Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 36 (1895)
- Issue
- Heft 23 (21.3.1895)
- Date
- 1895-03-21
- Page
- – (sequence 20)
- Language
- German
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470 Die Organisation des Jugendunterrichts im talmndischen Zeitalter Ein Beitrag zur Geschichte der jüdischen Pädagogik von Dr. MagnrrS Weinberg, Berlin. (Schluß.) Schulzwang herrschte schon nach den Vorschriften religiöser Satzungen (Deut. VI 7; X119; Baba B. 2ia. Jeoer Barer war verpflichtet seinen Sohn, falls er ihn nicht selbst unterrichtete, einem Lehrer zu übergeben: hatte der Vater dieses unterlassen, so hatte der Sohn, wenn er erwachsen war, die Pflicht das in der Juaend versäumte nachzuholen (Baba B. 21 a, Nedarim 37 a, Ktdduschin 29 b. Auf die Mutter erstreckte sich nicht die Pfltcht. die Kinder unterrichten zu lassen (Ktdduschin 29 d. War das Kind vaterlos, so übernahm die Gemeinde selbst seine Ausbildung durch die Schule; Josua b. Gamla hatte s. Z. als er in allen Gemeinden Schulen errichtete, grade das im Auge, datz auch vaterlose Kinder nicht ohne Unterricht blieben (Baba B. 21 a. Je mehr eine Person für den Unterricht des Sohnes ausgiebt, desto reichlicher wird er Früchte ernten, sagt ein Weiser (Beza 16 a.) Begüterte Väter hielten sich wohl auch einen eigenen Hauslehrer; wie dies z. B. von R. Laklsch erzählt wird. (Kethuboth 111b. Eine Pflicht, die Töchter zu unterrichten, war nicht vorhanden (Kiddufchin 29 b, Sota III 4.) Manche Weisen wollten es überhaupt verbieten, ein Mädchen in die Elemente der hl. Schrift einzuweihen, rw*6 nvvn y« die Frau gehört hinter die Spindel, sagt R. Elieser (Tval Jer. Sota 19 a), die Häuslichkeit soll ihre Wissenschaft sein. Die Schulpflichtigkeit begann mit dem zurückgelegtcn sechsten und wenn der Knabe schwach war, mit dem zmückgelcgten siebenten Lebensjahre (Baba B. 12; auch Aboth V. 24.) Vor dem vollendeten sechsten Lebensjahr sollte kein Knabe in die Schule ausgenommen werden, eine der modernen Anschauung völlig entsprechende Bestimmung. (Baba B. 21 a Kethuboth 50 a.) Das Ende der Schulzeit dagegen war an keine bestimmte Altersgrenze gebunden. Der Vater war nicht gehalten, seinen Sohn in eine bestimmte Schule zu schicken, er durfte ihn auch mehrere Schulen zugleich besuchen lassen (das.) Immer aber sollte er bedacht sein, daß sein Sohn auf dem Wege zur Schule vor jedem Unfälle sicher sei; so durfte er ihn z. B. nicht in eine Schule schicken, zu welcher der Weg über einen Fluß führte, der nicht gut und sicher überbrückt war (das.) Seit Josua b. Gamlas verdienstvollem Eintreten für die Errich tung von Kmderschulen in allen Gemeinden war es verboten, Knaben die Schulen eines anderen Ortes besuchen zu lassen, wenn im eigenen Wohnort ein Lehrer angestellt war, eine Bestimmung, die zur Aufrecht Haltung der im Interesse der ganzen Nation gemachten Organisation gewiß von hohem Werth war. (Baba b. 2la). Die gebräuchlichsten Bezeichnungen für Elementarlehrer waren ropwn (Baba b. 21 a b), — (das.), 'p-m npo (das. und öfter), ibid (Baba B. 21 b, an dieser Stelle ist der -©'d dem ’pm npD gegenübergestellt, vgl. hierzu Noten der Tosafoth, fol. 21a Stichwort Nncnsoa; (auch Tal. Jes. Megillah 75 b) und endlich (Jebamoth 21b). Wir finden noch eine Reihe anderer Bezeichnungen für „Lehrer," doch sind unter ihnen weniger die L hrer an den Elementarschulen, als die an den Hochschulen zu verstehen, vgl. hierüber Le vysohn: „Einges über die hebräischen und aramäischen Bezeichnungen für „Schule", „Schüler" und „Lehrer" in Frankels Monatsschrift 1858, S. 384 ff. Gewöhnlich unterrichtet der Lehrer in seiner Privatwohnung (Baba B. 21 a, b, 22 a), doch hatten wohl die meisten größeren Gemeinden ihr eigenes Schul- und Lehrhaus tmon n»s (Megilla 27 a und öfter). Oft war Schulhaus und Gotteshaus vereinigt (Gittin 58 a Tal. Jes. Megilla 74a.) Hierdurch ist es auch erklärlich, daß einige Male das Schulhaus mit nwon rva oder «nr»» '3 bezeichnet wird. (Gittin 58 a. Baba B. 21a.) Es wird ausdrücklich hervorgehoben, daß Schulhaus und Synagoge den Lehrern und ihren Schülern jederzeit zum freiesten, uneingeschränkten und unentgeltlichen Gebrauche zu überlassen war. (Tal. Jes. Megilla 74a.) * * * Unsere Betrachtung hat uns gezeigt, wie die Bestimmungen, die für die Schulen jener Zeit erlassen waren, fast durchweg noch als Statut für jüdische Elementarschulen heutiger Zeit gelten könnten. Wir haben erfahren, daß in jener alten Zeit, wo Wissen und Bildung bet anderen Nationen eine Domäne der Begüterten war, es in unserem Volke auch dem Aermsten eine Möglichkeit und Pflicht war, die Kinder einzuweihen in die Grundelemente des Wissens, der Moral und der Religion. Eine tiefe Moral ist hieraus auch für unsere Zeit zu entnehmen. Gerade nach dem gewaltigen nationalen Sturz im Jahre 70 d. üblichen Zeitrechnung ging man unverzüglich an die Festigung deS inneren Werthes der Nation, wohlerkennend, daß nur durch Bildung und Wissen die gewaltige Krise, die damals über das Volk heretngebrochen war, abgewen-