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Der Israelit · 1896-04-23 · Heft 32 (23.4.1896) · page 21

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Journal
Der Israelit
Volume
37 (1896)
Issue
Heft 32 (23.4.1896)
Date
1896-04-23
Page
– (sequence 21)
Language
German
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645 § 3. Der Verband wird durch einen Vorstand von sieben Lehrern geleitet, welche die Lehrbcrechtigung von einer Prüfungskommission eines deutschen Bundesstaates erlangt haben. Solange der Deutsch Israelitische Gemcindcbund den im K 1 3. bezeichneten Jahresbeitrag leistet, hat er das Recht, einen Deputierten als achtes Mitglied in den Vorstand zu entsenden, der bei den Verhandlungen mit einer beratenden und beschließenden Stimme initzmvirkcn hat. }. Als Sitz des Verbände? ist derjenige Ort anzuschcn, an welchem der derzeitige Vorsitzende des Verbandes seinen Wohnsitz hat. .3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Delegierten in geheimer Abstimmung, falls im letzten Jahre der Wahlperiode (§ 6) ein Teligiertentag stattsindet; andernfalls durch die einzelnen Vereine derart, daß auf die volle Zahl von fünf Mitgliedern eine Wahlstimme entfällt. Gehört ein Mitglied mehreren ^dern Verbände beigetretenen Vereinen an, so wird seine stimme bei der Wabl des Vorstandes und der Delegierten zum Verbandstag 19 > nur in einem einzigen Vereine gezählt: in jedem Falle hat das mehreren Vereinen angPörigc Mitglied dem Verbandsvorstand zu erklären, bei welchem Vereine seine Stimme bezw. seine Mitgliedschaft berücksichtigt werden soll. $ 0. Der Vorstand wird auf die Tauer von drei Jahren gewählt; beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes innerhalb dieser Zeit ergänzt sich derselbe durch Zuwahl für die Dauer der Wahlperiode. Bei Beginn des dritten Jahres der Wahlperiode zeigt der Verbnndsvorstand den Ablauf derselben unter Beifügung eines Verzeichnisses der Vorstandsmitglieder den Einzelvereinen au; die Vereinsvorstände sind verpflichtet, falls ein Delegiertentag in dem betreffenden Jahre nicht stattsindet, rechtzeitig die Wahl zum Verbandsvorstand nach den Bestimmungen des 5 vornehmen zu lassen. Das Wahlrcsultat muß mit den Unterschriften von wenigstens drei Vorstandsmitgliedern dem Schriftführer des Verbandes spätestens am 30. November versiegelt zugcstcttt werden. Tie Unterlassung dieser Pflichten zieht den Verlust des Wahlrechts für die Dauer der betreffenden Wahlperiode nach sich. Der Modus der Wahl bleibt den Einzelvereinen überlassen. 8 7. Eine besondere Wahlkonnnission übernimmt die Prüfung der eingegangencn Wahlrcsultate, sowie die Ermittelung des Wahlergebnisses: die Kommission besteht aus dem derzeitigen Vorsitzenden, dem Schriftführer des Verbandes und einem voni Vorsitzenden zu berufenden Beigeordneten, der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf, aber eineni Einzelvcrcine angehört. Ter Vorstand tritt jährlich wenigstens einmal zur Berathung zusammen. Die auswärtigen Vorstandsmitglieder erhalten ans der Verbandskasse Reisekosten und Tagegelder. Bei der ersten Zusammentunst in der Wahlperiode ist vom Vol stand die Vcrlhcilnng der Geschäfte unter die Mitglieder in geheimer Abstimmung sestzusctzen: das Ergebniß ist den Vorständen der Einze!vereine ungesäumt mitzutheilen. Bei Abstimmungen innerhalb des Vorstandes entscheidet die absolute Majorität; bei Stimntengleichheit gilt der Antrag als abgclebnt. 9. Der Vorstand hat die geeigneten Schritte sin- Erreichung der im $ i benannten Zwecke des Vereins zu erwägen und die Thätigkeit der Einzelvereine dafür in Anspruch zu nehm'.n; diese sind zur möglichst sorgfältigen und umgehenden Beantwortung aller an sie gerichteten Ersuchen des Verbandsvorstands verpflichtet. Insbesondere hat der Vorstand folgende Pflichten: a) Er veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Verbandsangelegenheiten und über wichtige Vorgänge in den Einzelvereinen, namentlich über wcrthvolle Ergebnisse ihrer Verhandlungen. b) Es regt die Behandlung von Fragen an, die sich auf die Zwecke des Verbands beziehen. c) Er sucht die lebenslängliche Anstellung der jüdischen Lehrer, ihre Pensionirung und die Versorgung ihrer Hinterbliebenen aus gesetzlichem Wege hcrbeizusühren. ä) Er bat ans die Einzelvereine dahin einzuwirken, daß sie ihre Mitglieder zum frühzeitigen Eintritt in Lebens- und Rentenversichernngsanstalten anhalten. o) Ee verschafft sich Kenntnis; von der Lage der verschiedenen Unter stützungskassen und sucht diese in der Verfolgung ihrer Ausgaben zu fördern und die Beziehungen der einzelnen Kassen zu einander zu beleben, t'i Er hat auf Antrag eines Mitgliedes der zugehörigen Vereine, wenn diesem eine Ehr- oder Rechtsverletzung widerfährt, nach Prüfung des T Hatbestandes seinen Beistand zu leisten. sr) Er gewährt den einzelnen Vereinen auf Antrag ihrer Vorstände für die auswärtigen Besucher der Jahresversammlungen eine angentcsscne Beisteuer. 10. Der Vorstand hat das Recht, einen Verbandstag nach ei> cm von ihm zu bestimmenden Orte einzuberufen. Ter Vcrbandstag wird vom Vorstand geleitet, falls nicht die Versammlung cs vorzieht, ein besonderes Bureau zu bilden. Tic Beschlüsse auf dem Verbandstage werden mit absoluter Majorität gefaßt: ergibt sich Stimmengleichheit, so gilt der Antrag als abgelehnt. S 11. Der Ausschuß des Deutsch-Israelitischen Gcmeindebundes kann von! Vorstand die Berufung eines Vcrbandstages binnen sechs Monaten verlangen. In diesem Falle trägt der Deutsch-Israelitische Gemcindcbund die Hälfte der Kosten. z 19. Zu den Verbandstagen dUcgirt jeder Verein, dem wenigstens 15 staatlich geprüfte Lehrer angehören, einen Vertreter; kleinere Vereine können sich zu diesem Zwecke mit einem andern Vereine verbinden. Vereine, denen mehr als 50 geprüfte Lehrer angehören, senden zwei Vertreter. Der Modus der Wahl der Telegirten bleibt den Einzelvereinen überlassen. 2 ie Namen der gewählten Telegirten sind spätestens vier Wochen vor dem Zusammentritt des Verbandstages dem Verbandsvorstand mitzutheilen: später angemeldcte Delegirtc können nur durch einstimmigen Beschluß der übrigen Telegirten zur Theilnahme an den Berathungen zngclasscn werden. >3 G'dcr zu dein Verbände gehörige Verein hat spätestens im Monat April unter Beifügung eines Mitglieder Verzeichnisses den Jahresbeitrag, welcher 50 Pfennig für jedes Vcreinsmitglied beträgt, an den Schatzmeister des Verbandes zu entrichten. Die Summe der Beiträge erhöht der Deutsch- Israelitische Gcmcindebund durch eine Beisteuer von jährlich 1500 Mark. S 14. Die Prüfung der Kasse erfolgt alljährlich durch drei vom Verbandstage zu wählenden Kassenrcvisoren. Scheidet einer derselben aus, so sind die übrigen zur Zuwahl berechtigt.

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