Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 38 (1897)
- Issue
- Heft 17-18 (3.3.1897)
- Date
- 1897-03-03
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
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530 »jppWiJMS-j anständigen und patriotischen Kreisen kann: für möglich erachten sollte. Um momentanen Parteizweckcn, wohl nur, um der Wahlpolitik zu dienen, wurde die geheiligte Person des Monarchen nicht geschont. Worte, die nie gesprochen worden, hat man Sr. Majestät in den Mund gelegt." „Insbesondere von der angeblichen Begrüßung: „Mein lieber Dr. Lueger, wie geht es Ihnen", will ich mit aller Bestimmtheit und allem Flachdruck erklären, sie ist nichts Geringeres als eine dreiste Geschichtsfälschung." „Keine zweite politische Partei ist je mit solcher Scrupellosigkeit in Verfolgung der Parteizwecke vorgegangen. Sie dürfen aber getrost Ihren Glaubensgenossen erklären, jene von den antisemitischen Berichterstattern gemeldeten Worte: „Mein lieber Dr. Lueger" sind eine parteipolitische — Erdichtung. Seine Majestät der Kaiser selber haben diese Worte nicht gesprochen . . ." Es ist kaum nöthig, dieses interessante Schreiben mit irgend einem Commentar zu begleiten. Schweiz. Zürich, 25. Febr. Die cantonale Erziehungsdirection beschäftigte sich mit einem Recurse wegen Dispensation israel. Schulkinder von manuellen Arbeiten (Schreiben, Zeichnen und weibliche Handarbeiten) an Sabbaten und israel. Feiertagen. Auf Grund eines Gutachtens der Kreis-Schulpflege Zürich III. und gestützt auf eine Entscheidung des Bundesrathes vom Jahre 1874 wurde der Reeurs abgewiesen. Die Entscheidung gründet sich auf die Erwägung, daß der Besuch der Volksschule und die Theilnahme der israel. Kinder an den von den eantonalen Behörden genehmigten Unterrichtsplänen eine bürgerliche Pflicht involvirt und Glaubensansichten nicht von der Erfüllung der bürgerlichen Pflichten entbinden, daß ferner von den 130 jüd. Kindern der Alltagsschule III (wo die Recurrenten wohnen) nur deren Kinder sich den Verordnungen widersetzen, wodurch Störungen im Unterrichte stattfinden. Letzte Nachrichten. Berlin, 26. Febr. In Sachen des Religionsunterrichts für die jüdischen Zöglinge der Berliner Volksschulen und des Befähigungsnachweises für die jüdischen Lehrkräfte zur Ertheilung von Religionsunterricht, ist, wie die „Allgem. israelit. Wochenschr." mittheilt, von der staatlichen Unterrichtsverwaltung nachstehende Entscheidung getroffen worden: „Die Leiter der Schulanstalten Berlins, in denen jüdische Kinder ihren Profanunterricht empfangen, werden Anweisung erhalten, sich von jedem die Schule besuchenden Kinde mosaischer Religion innerhalb des schulpflichtigen Alters einen bescheinigten Nachweis darüber erbringen zu lassen, daß und von wem dieselben Religionsunterricht in ihrem Glauben erhalten. Die Namen derjenigen Kinder, welche ohne solchen Unterricht aufwachsen, werden alsdann von dem königlichen Provinzialschulkollegium dem königlichen Polizeipräsidenten mitgetheilt werden, damit dieser in die Lage kommt, auf Grund des $ 62 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 den Vorstand der Synagogengemeinde anzuhalten, die betreffenden Kinder mit ordnungsmäßigenl Religionsunterricht in ihrem Glauben zu versorgen und den Nachweis darüber zu erbringen. Als Nachweis, für die Befähigung zur Ertheilung jüdischen Religionsunterrichts wird in Zukunft in allen Fällen die Ablegung einer Prüfung in Religion vor der bereits bestehenden Kommission des jüdischen Seminars unter Zuziehung eines Vertreters des königlichen Provinzial-Schulkollegiums verlangt und die Zulassung zur Lehrer- und Lehrerinnenprüfung vom vorherigen Bestehen der Religionsprüfung abhängig gemacht werden. Die Bestellung eines besonderen Inspektors für den jüdischen Religionsunterricht von Staatswegen, muß schon im Hinblick auf die Bestimmungen itt Art. 24 der Verfassungsurkuude für den preußischen Staat vonl 31. Jan. 1850 abgelehnt werden. Dem Vorstande der jüd. Gemeinde muß vielmehr überlasten bleiben, wegen Leitung des jüdischen Religionsunterrichts unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften seine eigenen Entschließungen zu treffen." Der Vorstand der jüdischen Gemeinde, so bemerkt zu diesem Erlaß die „Allg. israel. Wchschr.", wird mit der ihm zugewiesenen Rolle wenig zufrieden sein. Jedenfalls aber sei damit anerkannt, daß der Staat den Religionsunterricht für alle jüdischen Kinder für obligatorisch ansieht. Das zitirte Blatt erblickt, wie die „Berl. Volksz." berichtet, einen Fortschritt darin, daß nach dem Erlaß des Ktcktusministeriums der Staat für einen obligatorischen Religionsunterricht aller jüdischer Kinder sorgen will, bedauert dagegen die Ablehnung eines Staatsinspektorats für den jüdischen Religionsunterricht. Diese Auffassung der Dinge ist so verkehrt wie möglich: die Ablehnung des Staatsinspektorats ist erfreulich, weil den Staat der Religionsunterricht nichts angeht, der staatliche Zwang behufs Zuführung der Kinder zum Religionsunterricht ist dagegen unerfreulich, weil wiederum den Staat der Religionsunterricht nichts angeht. — Es ist doch merkwürdig, daß diejenigen nicht alle werden, die sich einbilden, daß die Religion durch die Polizei gefördert werden könne.