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Der Israelit · 1897-04-05 · Heft 27 (5.4.1897) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
38 (1897)
Issue
Heft 27 (5.4.1897)
Date
1897-04-05
Page
– (sequence 9)
Language
German
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XXXTm. Jahrgang. Keltaye;u M 27 des „Israelit“. Leitender Artikel. Aus dem Reichstage. Berlin, 2. April. Heute können sich einmal die Antisemiten eines parlamentarischen Erfolges rühmen, was ihnen bis jetzt nicht häufig passirt ist. Auf ihren Antrag hat der Reichstag beschlossen, den Bundesrath 'um einen Gesetzentwurf zu ersuchen, durch den die konfessionelle Eidesformel wieder eingesührt wird. Sollte der Bundesrath auf diesen Wunsch eingehen, was nicht gerade anzunehmen ist, so würde sich die Ausführung durchaus nicht so einfach gestalten, wie es aussieht; deßhalb hat auch der Führer des Centrums, das mit der Rechten die Mehrheit gebildet hat, Verwahrung für alle Einzelheiten des etwaigen späteren Gesetzentwurfs eingelegt. Es ist nicht obne weiteres verständlich, warum gerade Herr Biedermann von Sonnenberg und seine Freunde sich für den konfessionellen Eid interessiren. Rur Die Rücksicht für das Judenthum, meinen sie, habe die Abschaffung des konfessionellen Eides veranlaßt und diese Rücksicht muffe in Zukunft aufhören. Man würde es begreiflicher finden, wenn vom Centrum oder von den Herren der Rechten der Antrag gekommen wäre. Die Antisemiten haben allerdings das Unglück gehabt, daß ihr Fraktionsgenoffe, der damalige Abg. Leuß vor zwei Jahren wegen Meineids zu Zuchthaus verurtheilt worden ist. Sie werden gewiß nicht alauben, daß dieser Mann den Meineid nicht geschworen hätte, wenn die Eidesformel konfessionell gewesen wäre. Es stano ihm ja frei, konfessionell zu schwören. In Preußen ist das erlaubt. Herr Liebermann v. Sonnenberg hat, obgleich er weit ausholte, weder nachgewiesen, daß die Meineide zugenommen haben — denn das Gegentheil ist der Fall —; er hat auch nicht nachzuweisen versucht, daß die konfessionelle Eidesformel die Meineide vermindern würde. Man würde den Eifer der Antragsteller nicht verstehen, wenn man nicht wüßte, daß sie den jetzigen Eid: „Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwiffenden ec." nach seiner Entstehungsgeschichte, und weil er für alle Konfessionen paßt, als „Judeneid" bezeichnen und weil sie glauben, auf diese Weise den jüdischen Richter vertreiben zu können. Die Verhandlung gestaltete sich, wie folgt: Abg. Liebermann v. Sonnenberg (Antisemit.) verweist daraus, daß 1861 der Preußische Justizministcr v. Bernuth eine Neuregelung des Eides vorschlug, es wurde damals beantragt, jede Beziehung aus das Christenthum aus dem Eide herauszustrcichen, was aber keinen Anklang fand. I.86S wurde eine Petition wegen Beseitigung der für den Judeneid bestehenden besonderen Förmlichkeiten dem Bundeskanzler zur Berücksichtigung überwiesen. Zu einer Beschluß- , fassung über eine in Aussicht gestellte Vorlage zur Gleich- I machllng des Eides für alle Konfessionen kam cs aber vor | dem Kriege von 1870 nicht mehr. Durch die Civilprozeßordnung wurde die für die Juden festqeftellte Eidesformel einfach verallgemeinert; cs verschwanden die Schlußformeln. Es verschwand ferner die Aufhebung der drei Schwurfinger. Die Vereidigung eines evangelischen Geistlichen gab Anlaß dazu, daß eine Verfügung des Justizministers erging, wonach cs Jedem überlassen bleiben sollte, nach seinem Wunsche den Eid zu leisten; aber eine gesetzliche Aendereng wurde trotz mehrfacher Anregungen nicht beschlossen. Seit 1894 ist der vorliegende Antrag von mir und meinen politischen Freunden wiederholt gestellt worden. Es liegt eine Nothlage, eine Gewissensbedrängung für die christliche Bevölkerung vor. In einer Zeit, wo wir durch das Bürgerliche Gesetzgebuch eine Einheitlichkeit des Rechts anstreben, muß auch für die Eidesformel Einheitlichkeit geschaffen werden, die jetzt durch die Erlaubniß durchbrochen ist, daß in Preußen die konfessionelle Eidesformel angewendet werden kann. Das christliche Volk ist im deutschen Reich doch noch die Mehrheit gegenüber den Andersgläubigen. Es pflegt nur ein Kennzeichen eines unterworfenen Volkes zu sein, sich die Sitten des herrschenden Volkes aufdrängen zu lassen. Bei den traurigen Erfahrungen, die man bezüglich der gewissenlosen, fahrlässigen Ableistung des Eides gemacht hat, sollte man denselben mit einer gewissen Feierlichkeit umgeben. Für die Dissidenten könnte eine besondere Eidesformel eingeführt werden. Die Negierung hat keine Veranlassung, unseren Wunsch nicht zu erfüllen, denn es wird Niemand dadurch geschädigt; aber das deutsche Volk würde dankbar sein für eine solche gesetzgeberische That. Abg. Vogt Herr (Soz.) hält dafür, daß keine Partei Anlaß habe, den Antrag anzunehmen und dadurch die einheitliche Eidesformel zu durchbrechen; höchstens könnte man die Eidesformel noch vereinfachen nach der anderen, nicht nach der konfessionellen Seite hin. Der konfessionelle Eid ist unmoralisch, weil er zur Heuchele' auffordert und ungesetzlich, weil er der verfassungsmäßig garantirten Glaubens- und Gewissensfreiheit widerspricht. Aus den Gerichtssälen sollte man alles fernhalten, was die konfessionelle Gegensätze künstlich verschärfen könnte. Abg. Lieber (Etr.): Ich scheide bei dem Antrag und seiner Begründung alles aus, was nach Antisemitismus aussieht. Wir nehmen einen andern Standpunkt ein, als der Vorredner und seine politischen Freunde. Der Eid ist eine religiöse Handlung auch im Gerichtssaale. Die« Religion ist nicht reine Privatsache, sondern auch eine öffentliche Angelegenheit, denn unsere ganze Staats- und Rechtsordnung steht auf dem Boden des Christenthums; aber vom Standpunkte der Gewissensfreiheit aus, auf dem wir in allen Parlamenten stehen, haben wir gar nichts dagegen, daß für diejenigen, welche nicht an einen persönlichen Gott glauben, die einfache Aussage zugelasscn wird bei Vermeidung von 15 Jahren Zuchthaus. Die einheitliche nichtkonfessionelle Formel des Eides und die häufige Anwendung desselben hat dazu geführt, daß der Eid als eine Geschäftssache betrachtet wird (Sehr richtig.' rechts und im Eentrum); namentlich wenn wegen einer Polizeistundenübertretung ein Dutzend Eide geleistet werden können. Wir können mit dem Anträge einverstanden sein, müssen aber bezüglich der Gesetzesvorlage, die gefordert wird, Verwahrung einlegen bezüglich des Ausgestaltung der einzelnen Bestimmungen. Abg. Lenz mann (Fr. Vp): Der Antragsteller hat sich allerdings sehr maßvoll gehalten, aber er hat doch vom Judeneid gesprochen, und ich hoffe, daß trotz der Zusage des Abg. Lieber die Parteien sich nicht auf den Antrag einlassen werden, weil er den Judeneid betrifft. Der Vorredner hat ja den Antrag aceeptirt, nicht weil, sondern trotzdem er ein antisemitischer ist. Den Antragstellern kam cs hauptsächlich

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