Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 37 (1896)
- Issue
- Heft 17 (27.2.1896)
- Date
- 1896-02-27
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
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XXXVII, Jahrgang. Iwkite BeUllge M M 17 des „Israelit". Leitender Artikel. Vorschriften für Peßach. (Fortsetzung aus (Uv. 16.) II. 2Z elches Chomez aus dem Besitze zu entfernen ist. £ 1. Das Verbot, das Chomez vor Peßach aus dein Besitze zu entfernen, beschränkt sich nicht nur auf Chomez an und für sich, sondern erstreckt sich auf alle Gegenstände, denen Chomez beigemischt ist, wenn es auch nur durch den Geschmack wahrnehmbar ist. rj. 2 Getreide, unter dem sich ausgewachsene Körner linden, ebenso naß gewordenes Getreide und was aus solchem hergestellt wurde, darf man an Peßach nicht behalten. — Mit Weigenstärke gestärkte Kleider darf man an Peßach anziehen. Dagegen legt man keine derart gestärkte Tischtücher auf. § 3. Man soll 30 Tage vor Peßach nicht mehr tapezieren lassen, wenn der hierbei zu verwendende Kleister chomezhaltig ist. § 4. Alle Speisegeräthe, die man für den Gebrauch an Peßach nicht hergestellt (gekaschert) hat, müssen vor der sechsten Tagesstunde an Ereb-Peßach derart gereinigt sein, daß an denselben kein Chomez mehr wahrnehmbar ist. Dann kann man sie an einem abgesonderten Orte, den man Peßach gewöhnlich nicht betritt, aufbewahren. Am besten ist es, sie in einem abgeschlossenen Zimmer aufzubewahren und den Schlüssel bis nach Peßach wegznlegen. in. Das Verkaufen des Chomez. £ 1. Wer während der Peßachtage Chomez in seinem Besitze hat, Übertritt fortwährend ein göttliches Gebot, und solches Chomez ist für alle Zeit zu jeder Nutznießung untersagt. Wer daher viel Cbomez hat, das er nicht vernichten oder verschenken will, muß dasselbe vor Peßach an einen Nichtjuden verkaufen und zwar zu einer Zeit, in der noch seine Nutznießung erlaubt rst. Dieser Verkauf darf jedoch nicht ein bloßer Scheinverkauf sein, sondern der Verkäufer muß in Wirklichkeit mit dem nichtjüdischen Käufer einen vollständig bindenden Verkauf abschließen. Ist der Käufer nicht in der Lage dieses zu thun, so muß man ihn bestimmen, das Chomez wieder dem früheren Eigenthümer zurück zu verkaufen. Keinesfalls darf der Akt nur eine nlchtssagende Förmlichkeit sem, srno»rn der Verkauf muß in aller Form Rechtens abgeschlossen sein, mit Berücksichtigung aller sonst gebräuchlichen Usancen. § 2. Das zu verkaufende Chomez soll nicht im Hause des jüdischen Verkäufers verbleiben, sondern womöglich im Hau' e des nichtjüdischen Verkäufers untergebracht werden. Ist dies nicht thunlich, so vermiethet man dem Käufer das Zimmer, in welchem das Chomez liegt mit dem zu verkaufenden Chomez. Das ganze Uebereinkommen ist schriftlich und mündlich herzustellen. Das Formular dieser Verträge ist in vielen Ausgaben der Hagada schel Peßach abgedruckt und auch durch jüdische Buchhandlungen zu beziehen. — Der Schlüssel zu dem Raume, in welchem das Chomez liegt, ist dem Käufer auszuhändigen. Doch darf auf Wunsch des Käufers der Verkäufer ihm den Schlüssel aufbewahren. Es ist untersagt, den Verkauf an die Bedingung zu knüpfen, daß der Käufer nach Peßach das Chomez wieder dem Käufer zurückverkauft, oder daß der Verkäufer das Chomez später wieder zurückkaufe. — Aber der Verkäufer darf dem Käufer versichern, daß er das Chomez ihm später unter vortheilhaften Bedingungen wieder abkaufen wird. Ein alleiniges Verkaufen des Schlüssels zum Chomez nützt selbstverständlich gar nichts. § 3. Wer anderwärts Chomez hat, oder auf dem Transport in Schissen, Eisenbahnen, Wagen, muß über sein Verhalten mit dem Chomez rechtzeitig eine machen. §. 4. Es ist bereits im § 1 dieses Capitels erwährtt, daß Chomez, welches über Peßach jüdisches Eigenthum geblieben ist, zu jedem Genüsse für alle Zeit verboten ist. Daraus ergiebt sich, daß man bei einem Israelit, der sein Chomez vor Peßach nicht in der angegebenen Weise gewissenhaft verkauft, das ganze Jahr hindurch kein Chomez genießen darf, welches am Peßach in dessen Besitze war. IV. Bestimmungen für Ereb Peßach. § 1. Es ist erlaubt Chomez zu essen und zu trinken, während des ersten Drittels der Tageslänge. Es zu verkaufen und zu verschenken oder es den Thieren als Futter zu geben, ist noch ein Zwölftel der Tageslänge weiter gestattet. Von da ab und weiter ist auch dieses verboten. Das Verbrennen und die Entsagung jedes Besitzrechtes an das Chomez muß zu einer Zeit ftattsinden, in welcher die Benützung des Chomez noch gestattet ist. § 2. Von Mittag ab sind an Ereb Peßach nur solche Arbeiten gestattet, die auch an Chol Hamoed