Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 38 (1897)
- Issue
- Heft 92 (22.11.1897)
- Date
- 1897-11-22
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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XLL^m Jahrgang, Beilage M M 92 des ^IsmM^. Leitender Artikel. Die MlserMlche« Grzeffe ln Chodorow. Wien, 11. Nov. Abg Dr. Byk und Genossen stellten am Schluffe der heutigen Sitzung an den Minister-Präsidenten als Leiter des Ministeriums des Innern nachstehende Interpellation, betreffend die am 5 April I. I. in Chodorow ftattgehabten antisemitischen Exzeffe. Die galizische Stadt Chodorow war am 5. April l. I. der Schauplatz arger Ausschreitungen und Miffethaten seitens der Babnarbeiter gegen die dortige jüdische Bevölkerung. Schon in der Sitzung des hohen Abgeordnetenhauses vom 6. April stellten Abg. Eugen Ritter v. Abrahamowicz und Genoffen eine Interpellation an Se. Excellenz den Herrn Minister- Präsidenten als Leiter des Ministeriums des Innern, welche mit den Worten begann: „Wir erhallen soeben folgendes Telegramm: „Seit Sonntag Nachmittags rauben und plünderten Hunderte zusammengerotteter Bahnarbeiter die ganze Stadt. Fenster und Thüren wurden ausgebrochen, viele Menschen schwer und tödtlich verwundet oder boshaft beschädigt, alle Synagogen verwüstet. — Unbeschreibliche Gräuelthaten und Straßenraube werden ununterbrochen begangen rc." Zum Schluffe wurde die Anfrage gestellt, ob diese Vorfälle der Regierung bekannt seien, und welche Mittel sie zum Schutze des Lebens und Eigenthums der dortigen Einwohnerschaft in Anwendung zu bringen gedenkt. Gegen die Excedenten wurde in der Folge die strafgerichtliche Untersuchung eingeleitet, und hat das nunmehr durchgeführte Gerichtsverfahren die allseits erwünschte volle Klarheit über den Sachverhalt der Ausschreitungen und ihre Veranlaffungen gebracht. Die von der k. k. Staatsanwaltschaft in Brzezany erhobene öffentliche Anklage vom ü. Juli 1897 richtete sich gegen mehr als 50 Bahnarbeiter, toelcfye beschuldigt wurden, an Chodorower Israeliten das Verbrechen der öffentlichen Gewaltthätigkeit nach §§. 83 und 85 lit. a) St. G. begangen zu haben. Viele derselben wurden nach dem Inhalte der Anklage des Verbrechens der Erpreffung nach §. 98 St. G., des Diebstahls und der boshaften Beschädigung fremden Eigenthums nach den §§, 460 und 468 St. G., der leichten körperlichen Beschädigung und der Fahrlässigkeit gegen die körperliche Sicherheit nach §§. 411 und 43 i Gt. G. beschuldigt. Den Sachverhalt der Exzeffe kennzeichnet die Anklage in der Weise, daß Rotten von Bahnarbeitern, mit Knütteln bewaffnet' die Wohnungen der in Chodorow wohnhaften Israeliten Überstelen, gegen die Ueberfallenen und deren Hausgenoffen Gewaltthätigkeiten verübten, deren Hab und Gut in boshafter Weise verheerten, indem sie Scheiben einschlugen, Thüren erbrachen, Gefäße zerschlugen, Kleider und Bettzeug zerfetzten,. Wohnungs- Einrichtungsstücke zerbrachen und verschiedene Victualien vernichteten. Andere Bahnarbeiter erpreßten unter gefährlicher Bedrohung der Ueberfallenen Victualien und geistige Getränke und entwendeten diverse Mobilien und Werthsachen. Dabei vergingen sie sich mehrfach gegen die körperliche Integrität der Ueberfallenen, so daß eine Reihe von körperlichen Beschädigungen vorkam, welche die Staatsanwaltschaft bestimmten, später die Anklage in der Richtung der schweren körperlichen Beschädigung und sogar des Todtfchlages auszudehnen. Es wurden nämlich nicht blos viele Hand- und Beinbrüche constatirt, sondern in einem Falle, wo der Beschädigte Moses Stein, allerdings ein hoher Greis, einen Arm- und Beinbruch erlitt, wurden diese körperlichen Beschädigungen von den Sachverständigen als die mittelbare Todesursache erklärt. Die Anzahl der in der Anklage namentlich aufgeführten Beschädigten beträgt 181 Personen, und die Gesammtziffer des verursachten Schadens beträgt 2474 fl. Daraus ergibt sich, daß die Exzeffe ganz außerordentliche Dimensionen annahmen und den Charakter förmlicher Plünderungen hatten. Das Urtheil der Gerichtshofes fiel auch ganz im Sinne der Anklage aus. Es wurden nämlich die angeklagten Excedenten schuldig erklärt und angemeffen bestraft. Die Hauptverhandlung aber, welche im August laufenden Jahres beim k. k. Kreisgerichte in Brzezany stattfand, hat erwiesen, daß das Verhalten der politischen Behörde, weder was die Anwendung der präventiven noch auch der regressiven Mittel und Maßregeln zum Schutze der Personen und ihrer Habe betrifft, entsprechend war. Am Tage der Excesse wurde nämlich aus telegraphische Alarmrufe aus Chodorow ein politischer Commiffär der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Bobrka nach Chodorow entsendet. Derselbe traf in Chodorow im kritischsten Momente ein, um die Mittagsstunde, wo der erste Ueberfall jüdischer Häuser durch ungefähr 100 Bahnarbeiter eben beendigt war. Infolge der durch die k. k. Gendarmerie vorgenommenen Verhaftung dreier Rädelsführer beruhigten sich , die Bahnarbeiter momentan. Dagegen -nahte aus' der Richtung des Bahngleises eine neue Schaar von ungefähr 500 Bahnarbeitern.