Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 38 (1897)
- Issue
- Heft 40 (20.5.1897)
- Date
- 1897-05-20
- Page
- – (sequence 19)
- Language
- German
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749 durch Kauf, theils durch Tausch, theils als Geschenk der Markgenossen erworben, und er schenkt es nun den Juden unter der Bedingung, daß sie ihm jährlich einen Zins von 31/2 Pfund Speierer Münze zu Frommen des Domstiftes bezahlen sollen. Zugleich erhalten sie das Recht, innerhalb ihrer Ansiedelung in der Gegend zwischen da und dem Hafen, am Hafen und durch die ganze Stadt frei Gold und Silber zu wechseln, zu kaufen und verkaufen, was sie wollen. Sie bekommen ferner aus dem Kirchengute einen Begräbnißplatz zum erblichen Besitz, das Recht, fremde Juden zollfrei bei sich zu beherbergen; ihr Archisynagogus erhält eine Gerichtsbarkeit, wie sie der Iridunus urbis, d. h. der Stadtschultheiß, über die Bürger hat; in schwierigen Fällen sollen sie an den Bischof oder seinen Camerarius appelliren. Wach- und Schutzdienste brauchen sie nur innerhalb ihres Bezirkes zu thun, und die Vertheidigung führen sie gemeinsam mit den Mannen des Bischofs. Sie dürfen auch christliche Ammen und Dienstboten miethen und unkoscheres Fleisch können sie den Christen verkaufen. Als höchsten Grad des Wohlwollens gewährt ihnen schließlich der Bischof das beste Recht, das die Juden in irgend einer Stadt des Reiches besitzen. Diese neubegründete Judenstadt ist, später unter dem Namen der Vorstadt Altspeier bekannt, im Norden der Stadt gelegen. Sie wurde 1632 von den Schweden verwüstet und dem Boden gleich gemacht. Im Jahre 1090 baten die Spierer Juden Judas, der Sohn des Calonimus, David, der Sohn des Massulom, und Moses, der Sohn des Guthihel, für sich und ihre Angehörigen den Kaiser Heinrich IV. um Aufnahme in seinen Schutz. Sie gehörten einer berühmten Rabbinerfamilie an, die aus Lucca stammte. Bekanntlich gerieth Kaiser Otto II. nach der Sarazenenschlacht 982 in große Lebensgefahr, aus welcher er durch Hilfe eines Juden Kalonymus, Sohn des Meschullam, aus Lucca gerettet wurde. Der Kaiser bewies ihm seine Dankbarkeit, indem er ihn nach Deutschland verpflanzte. Diese Familie war im Besitz eines Schutzbriefes, den einst ein karolingischer König ausgestellt hatte. Otto II. oder seine Nachfolger hatten dieses Privileg bestätigt, und auf Grund dieser Bestätigung ließ dann Heinrich IV. am 19. Februar 1090 zu Speier den obengenannten drei Juden eine Neuausfertigung ausftellen, und zwar in einer Fassung, die zu Gunsten des Bischofs Rüdiger von Speier geändert worden war. Auch die Wormser Juden erhielten zur Zeit, als Salmann Judenbischof war, vom Kaiser Heinrich IV. einen Schutzbrief, der jedoch in manchen Punkten vom Speierer Diplom abweicht. Im Speierer Privileg werden dem Bischof die Rechte vindiziert, welche das Wormser dem Kaiser zuschreibt. Auch ist die Stellung der Speierer Juden abhängiger und ungünstiger, als die der Wormser. Die Wormser Juden gehören zur Kammer de» Königs und stehen unter der ausschließlichen Gerichtsbarkeit desselben und ihres selbstgewählten Bischof». Der König ist für die Juden in Worms die oberste Berufsinstanz. Alle Bußen fallen dem königlichen Fiskus zu. Niemand darf die Wormser Juden in ihrem Besitz, Immobilien und Mobilien, stören; wer dies doch thut, fällt in die Ungnade des König», und wer einem Juden etwa» nimmt, muß da» Doppelte ersetzen. Auch soll ihnen erlaubt sein, beim Bau ihrer Wohnhäuser die Stadtmauer zu benutzen. In der That sitzen noch heute die Häuser in der Judengasse auf der Stadtmauer, die gerade in dieser Gegend zwischen dem St. Martinsthor und dem Judenthor aus der romanischen Zeit stammt. Die Juden haben das Recht, in der ganzen Stadt Gold zu wechseln, außer vor dem Hause der Münzer oder da, wo die Münzer einen Geldwechsel errichtet haben. In ganz Deutschland dürfen sie freien Handel und Wandel haben, und kein Zoll darf von ihnen abverlangt werden, noch soll ihnen irgend Jemand eine öffentliche oder private Leistung auferlegen. Auch ist ihnen erlaubt', den Christen Weine, Salben und Arzneien zu verkaufen. Unter diesen Weinen sind offenbar südländische zu verstehen, indem namentlich die schweren edlen Weine aus Kleinasien und Griechenland beliebt waren. In ihren Häusern brauchen sie ohne ihre Einwilligung keine Einquartierung aufzunehmen. Niemand darf von ihnen ein Pferd zur Heerreise des Königs oder des Bischofs fordern oder eine königliche Heerfteuer. Wenn eine gestohlene Sache bei ihnen gesunden wird, so soll der Jude seine Aussage, daß er sie gekauft habe, nach seinem Gesetz beschwören und dann gegen Zurückerstattung des Kaufpreises das gestohlene Gut dem Eigenthümer zurückgeben. Niemand darf ihre Kinder gegen ihren Willen laufen oder er muß zur Strafe 12 Pfund Gold dem König bezahlen. Wer von den Juden freiwillig getauft zu werden wünscht, soll drei Tage warten, damit man erkenne, ob er es entweder um des christlichen Glaubens oder erlittener Unbill willen thut, dann aber soll er mit dem Glauben auch die Erbschaft seiner Väter abschwören. Ihre heidnischen Sklaven soll keiner unter dem Vorwände, sie im christlichen Glauben zu taufen, ihnen wegnehmen oder drei Pfund Silber zur Strafe dem König bezahlen und die Sklaven wieder zurückgeben. Der Sklave soll feinem jüdischen Herrn in allen Dingen gehorsam sein, ausgenommen, wenn es den christlichen Glauben angeht. Es soll ihnen erlaubt sein, christliche Mägde und Ammen zu haben und christliche Dienstboten zur Verrichtung von Arbeiten zu miethen, eS fei denn, daß der Bischof oder ein Kleriker diesen an Sonn- und Festtagen den Dienst verbietet. Sie dürfen aber keine christlichen Sklaven haben. Streitigkeiten