Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 37 (1896)
- Issue
- Heft 45 (4.6.1896)
- Date
- 1896-06-04
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
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XXXVII Jahrgang. Zweite Beilage ru M 45 des „Israelit". Literarischer Wericht- Was ist Dhierschutz und wie soll die Pflicht der Schonung der Thiere und Pflanzen in der israelitischen Schule gelehrt werden Vortrag von Dr. L. Munk, Provinzialrabbiner, Marburg, Elwert'scher Verlag. Thierschutz in Reden, Vorträgen, Schriften und Verhandlungen aller Art wird heutzutage wie eine Art Sport betrieben, dem sich viele mit großer Begeisterung hingeben. In unserer zerrissenen und zerklüsteten Zeit, in der es kaum ein Thema gibt, über welches eine Hand voll Menschen dieselbe Ansicht haben, ist der Thierschutz eines der wenigen harmlosen Gebiete, aus dem sich die Geister ruhig tummeln können, ohne sich sofort in die Haare zu gerathen. Alle sind darüber einig, daß die Thiere geschützt werden sollen, über das wie, wieweit u. dgl. wird man sich daher leicht verständigen und die Sache bleibt harmlos, wenn man sich darüber selbst nicht verständigt. Die vorliegende Schrift enthält die Wiedergabe eines Vortrags in der 27. Jahresversammlung der Jsr. Lehrerconserenz Hessens. Wir halten den Thierschutz für einen Gegenstand von sehr untergeordneter Bedeutung, so lange der Thierschutz noch so viel zu wünschen übrig läßt, und glauben, daß es in dem Israel. Schulwesen Hessens sehr gut bestellt sein tnuß, wenn alle anderen die jüdischen Schulen berührenden Anliegen sich soweit in bester Ordnung befinden, daß bereits die Behandlung des Thier- und Pflanzenschutzes Gegenstand der Verhandlung aus der Israel. Lehrerconserenz ist. Die kurze Antwort, welche die vorliegende Schrift aus die Frage gibt: „Wie soll die Pflicht der Schonung der Thiere und Pflanzen in der israelitischen Schule behandelt werden?" lautet: In ganz gleicher Weise wie in der christlichen." Nach dieser Antwort wird man neue Momente und Gesichtspunkte in der vorliegenden Schrift nicht erwarten. Es ist dies bei der vielseitigen Behandlung, welche der Gegenstand dieser Schrift bereits erfahren hat, auch nicht wohl möglich. Dieselbe rcproducirt die Anschauungen, welche in der weitschichtigen, hierhergehörigen Literatur niedergelegt sind in übersichtlicher Weise und weist mit Geschick die Behauptungen zurück, welche dem Judenthum und seinen Bekenntnißschriften die Rücksicht auf den Schutz der Thiere absprechen möchten. Der Verfasser führt zu diesem Zweck die vielen religionsgesetzlichen Bestimmungen und sonstige Aeußerungen auf, welche den Schutz der Thiere zum Gegenstand haben. Darunter besindet sich auch (S. 10) das Verbot: Kuh und Kalb, Schafmutter und Lamm an einem Tage zu schlachten. Wieso dieses Gesetz durch Rücksichten des Thierschutzes zu erklären ist, scheint uns kaum erklärlich. Wie so das Thier mehr geschützt ist, wenn Mutter und Junges an zwei verschiedenen Tagen geschlachtet werden dürfte, dürfte schwer abzusehen zu sein. Dazu kommt, daß es thatsüchlich gestattet ist Mutter und Junges an einem und demselben Tage zu töoten und nur das rituelle Schächten beider an einem Tage ist religionsgesetzlich untersagt. Hieraus dürfte es sich zur Evidenz ergeben, daß Rücksichten des Thierschutzes nicht die Motive dieses Gesetzes sein können. Noch oiskutirbarer erscheint die (S. 15) ausgesprochene Ansicht, daß die Bestimmungen des Judenthums über Thierschutz und Thierfürsorge auf dem Rechte des Thieres beruhen." Wir sprechen wohl von Menschenrechten, aber wir möchten bezweifeln, ob ein einziges aller hier vorgebrachten Argumente aus Bibel und Talmud sich dazu qualificirt, die Existenz von Threrrechten daraus abzuleiten. Diese existiren so wenig wie es Pflanzen-Rechte gibt und können auch der ganzen Natur des Thieres nach nicht existiren. — Auch unsere Jurisprudenz weiß nichts von Thierrechten und deren Verletzung. Wenn daher das Strafgesetzbuch die Thierguälerei als strafwürdig bezeichnet, so geschieht dies inlmer mit Hinweis auf oas Aergerniß, welches dadurch erregt wird. Nicht das Ouälen und Mißhandeln des Thieres, sondern das hierdurch entstehende Aergerniß begründet die vergeltende Reaktion gegen den Schuldigen. Das Anstanvs- und Sittlichkeitsgefühl des Publikums ist das unter strafrechtlichen Schutz gestellte Rechtsgut und nicht das Thier und seine Integrität (Vergl. von Liszt Lehrbuch, 2. Aufl. 1884, S. 160). Dies wäre nicht nothwendig, wenn das Thier wirklich ein Recht hätte. Enragirte Thierschützer, wie Sondermann und Consorten haben sich allerdings zu dieser Behauptung verstiegen, aber in Wirklichkeit entbehrt sie jeder Begründung; sie wird auch in dem vorliegenden Vortrag nicht erbracht. Immerhin sei dieser Vortrag seiner anderen obenerwähnten Vorzüge halber allen israel. Schulleitungen bestens empfohlen. Der Umgang mit den Menschen (Derech Erez) nach dem Talmud von Dr. Adolf Kurein, Rabbiner in Teplitz. Verlag von I. Kauffmann in Frankfurt a. M. Der Titel dieses Buches erinnert unwillkürlich an das bekannte gleichnamige von Knigge; aber der Vergleich dieser beiden Schriften kommt der vorliegenden nicht zu Gute. Wer die Lebensklugheit und die reiche Erfahrung, verbunden mit der übersichtlichen, präcisen Form der Darstellung, welche Knigges