Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 37 (1896)
- Issue
- Heft 23 (19.3.1896)
- Date
- 1896-03-19
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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A M SS XXXVII. Jahrgang. Israelit Ein Genlrak-Hrgan für das orthodore IudenLHum. Begründet vvu Lehmann in Mainz. Donnerstag, den 19. März 5656 (1896). ||Mp^ Da mit dem 1. ApnL 1896 ein neues Quartal beginnt, so erlauben wir uns, die ge» ehrten Abonnenten darauf aufmerksam zu machen, daß namentlich bei der Post das Abonnement frühzeitig erneuert werden muß, damit die Versendung keine Unterbrechung erleide. In der Postzeitungsliste pro 1896 eingetragen unter Nr. 352$. Leitende Artikel. Verbrennen des Chomez statt, ohne daß dabei Kol Chamiro gesprochen wird. Grrb Ießach am Saööat?) Mainz, 18 März. Da in diesem Jahre der Ereb Peßach auf einen Sabbat fallen wird, was seit dreizehn Jahren nicht der Fall war, und weil die religiösen Vorschriften hierfür nicht allgemein bekannt sind, so wollen wir, dem Wunsche vieler unsrer geehrten Leser entsprechend, dieselben hier ausführlich darlegen. Wir legen hierbei die von dem unvergeßlichen Distr.-Rabbiner S. B. Bamberger n"n"yV'p'W'T (Würzburg) veröffentlichten (in Nr. 12 des 17. Jahrgangs, Extrabeilage) Vorschriften zu Grunde: Bedikaß Chomez findet in der Nacht auf den 13. Niffan, also Donnerstag Abend, statt, und zwar ganz in gleicher 'Weise wie sonst am Abende ans den 14. Nissan; ebenso wird vorher die Br och o imb nachher Ko l Chamiro gesprochen. 8 2. Die B e ch o r i m (oder deren Väter während des Kindesalters der Bechorim) fasten Donnerstag, 12. Nissan. Wird denselben hierdurch das Abends stattzuhabende Bedikaß Chomez etwas zu beschwerlich, so ist ihnen gestattet, vor Bedikaß Chomez etwas zu genießen; auch können sie Andere beauftragen, für sie das Bedikaß Chomez zu besorgen. 8 3. Am 13. Nissan, Freitags 10Uhr, findet das *) Von diesem Artikel sind Sondernbdrücke, das Stück zu 5 Pfg., von uns zu beziehen. Red. d. Jsr. 8 4. An demselben Tage, also Freitag, 13. Nissan, muß das Chomez verkauft werden. Es darf nur so viel Chomez als Eigenthum behalten werden, wie man Freitags, Freitag Abends und Schabbos früh (vergleiche 8 6) zum Essen bedarf. 8 5. Am Sabbat Erew Peßach Morgens geht man so früh als möglich (in Mainz 6 Uhr) in die Synagoge und vermeidet jede Verzögerung während des Gottesdienstes. 8 6. Am Sabbat Ereb Peßach darf, wie immer an Ereb Peßach nur bis zu der vom Gesetz vorgeschriebenen Tageszeit, in diesem Jahre in Mainz bis 9 lj4 Uhr Morgens, Chomez gegessen werden. 8 7. Nach dieser Zeit wird das Chomez-Geschirr gespült — aber nur in einer am Sabbat überhaupt erlaubten Weise — und an die Stelle, wo sich das übrige Chomez-Geschirr befindet, gebracht. Alles übrig gebliebene Chonrez muß nurr aus Haus und Eigenthum entfernt werden. 8 8. Um 1<>l/4 Uhr wird das Kol Ehamiroh gesprochen, wie es in anderen Jahren beim Chomez- Verbrennen geschieht. 8 9. Von Chomezspeisen sollen für diesen Sabbat nur solche gekocht werderr, die nicht zu sehr an den Töpferr ankleben, wegen der am Sabbat unzulässigen Reinigung derselben (vergleiche 8 7).