Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 38 (1897)
- Issue
- Heft 15 (22.2.1897)
- Date
- 1897-02-22
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2446951-2448705-2448721--43441-2492490- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
m XXXTHI. Iahrgmg. Krilage jtt M 15 -es »Israelit". Leitender Artikel. Von den Ufern der Newa. (Original-Correspondenz des „Israelit.") Petersburg, 21. Februar. (Trugbilder. — Einst und Jetzt. — Nach Schulufllotö. — P o u T r an sb a i c a l ie n bis Eherson. — D i c jüdischen Aerztinnen.) Den Juden in Rußland ergeht es wie dem Wanderer in der Wüste: Die ermüdete Phantasie des erschöpften Wanderers gaukelt ihm nahende Städte mit schönen Palästen vor, um sie alsbald verschwinden 51t sehen. Eine solche ^ata morgana erleben auch die Juden im Czarenreich. Ein Wetterleuchten nehmen sie für den Anbruch der Morgenröthe an, ein Johanniswürmchen für ein lebensfähiges Licht. Zwei, drei inehr oder wenig humane Kundgebungen der Petersburger Machthaber zu Gunsten der Juden, über welche wir in unserem jüngsten Briefe berichteten, wurden von unseren Glaubensgenossen im Ezarenreiche als die Vorboten einer besseren Zukunft aufgefaßt und erweckten in deren wunden Herzen Hoffnungen, die sich jetzt leider als Trugbilder erweisen. Und es ist die Pflicht eines Chronisten, die Thatsachen mit photographischer Treue wiederzugeben, mit die Lage unserer Glaubensgenoffen im heiligen Rußland im wahren Lichte darzustellen. Das Wohnrecht der Juden in der Hafenstadt Nikolajew wurde bereits unter Alexander ll. geregelt. Damals, am 24. März 1866, erschien ein von Alexander 1i. sanctionirtes Gesetz des dirigirenden Senates, welches den Juden das unbeschränkte Niederlassungsrecht in Nikolajew einräumte. Der damalige Minister des Innern erneuerte die Publication dieses Gesetzes durch eine Eingabe au den Senat, deren Ausführungen noch jetzt großes Interesse bieten. Diese Eingabe, datirt vom 16. Dezember 1865, hat folgenden Wortlaut: „Der Chef des Nikolajew-Hafen und Militär-Gouverneur der Stadt Nikolajew, Generaladjudant Glasenapp, hat das Marineminifterium angesucht, die Genehmigung des Kaisers zur unbeschränkten Ansiedlung von Juden in Nikolajew zu erwirken." Er motivirt sein Gesuch damit, daß die freie Niederlassung der Juden in dieser Stadt die iinnrer wachsende Theuerung aller Lebensmittel und Bedarfsartikel vermindern, die Lage der dort lebenden jüdischen Handwerker, des ärmsten und sle ißt gsten Standes der Stadt, verbessern und dem Staate große Vortheile bringen werde. Das Marineministerium sandte die Eingabe des Generals Glasenapp dem Ministerium des Innern mit der Erörterung ein, daß es mit dem Vorschläge des Militärgouverneurs von Nikolajew völlig einverstanden sei. Diesem Vorschläge hat auch der Chef des Nowonossiiskij-Gebietes seine Zustimmung gegeben und erklärt, daß die Einräumung des unbeschränkten Wohnrechts in Nikolajew an sämmtliche Juden nur ein Act der Gerechtigkeit sein werde. Aber auch der Chef der II. Abtheilung der eigenen Kanzlei Sr. Majestät hat sich für die Erfüllung des Wunsches des Generals Glasenapp ausgesprochen. „Nachdem auch das Ministerium des Innern seinerseits keine Einwendung gegen den Vorschlag des Generals Glasenapp zu machen hat, bitte ich den Reichsrath, ein neues Gesetz zu schaffen, wonach den Juden ohne Unterschied des Standes das unbeschränkte Wohnrecht in Nikolajew eingeräumt wird." Dieses Gesetz, welches am 7. März 1866 vom Reichsrathe genehmigt wurde, erhielt am 24. März die kaiserliche Sanktion. Dieses Gesetz wurde erst in den letzten Regierungsjahren Alexander's III. umgestoßen, aber nicht durch einen offiziellen gesetzgeberischen Act, sondern durch die judenfeindliche Praxis, welche sich überall einnistete. Mit der Thronbesteigung Nikolaus II., welche allgemein Hoffnungen auf die Rückkehr zu den Traditionen Alexander's II. wachrief, ließ diese Praxis ein wenig nach, sodaß sogar die Frage von dem Niederlassungsrechte der Juden in Nikolajew zu Gunsten unserer Glaubensgenossen entschieden wurde. Aber dort, wo Alles nur vom Zufall, vom Gutdünken und von den Launen der Beamten abhängt, kann doch von einer Sicherheit in der ordnungsgemäßen Handhabung der Gesetze keine Rede sein. Diese Thatsache trat in dem Augenblicke zu Tage, in welchem der Gouverneur eines südlichen Gouvernements es für nothwendig hielt, die Ausweisung der Juden aus den Dörfern der ihm unterstehenden Provinz anzuordnen. Diese Auffrischung der Traditionen des letzten Regimes war das Signal zu weiteren Maßnahinen gegen die Juden, tvelche in erster Reihe darin ihren Ausdruck fanden, daß die Stadt Nikolajew als ein zur Ansiedlung von Juden „gesetzlich" nicht bestimmtes Territorium erklärt wurde . . . Daß das Gesetz Alexander's II. v. 24. März 1866, welches den Juden das unbeschränkte Wohnrecht in Nikolajew einräumte, noch jetzt in Kraft besteht, — das kümmert die Judenbedrücker blutwenig. Diesen handelt es sich nur darum, der herrschenden Mode ttachzugehen, und die Mode in Rußland erheischt es gegenwärtig noch immer, daß man die Juden verfolge und bedrücke . . . Daß dem so ist, erhellt aus der Warschauer Guberniatregierung.