Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 36 (1895)
- Issue
- Heft 47 (12.6.1895)
- Date
- 1895-06-12
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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844 jede jüdische Gemeinde. Mit welch hohem Ernst diese Aufgabe jederzeit angesehen wurde, ergiebt sich aus folgenden Bestimmungen: jw Ty bi tja *ry ba nipum '-.vb ya»rm nab Dwr ny *vyn »rax yonno ropum "lob na n^priö o^yn ytw *vyn yanno ia»nn ab dw mpivn *'D njri mr) pn rva b cvpum bw d.tb bna Nb .('i *yyo n"on „Man stellt Kinderlehrer an jedem Orte an. Eine Stadt, die keine Ktnderlehrer hat, deren Einwohner belegt man mit dem Banne bis sie einen Ktnderlehrer angestellt haben. Erfolgt die Anstellung nicht, so zerstört man einen solchen Ort, denn der Bestand der Welt ist auf den Hauch des Mundes von Schulkindern gestellt." Wie die Beschaffung des Lehrers, so zählt auch die der Lehrmittel zu den obligatorischen Obliegenheiten der Gemeinde und zwar derart, daß selbst eine Minorität die Majorität dazu anhalten kann. D'ann oa yeia vyv ibsx) dt nx m *vyn ua yDia nup^i nwan rva ab nuab rvnai omb nein nirvb nsrr 'D b ona mp'r na B’amai owaa mm iva . ('x ^yv :Dp "v rsDVvri i^n) -nasn p „Die Ortsleute können einen den anderen nöthigen (selbst eine Minorität die Majorität) Mauern, Thore und Verschluß für die Stadt zu beschaffen, eine Synagoge zu erbauen, eine Sefer Thora, die prophetischen und übrigen Schriften zu kaufen, damit darin jeder von der Gemeinde nach Belieben lesen kann." Schon aus dem Schlußsatz dieser Bestimmung ergiebt sich, daß die Fürsorge für den Thoraunterricht sich nicht auf die Schuljugend beschränkt, sondern die Gemeinde in jeder Altersstufe ihrer Mitglieder umfaßt. Zu diesem Zwecke erfolgt die Anstellung eines Rabbiners, dessen Beruf eigentlich nur darin besteht Lehrer der Gemeinde zu sein. Die Pflicht jedes jüdischen Thoragelehrtenx) Schüler um sich zu sammeln uud unentgeltlich zu unterrichten, ruht in noch höherem Grade aus dem von der Gemeinde angeftellten Rabbinen. Die wiid ma rna'itr und nnan für Erlernung der Thora gehören somit zu den ersten Pflichten einer jüdischen Gemeinde, welche der ersten Anforderung ihres Grundstatuts gerecht werden will. Eine Gemeinde, welche entsprechend ihren Mitteln diese Veranstaltungen schafft, erhält und zu immer größerer Blüthe bringt, hat damit nichts übriges, außerhalb ihres Ressorts liegendes, sondern nur ihre Pflicht erfüllt. — Es braucht nicht erst bemerkt zu werden, daß die Thora, welche eine Gemeinde lehren läßt, auch wirklich Gottes Thora sein muß, wie sie in nyn mn c'TDb? neb Dan aa >y msno (*. .('n *yyD '»d anaar mm und ne bar mm niedergelegt ist, und daß sie in der Absicht gelehrt werden muß, da8 Erlernte nun in Thaten umzusetzen und das ganze praktische Leben nach der unverbrüchlichen Norm der Thora zu gestalten. Ein Thorastudium für andere Zwecke, seien sie an und für sich noch so anerkenneswerth, sie mögen litterarischer, archäologischer, antiquarischer und welcher Art auch immer sein, würde nicht der Pflicht genügen, welche den Einzelnen und in noch höherem Grade die Gemeinde zum Studium der Thora führt. — Erst wenn die Thora von der Gemeinde wie von den Einzelnen gepflegt wird: 0"p6i nwyto aotb ,-ivbi *nob um sie zu lernen, sie zu lehren, darüber zu wachen, sie zu erfüllen und aufrecht zu erhalten, dann entsprießt dem Baume der Thora von selbst seine schönste Blüthe: Abo da, der Gottesdienst, dessen Ausstattung die zweite Obliegenheit jedes jüdischen Gemeinwesens ist. Es ist dies zunächst der Gottesdienst des Gebets. Dafür errichtet die Gemeinde Synagogen und stellt die dafür nöthigen Beamten an. Nicht minder gilt aber die Fürsorge der Gemeinde dem Gottesdienst des täglichen jüdischen Lebens, der sich außerhalb des Gotteshauses, in der Familie und im öffentlichen Verkehr vollzieht. Hierfür schafft sie die Kaschrus-Anstalten wie Schechita, Mikwo, u. a. m. nebst den für ihre Verwaltung erforderlichen Beamten. — Hat die Gemeinde diesen ihren specifisch jüdischen Obliegenheiten nach bestem Können Rechnung getragen, dann reiht sich als Krone des Ganzen an: Gemilluth Chasodim, die Uebung selbstthätiger Menschenliebe. Dahin gehört das ganze Armenwesen, die Bildung von Vereinen für Kranke, Sterbende, zur Bestattung Verstorbener und was die Anlässe auch sein mögen, in welchen die Menschen- und Bruderliebe Wunden mildert und heilt, welche ein rauhes Geschick geschlagen. Das sind in kurzen, flüchtigen Zügen die Zwecke und Ziele, die jedem jüdischen Gemetndewesen gestellt sind. Da das, was die jüdische Gemeinde anstrebt, Pflicht jedes Einzelnen ist, aber von dem Einzelnen niemals voll und ganz erreicht werden kann, so ist der Ansbluß an die Gemeinde xr-a nasn Dy bya eine selbstverständliche Pflicht, der sich Niemand entziehen kann. Dieser Anschluß der Einzelnen an die Gemeinde hat sich daher auch alle Zeit ohne äußeren Zwang, lediglich aus innerer Ueberzeugung und Norhwendigkeit vollzogen. Scharf lautet das Verdikt unserer heiligen Urkunden über denjenigen, der sich von der Gemeinde lossagt, selbst wenn er in seiner Sonderstellung kein Unrecht begeht, xb nnay nay ab# *d bv *]« nwr wrnv rnvn pasta DJai x^ jbaa ms» nttny uw bnr' rnyo ba: