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Der Israelit · 1895-05-09 · Heft 37 (9.5.1895) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
36 (1895)
Issue
Heft 37 (9.5.1895)
Date
1895-05-09
Page
– (sequence 9)
Language
German
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XXXVI. Jahrgang. Erste Beilage zu M 37 des „Israelit". Leitender Artikel. Z>er Uetersönrger Senat und die Iudenausweisungen. Petersburg, Ende April. Der Petersburger dirigirende Senat, die höchste gesetzgebende Körperschaft in Rußland, hat in letzter Zeit eine Reihe von Entscheidungen gefällt, die der willkürlichen Deutung der bestehenden Gesetze über das Ansiedlungsrecht gewisser Kategorien von Juden im Innern des Reiches ein Ende machen dürften. Die Klagen der russischen Juden, daß ihr ohnedies auf ein Minimum reducirtes Ansiedlungsrecht durch das Verhalten der Behörden und der einzelnen Administrativorgane auf ein Nichts zusammengeschrupft ist, werden vom dirigirenden Senate als vollkommen begründet bezeichnet. Die Entscheidungen des Senates werfen ein grelles Licht auf die Lage der Juden in Rußland, denen Beamtenwillkür oft genug ein wahres Martyrium bereitet. Die Behauptung der russischen Judenfeinde, daß die Inden im Reiche die bestehenden Gesetze stets zu umgehen wissen, erweist sich angesichts der Senatsentscheidungen als eine jener Lügen, welche die Judenfeinde hier wie überall dazu anwenden, um die Volksmassen und Regierungskreise gegen die Juden aufzuhetzen. Den Kindern und Wittwen jener jüdischen Soldaten, welche nach den Bestimmungen der alten Mililärordnung dem russischen Heere emverlei.ä worden waren, wurde durch ein Gesetz vom Jahre 1876 das unbeschränkte Ansiedlungsrecht verliehen. Obwohl dieses Gesetz unzweideutig erklärt, daß Juden dieser Kategorie im ganzen Reiche sich ansiedeln dürfen, so wurden sie dennoch aus vielen Städten im Innern Rußlands ausgewiesen, und es dürfte Ihnen noch erinnerlich sein, wie viele jüdische Familien durch diese Ausweisungen ihrer Existenz beraubt wurden. Um jedoch diesen ungesetzlichen Ausweisungen den Schein einer „Gesetzlichkeit" zu verleihen, verfielen die Regierungsorgane auf folgende Idee: sie forderten von den Kindern und Wittwen jüdischer Soldaten die Beibringung eines Nachweises, daß sie ein Handwerk ausüben. Diese Forderung war unberechtigt, denn jener Kategorie der jüdischen Bevölkerung war — wie bereits erwähnt — für den Dienst ihrer Familienväter im Heere das Ansiedlungsrecht gewährt worden, und da sie gleichzeitig das Recht der freien Gewcrbeausübung genießt, so konnte nicht immer der Nachweis der Ausübung eines Handwerkes erbracht werden. Die Beschwerden der ausgewiesenen Juden blieben stets erfolglos, denn es war unter Alexander in. Brauch, Beschwerden von Juden schon im Vorhinein als unbegründet zurückzuweisen. Nunmehr erklärt der dirigirende Senat, daß solche Ausweisungen eingestellt werden müssen, da sie vollkommen ungesetzlich sind. In dem betreffenden UkaS des Senates, der vor Kurzem in den „Senatskija Wjedomosti" publicirt worden ist, heißt es wörtlich: „Der Jude Leiser Urin, Sohn des Soldaten Salman Urin, bittet den Senat, seine vom Rathe des Gouvernements der Stadt Tobolsk beschlossene Ausweisung aufzuheben. Mit Rücksicht darauf, daß Wittwen und ligitime Kinder jüdischer Soldaten das Recht der freien Ansiedlung^im ganzen Reiche besitzen, erachtet der Senat den Beschluß des Gouvernementsräthes auf Ausweisung des Juden Urin als vollkommen ungesetzlich. Juden solcher Kategorie dürfen unbehindert und unbeschränkt im ganzen Reiche, die Residenzstädte nicht ausgeschlossen, wohnen, unabhängig von ihrer Beschäftigung. Der Gouverneur von Tobolsk wolle diese Rechtsbelehrung zur Kenntniß und Danachachtung nehmen." Mit dieser Rechtsbelehrung hat der Petersburger Senat die Thränen vieler jüdischer Familien getrocknet. Auch in der Frage des Ansiedlungsrechtes jüdischer Kaufleute der sogenannten ersten Gilde in Petersburg und Moskau hat der Senat in humanem Sinne entschieden. Während jüdische Kaufleute dieser Ranasclasse, d. h. solche, die dem Staate jährlich 1200 Rubel zahlen, unter Alexander II. das freie Ansiedlungsrecht im ganzen Reiche befaßen, wurde ihnen unter Alexander III. dieses Recht genommen und verfügt, daß Juden dieser Kategorie nur in jenem Gouvernement im Innern des Reiches sich ansiedeln dürfen, wo sie den bezeichneten Betrag einzahlen. Dagegen wurde ihnen der Aufenthalt in den Residenzen Petersburg und Moskau fast gänzlich untersagt. Nunmehr hat der Senat verfügt, daß Juden der ersten Kaufmannsgilde, welcher einer Gemeinde im Innern des Reiches angehören, das unbeschränkte Ausiedlungsrecht im ganzen Reiche genießen sollen. In der betreffenden Verfügung, welche Zahl 13667 trägt und vom 4. Januar 1895 datirt ist, unterzieht der Senat die Thätigkeit der russischen Polizei auf dem Gebiete der Judenausweisungcn einer schonungslosen Kritik, welche die weitestgehende Beachtung verdient. Der Senat sagt darin wörtlich: „Im ganzen Paß-Ustaw sinder sich eine einzige Bestimmung, welche die Polizei berechtigen könnte, jüdischen Kaufleuteu der ersten Gilde den Aufenthalt im ganzen Reiche zu verbieten. Die Polizei ist keineswegs berechtigt, nach ihrem Gutdünken Inden das ihnen eingeräumte Recht des freien Aufenthalts zu entziehen; wenn sie dennoch so handelt, so ist es nur reine Willkür, die nicht geduldet werden kann und darf." Solche scharfe Worte über das Wirken der russischen Polizei auf dem Gebiete der Judenverfolgung hat der Petersburger Senat unter Alexander ni. nicht zu sprechen gewagt. Für die Juden in Rußland ist es aber sehr wichtig, daß man solche Worte jetzt vernehmen kann. Wenn auch dadurch die Willkür der Beamten gegen die Juden nicht völlig beseitigt werden wird, so wird sie doch wenigstens an Schärfe und Intensität verlieren. Von großer Bedeutung für die Juden in Rußland ist ferner eine Verordnung des Senates betreffs der willkürlichen Umwandlung von Städten in Dörfer. Um die Juden aus den Städtchen, wo sie sich ansiedeln dür-

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