Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 37 (1896)
- Issue
- Heft 67 (20.8.1896)
- Date
- 1896-08-20
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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XXXV1T Jahrgang. ^«7 Der Israelit. Ein Uentrak-Mrgan für das orlhodoXe Iudenthum. Begründet von Dr. in Wtninz Donnerstag, den 20. August 5056 (1896). Frankfurts. M., 19. August» Soeden wird bekannt, daß Herr Rabbiner Dr. Breuer dem eifrige» Zureden feiner Freunde sich noch in letzter Stunde entfchloffen hat, das Rabbinat der hiestgen Reitgionsgefellfchaft weiter zu verwalten. Leitender Artikel. Paris, Braunschweig, Arad.') Via Gührungsproreß im Kchooße Her jüd. Reform vom Anfänge dis gegen Gnde des 19. Jahrhunderts. Historisch dargestellt von nzv p. (Nachdruck verboten.) „Cujnscueque rei veritateui volueris perscrutari, ejnsdem historiam manifestam tibi esse oportet.“ (Campanella) In seiner denkwürdigen, gleichsam divtnatorischen letzten parlamentarischrn Red- (28. Juni 1872) äußerte sich Franz Deak über die Institution der Ctvilehe wie folgt: „Die Frage der Civilehe ist vor uns und wird, wie ich hoffe, in nicht mehr ferner Zeit auf den Tisch des Hauses gelangen. Bezüglich der specifischen Art der Ctvilehe, ob facultative oder oblrgatortsche, halte ich die facultative für unrichtig; sie hat keine logische Basis und verletzt das kirchliche System wert mchr, als die obligatorische. Denn wenn wir das Gesetz der facultative» Civilehe gemeinverständlich auSdrücken, heißt dies, als würde der Staat seinen Unterthanm zurufen: *) Diese Arbeit ist uns bereits vor längerer Zeit zum Abdruck in diesen Blättern übersandt worden, konnte aber wegen Raummangel erst heute zum Theil Aufnahme finden. Red. d. Jsr. Meine Kinder, wenn ihr heirathen wollet, gehet zu euren Geistlichen, daß sie euch zusammengeben; falls jedoch diese nicht interveniren wollen, dann kommet zu mir, so werde ich euch ehelich verbinden. Ganz anders tst's bet der obligatorischen Ctvilehe. Dort sagt der Staat, daß die Ehe nicht blos eine kirchliche Funktion, sondern auch ein bürgerlicher Be rtrag ist, und zwar, der wichtigste, der als Basis der Legitimität und der Successton rc. gilt; ich als Staat wünsche demnach, daß dieser bürgerliche Vertrag vor mir geschloffen werde; den kirchlichen Theil vollzieht dann vor euren Geistlichen. Hierin liegt nichts Verletzendes, nichts Absurdes und nichts Unrichtiges." Nach mehr denn 22 Jahren ist dieses politische Testament des groß n, weisen Staatsmannes Hierlands inartikulirt worden, und die Synagoge hat nichts dagegen einzuwenden, wenn vor der „rituellen Funktion" der „bürgerliche Vertrag" im Standes, amte geschlossen wird. Nun ab r hat die ung. Legislative in Verbindung mit der Cvitehe auch der „Mischehe zwischen Christen und Juden" den Fretpaß gewährt, und es war ad ovo, nicht nur in jüdischen, sondern auch in allen Schichten ntchtjüdtscher Kreise ein offenes Gehe:mniß, daß solche „Mischehen" vom jüdisch-religiösen Standpunkte verboten sind, daß die Synagoge solchen Mischehen die religiöse Weihe nicht ertheilen kann, ihnen überhaupt jede, wie immer geartete Assistenz versagen muß. — Wie gesagt, es war dieser jüd. relig. Standpunkt der Mischehe gegenüber, allbekannt und blieb unbestritten und unangefochten. — Da ergriff den bisher wenig gekannten und wcnig genannten Rabbiner der neologen Gemeinde zu Arad der Dusel „tn Reform" recte „von sich reden zu machen", und kam auf den hochkomtschen Einfall, den Mischehen — welche wohl auch er