Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 37 (1896)
- Issue
- Heft 62 (3.8.1896)
- Date
- 1896-08-03
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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XXXT11, Jahrgang. M «S. Der Israelit. Ein Uentrak-Wrgan für das orthodoxe Audenthum. Begründet von Dr. fe^mann in Ifttain}. 2ftonta$, de« 3. A 1t g 1tft 5656 (1896). Leitender Artikel (Lultusrath und Rabbiner. Lemberg, im Juli. Wer ist berechtigt, an eine bestimmte Person die Besugniß zu ertheilen, die wichtigsten rabbinischen Funktionen vorzunehmen, als da sind Ehescheidungen und die Befreiung einer Agunah? Ist es der jeweilige Cultusrath, den der Zufall eines Wahlerfolges aus der Urne hat hervorgehen lasten, und den im nächsten Lustrum die wandelbare Gunst des Volkes wieder unter den ganz gewöhnlichen Sterblichen, unter dem profanum volgus unter gehen lasten kann — oder ist es der Rabbiner, der nach langjährigem Studium, nach unaufhörlichen Mühen, unter Führung eines entsprechenden Lebenswandels von einem andern, altern, im Amte bewährten Collegen eine mm erhalten hat? Man sollte meinen, daß eine solche Frage aufzuwerfen unmöglich ist, zumal in Galizien, wo in den letzten Jahren, die Verhältnisse sich so gestaltet haben, daß in den größten drei hervorragendsten Gemeinden des Landes die Repräsentanz der Gemeinde nach außen in den Händen von — Analphabeten ruht. Man verstehe dies Wort nicht falsch. Die Herren Cultusräthe und Cultusvorsteher und Gemeindepräsidenten — oder wie alle diese hohen Würdenträger sonst heißen mögen — sind meist sehr hochgebildete Leute, Juristen, Aerzte, Techniker u. s. w. aber mit der Kenntniß des hebräischen Alephbeth ist es leider nicht sehr günstig bei denselben bestellt. Das läßt sich nicht leugnen, obgleich die Herren sonst unzweifelhaft außerordentlich ehrenwerth und pflichtbewußt sind und in vielen Fällen ihren Glaubensgenosten vorzügliche Dienste leisten. Aber woher irgend ein Cultusrath dazu kommt, eine beliebige Persönlichkeit mit dem Recht bekleiden zu wollen, Ehescheidungen und rwi:y mm vornehmen zu dürfen, wie er sich anmaßen kann, den Rabbinertitel an Jemanden ertheilen zu wollen, das ist unfaßlich. Und doch ist dies der Fall und zwar in Lemberg, der Stadt, wo vor noch nicht einem Menschenalter Rabbi I. S. N a t h a n s o h n Rabbiner war. Die Sache verhält sich nämlich so. Am Anfänge des laufenden Jahres unterzog der hiesige Cultusrath den neuen, von der Regierung vorgelegten Statutenentwurf einer Berathung, um nach demselben für ihre Gemeinde neue Satzungen zu schaffen. Rach der Vorschrift sollen außer dem Cultusrath an den Berathungen noch mindestens 3 Notable und außerdem noch der Ortsrabbiner theilnehmen. Diese Vorschrift hat offenbar die kleinen Landgemeinden im Auge, bei denen drei Notablen mit dem Rabbiner als vierten an der Spitze, thatsächlich die ganze öffentliche Meinung des Städtchens ausmachen. In einer Gemeinde aber wie Lemberg, mit über 35,000 jüdischen Seelen würde es sich, wie selbstverständlich, geziemt haben in größeren Versammlungen, etwa nach einzelnen Synagogen- und Beth-Hamidrasch-Verbänden die Angelegenheit zu erörtern, um so die Wünsche der meisten Gemeindeglieder kennen zu lernen und danach das neue Statut abzufasten. Denn am Ende ist doch ein Gemeindestalul nicht ausschließlich für die wenigen Auserwählten da, welche das Glück haben, drüben am „grünen Tisch" zu sitzen, sondern für die große Menge, für das profanum vulgus, welches die Steuern zahlt. Aber der Lemberger einundzwanzigköpfige Areopag hatte es in seiner höheren Einsicht anders beschlosten. Er theilte sich die Gesammtheit in Orthodoxe, Gemäßigte und „Fortschrittler" und mar so gnädig, einer jeden dieser Parteien je einen Vertreter zu gewähren. Freilich ein beschränkter Unterthanen- und Steuerzahlerverftand könnte da meinen, daß, wenn schon das kleine Häuflein der „Fortschrittler" einen Experten entsendet, die Or-