Lebensregung sich zeigt. Nur im Falle, daß ein anderer Arzt, der nicht )13, vor-

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