Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 36 (1895)
- Issue
- Heft 15 (21.2.1895)
- Date
- 1895-02-21
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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MWWWWWW mmm 287 kenne ich gerne an, sehr freundlich gegen die Lehrer gezeigt, er hat zu den Kostm ihrer Versammlungen Beiträge gegeben, die im Jahre 1893 bis zur Höhe von 1185 stiegen. Aber dies gibt ihm noch lange kein Reckt, sich in dieser Weise in die Angelegenheiten der Lehrer zu mischen und ihre Selbstständigkeit anzutasten; schlimmsten Falls werden die Lehrer diese 1185 M. gerne vermissen, wenn sie nur ihre Selbstständigkeit gewahrt wissen. Wollte der Ausschuh ein thatsächlicher Helfer und Freund der Lehrer sein und hätte er keine Hintergedanken, dann hätte er erklären müssen: „Wir wollen unfern ganzen Einfluh zur endlichen Gründung des deuisch-isr. Lehrervercins aufbieten, wir beanspruchen dafür keine Rechte und ziehen uns nach der Constituirung des Vereins wieder zurück." Würde wohl der „deutsche Lehrerveretn" sich den Ausschuh irgend eines „Bundes" als Oberbehörde bezw. Aufsichtsbehörde gefallen lassen? Ich warne hiermit meine Herren College« in ihrem eignen Interesse vor jedem unbedachtsamen Schritte, in Wahrung der Standesehre gebe keiner ein schriftliches Veto ab; hingegen mögen die Lehrervercine öffentlich in ihren Versammlungen berathen, ob die Intervention des Gemeindebundes anzunehmen ist oder nicht, und wenn ja, ob die nachstehenden Leitsätze für uns annehmbar sind. Schliehltch bemerke ich, daß ich mich auf keinerlei Polemik einlasse; ich bezweckte mit Vorstehendem weiter nichts als die Selbstachtung und Selbstständigkeit der israel. Lehrer Deutschlands nicht nur vor Angriffen zu schützen, sondern ste noch zu befestigen und zu erböhen. Lehrer Kahn. Leitsätze für die Begründung eines allgemeinen BerbandeS der Deutsch Israelitische« Lehrer vereine. 1) Der vom Deutsch-Israelitischen Gemeindebund (!!) begründete Verband der Deutsch-JSraelitischen Lehrervercine hat zum Zweck die Behandlung aller die israelitischen Lehrer in Deutschland betreffenden Fragen des Unterrichts, der Standesintereffen, der Collegialität und des Unterstützungs- Wesens. 2) Mitglied des Verbandes kann jeder im Deutschen Reiche bestehende Verein jüdischer Lehrer werden, welcher nach seinen Satzungen die Behandlung dieser oder ähnlicher Fragen zu seiner Ausgabe hat. 3) Jeder dem Verbände zugehörige Verein hat an' die BerbandSkaffe einen Jahresbeitrag, welcher auf 50 Pfennig für jedes seiner Mitglieder normirt wird, zu leisten. Die Summe dieser Beiträge erhöht der Deutsch-Israelitische Gemeindebund durch eine Beisteuer von jährlich 1500 Mark, vorläufig auf die Zeit von 3 Jahren. (Wie vorsichtig!) 4) Der Verband wird durch einen Vorstand von 5 Lehrern geleitet, welche die Lehrberechtigung von einer Prüfungscommission eines deutschen Bundesstaates erlangt haben; von diesen sollen zwei ihren Wohnsitz in Berlin (1!) haben. Die Wahl dieses Vorstandes erfolgt durch die einzelnen Vereine derart, daß auf die volle Zahl von je 5 Mitgliedern eine Wahlstimme entfallt. Die Wahlperiode dauert 3 Jahre, beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes innerhald dieser Zeit erfolgt Zuwahl für die Dauer der Wahlperiode. So lange der D. I. G. B. den oben bezeichneten Jahresbeitrag leistet, hat er das Recht, einen Depuiirten als sechstes Mitglied in den Vorstand zu entsenden, der bet den Verhandlungen mit einer berathenden und beschließenden Stimme milzuwirken hat. 5) Der Vorstand tritt jährlich wenigstens einmal in Berlin (!!) zur Berathung zusammen. 6) Pflichten und Rechte des Vorstandes: а. Er erhalt durch Jahresberichte und nöthigenfalls durch besondere Berichte Kenntnitz von der Wirksamkeit der einzelnen Vereine. 1). Er verbreitet innerhalb des Verbandes wichtige Ergebniffe der Verhandlungen. c. Er regt die Behandlung von Fragen an, die sich auf die in Satz 1 benannten Zwecke beziehen. d. Er hat auf die Lehrervereine dahin einzuwirken, daß sie ihre Mitglieder zu Lebens- und Rentenversicherungen rechtzeitig anhalten, und hat überhaupt diejenigen Maßnahmen zu berathen. welche dem amtierenden Lehrer für Dienstunfähigkeit und Alter eine Pension sichern können. б. Er verschafft sich Kenntniß von der Lage der verschiedenen Unterstützungskaffen und sucht eine Vereinigung der einzelnen Kassen herbeizuführen. f. Er hat auf Antrag eines Mitgliedes der zugehörigen Vereine, wenn diesem eine Ehr- oder Rechtsverletzung widerfahrt, nach Prüfung des ThatbestandeS seinen Beistand zu leisten. g. Er gewährt den auswärtigen Besuchern vonJahreSversammlungen der einzelnen Vereine aus Antrag ihrer Vorsitzenden eine angemessene Beisteuer. 7) Der ®orfianb hat das Recht, einen VerbandStag nach einem von ihm zu bestimmenden Ort einzuberufen.Der Verbandstag wird vom Vorstand geleitet, falls nicht die Versammlung beschließt, ein besonderes Bureau zu bilden. Die Delegirten erhalten aus der Verbandskasse Reisekosten und Tagegelder. 8) Zu diesem Verbandstage delegiert jeder Verein, dem wenigstens 20 staatlich geprüfte Lehrer angehören, einen Vertreter; kleinere Vereine können sich zu diesem Zwecke mit einem andern Verein verbinden. Vereine, denen mehr als 50 geprüfte Lehrer angehören, entsenden 2 Vertreter. 9) Der Ausschuß des D.-J. G.-B. kann vom Vorstand die Berufung eines VerbandtageS binnen 6 Monaten verlangen. In diesem Falle trägt der D.-J. G.-B. die Hälfte der Kosten. 10) Der Vorstand hat jährlich einen Bericht über die Verbandsangelegenheiten und über wichtige Vorgänge in den einzelnen Lehrervereinen zu veröffentlichen. — Die Prüfung der Kaffe erfolgt jährlich durch den Deutsch-JSraelitischen Gemeindebund. 11) Der Verband tritt in Thätigkeit, wenn mindestens 6 Lehrervereine mit 'k der Mitgliederzahl sämmtlicher Lehrervereine ihm angehören. Berlin, im Februar 1895. Der Ausschuß des D. I. G. B. S. Kristeller. holläntl. CD90 90 wurde auf der Weltausstellung in Antwerpen 1894 mit dem ,,&rand Prix**, der höchsten Auszeichnung prämiirt. Eine derartige hohe Anerkennung wurde bis jetzt noch keinem holländ. Fabrikate verliehen; mithin bleibt Blooker’s Cacao die feinste Marke.