Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 36 (1895)
- Issue
- Heft 50 (24.6.1895)
- Date
- 1895-06-24
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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t XXXVI Jahrgang. / M 50. Der ZsraM Ein Gentrat-chrgan für das orthodoxe IudenLHum. Begründet von Dr. Lehmann in Mainz. Moutag, den 24. I n n i 5«55 (1895). Da mit dem 1. Jalt 1895 ein neues Quartal beginnt, so erlauben wir uns, die geehrten ■IrV Abonnenten darauf aufmerksam zu machen, daß namentlich bei der Post das Abonnement frühzeitig erneuert werden muß, damit die Versendung keine Unterbrechung erleide. In der Postzeitungsliste pro 1895 eingetragen unter Nr. 3445. Leitender Artikel. Sprüche der Wäter. Fünftes Buch. XXXlI. Mainz, 23. Juni. Wir haben in der Erklärung des Väterspr-rchs, welcher von dem Streit handelt, der um Gotteswillen und der nicht um Gotteswillen geführt wird und dafür Beisptele von Hillel und Schammai einerseits und Korach mit seinem Anfangs andererseits bringt, noch auf den letzten Theil näher einzugehen. Die Erklärer der Mischnah finden es zunächst auffallend, daß bei dem Beispiel für den um Gottes Willen geführten Streit die beiden streitenden Parteien, nämlich Hillel und Schammat, aufgezählt werden, während bei dem nicht in reiner Absicht geführten Streit nur die eine Partei, nämlich Korach und sein Anhang genannt wird. Wir hätten erwarten sollen: rw wnyi mp Korach und sein Anhang einerseits und andererseits Moscheh. Die Erklärer geben für diese Faffung folgenden Grund an. Auf die Frage.- G'vo ovh npiina nw. Welches ist ein Streit nicht um des Hlmmelswillen geführt, k a n n die Antwort nicht lauten: npHi-iv im ritföi 'rnpi mp, das ist der Streit zwischen Korach mit seinem Anhang und Moscheh. Denn auch dieser Moscheh aufgedrungene Streit wurde von ihm gewiß nur er»* erb zur Ehre Gottes geführt. Das bb6 «/ff hat nur auf Korach und seine Genossen Anwendung. Auf Moscheh angewandt, würde es nicht zutreffend sein, deshalb fehlt hier die Gegenpartei. So einleuchtend diese Erklärung auch ist, so bleibt aber doch auffallend, daß die Mischnah, um ein Beispiel für ow ge^ xiw np^no anzuführen, gerade ein solches wählt, bet dem ste nicht einmal die beiden Parteien erwähnen kann, zwischen welchen der Streit geführt wurde, weil eben die unlautere Absicht nur auf der einen Seite war. Wir möchten daher eine andere Erklärung versuchen, für deren Begründung wir aber etwas tiefer auf den Streit Korachs und feiner Genossen eingkhen müssen. Der Umstand, daß gerade unser dieswöchentlicher Wochenabschnitt dtestn Streit zum Gegenstand hatte, möge diese kurze Abschweifung gestatten. Dem ehrsüchtigen Streben Korachs war Moscheh's selbstloses Wirken im Wege. Sein Sinnen war daher in Wirklichkeit nicht nur daraus gerichtet, Moscheh von seiner Stelle zu stürzen und sie daun selber zu bekleiden, sondern Moscheh geradezu bet Sette zu schaffen. Dazu bedurfte Korach eines Anhangs, den er als Gerichtshof constttuirte und dem er die Verurtheilung Moscheh's als eigenmächtiger Usurpator übergab. Je unerhörter diese Vergewaltigung Korachs gegen den Gott eingesetzten Führer war, desto mehr war Korach ohne Zweifel darauf bedacht, äußerlich alle legalen Formen zu wahren, die bei einem Gerichtsverfahren über Leben und Tod zu beobachten sind. Wir heben von dieser Form hier zwei hervor. Die erste lautet: ‘isn iv Bet gerichtlichen Urtheilen über Leben und Tod: wurde die Abstimmung immer mit dem jüngsten Mttgliede des Sanhedrin begonnen und mit deur angesehensten, ältesten geschloffen. Diese Anordnung