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Der Israelit · 1897-01-04 · Heft 1 (4.1.1897) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
38 (1897)
Issue
Heft 1 (4.1.1897)
Date
1897-01-04
Page
– (sequence 9)
Language
German
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XXXTIII. Jahrgang. BrÜage M M I üts „Israelit". Literarische Umschau. S. Von aktueller Bedeutung ist die lehrreiche und lesenswerthe Schrift von ]>r. j in\ Farbstein: „D as Recht der unfreien und freien Arve it er nach jü d i sch - tal m ud i schein Recht" (Franks, a. M. 189(5 I. Kaufs mann.) Aktuell ist die Schrift insofern, als sie inmitten der sozialen Bewegung der Gegenwart nachweist, wie alle die Anstrengungen, die jetzt gemacht werden, die Lage des sogenannten vierten Standes zu bessern und zu beben, bereits in der Vorzeit eines jüdischen Staatslebens praktisch geübt wurden, und die Mittel, die als Gewinn der Neuzeit für die Bessergestaltung der arbeiterlichen Verhältnisse gepriesen werden, bereits im alten jüdischen Schriftthum niederlegt sind. Wenn beispielsweise die Neuzeit das Trucksystem als unmoralisch brandiuarkt und es deßhalb gesetzlich verbietet, so gilt schon im Talmud der Rechtssatz, daß dem Arbeiter der Lohn nur in Geld ausgezahlt werden durfte, während jede andere Schuldsorderung in Geldeswerth ausgeglichen werden konnte. Wenn heute erst das Gesetz den Termin der Lohnauszahlung sestsetzen muß, so ist im Pentateuch die Auszahlung des Arbeiters als eine unmittelbar aus die Arbeitsleistung folgende geboten. -Rur der Wunsch des Arbeiters berechtigt den Arbeitnehmer andere Zahlungsbedingungen innezuhalten. Der Bels., dem als Fachmann Vergleiche der jüdischen Arbeiter-Gesetzgebung mit der anderer Nationen des Alterthums und der der Neuzeit zu Gebote stehen, behandelt sein Thema recht sorgfältig und ausführlich. Nach einleitenden Bemerkungen über die jüdischen Nechtsgnellen und die Pflicht zur Arbeit beleuchtet er das Sklavenwesen, die Schuldknechtschaft, das Recht der jüdischen Mägde, die Kontraktverhältnisse und Rechte der Arbeitnehmer und Arbeitgeber; überall vergleichend und die historische Entwickelung nachweisend. Bei dem Vergleiche hat sich andern Rechtsverhältnissen gegenüber das jüdische Recht nicht zu schämen, es ist vielmehr heute noch vieles von ihm zu lernen. Bei aller Werthschätzung dieser Schrift, muß ich aber auch aus einen Jrrthum Hinweisen, der in ihr einige Male wiederkehrt. Die Unterscheidung zwischen biblischem und talmudischem Recht ist nicht iinmer richtig. Wenn auch im Eivilrechte den Rabbinen eine größere Machtbefugnis^ im Erlassen von Verordnungen über biblische Vorschriften hinaus, bezw. gegen dieselben, nach dem Grundsatz von *>p£- ■'«pen Tz zustand, so galt das einzig und allein nur, wo das Besitzrecht in Frage kam; sonst waren sie in allen Fragen befugt Verhütungsmaßregeln anzuordnen, und solche sind, im Gegensatz zur biblischen Bestimmung, als rabbinische oder talmudische zu bezeichnen. Aber im allgemeinen sind scheinbar talmudische Bestimmungen, weil auf tradirter Erklärungsweise oder lleberlieferung überhaupt beruhend, dennoch biblische Anordnung. Dieser Unterschied ist hier nicht immer scharf innegehalten. Wenn beispielsweise der Vers, das „talmudische Recht" in der Bestrafung für die Tödtung eines Sklaven weiter gehen läßt, als das „biblische", so ist das nicht richtig; die im Talmud gegebene Bestimmung ist nichts anderes als die durch Tradition festgehaltene Auslegung der biblischen Vorschrift. Ebenso ist der Unterschied zwischen der Dauer der Schuldknechtschast ex finto und der ex cunseiLsu keiner des jüngeren Rechts, er ist vielmehr in der Bibel begründet, und ein aufmerksamer Leser wird zur Erklärung der beiden bezw. Bibelstellen nur der im Talmud erhaltenen Erklärung beipflichten müssen. Zugleich sei bemerkt, daß jede Schuld, die der Vers, mit der Dauer der Schuldknechtschaft ex consensu in Verbindung bringt, nicht „nach sechs Jahren" verjährt, sondern stets mit Beginn des Brachjahres, also des kalendarisch festgesetzten siebenten Jahres, ohne Rücksicht, ob die Schuld sechs oder weniger Jahre alt war. Beweis: Deuter. 15,9. Diese Jrrthümer beeinträchtigen aber nicht den Werh dieser Schrift, welche gerade in unserer Zeit so recht dazu angethan ist zu zeigen, wie wenig die Welt vorgeschritten, oder vielmehr, wie weit sie noch hinter den Ansprüchen zurück ist, welche Bibel und Talmud an eine Sozialgesetzgebung stellen. — Ich nehme hier gern Gelegenheit, auf einen jugendlichen Versafler aufmerksam zu machen, der augenblicklich in Frankfurt a. M. weilt, nur sich für eine deutsche Universität vorzubereiten, und der Wissen, Geist und Streben genügend besitzt, der Welt einmal Tüchtiges leisten zu können. Salom. Jecheskel Jehuda aus Jerusalem hat in schönem Hebräisch vormuhamedanische Sagen arabischer Stämme wiedergegeben und sie unter dem Titel cz-yn rr^ia-sp (Jeru salem 5(555) herausgegeben. Der Vers, hat sich aber nicht nur mit der Uebersctzung begnügt, er hat die arabischen Duellen eingehend studirt und seine Uebersetzung mit werthvollen historischen Notizen bereichert. Das Werkchen sei Literaturfreunden bestens empfohlen. — Eine bemerkenSwerthe Arbeit hat H. Kleimenhagen mit seinen „Beiträgen zur Synonymik der hebräischen Sprache" (Frankfurt a. M. 189(5. I. Kaufmann) geliefert. Der Vers, hat die zu betrachtenden Wörter systematisch nach Inhalt und Bedeutung gruppirt und so in 35 Abschnitten eine vortresfliche Uebersicht über den

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