Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 35 (1894)
- Issue
- Heft 97 (13.12.1894)
- Date
- 1894-12-13
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
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XXXV. Jahrgang. Zweite Anlage M M 97 des „Israelit". ZeituugSrrachrichteu und Correfpoudeuzeu. Deutschland. Berlin, 3. Dezember. Die Antisemitenfraktion hat außer dem mitgetheilten noch folgenden Initiativantrag eingebracht: Erlaß eines Schächtverbots gemäß den im Königreich Sachsen geltenden Gesetzen. Frankfurt a. M. Herr Magistrat-Assessor Dr. Lewtn hat eine Stellung als Secretär der jüdisch-argentinischen Kolonisationsbestrebungen des Barons Hirsch in Paris angenommen. Dr. Lewin erhielt zu diesem Behuf einen halbjährigen Urlaub seitens der städtischen Behörden; realisirt sich seine Pariser» Stellung nicht dauernd, so bleibt ihm auf diese Weise die Rückkehr auf seinen hiesigen Posten gesichert. Das Gehalt, das Baron Hirsch für das Sekretariat ausgesetzt hat, beträgt 24,000 Francs. Frankurt a. M«, 10. Dezember. Das Berliner Oberverwaltungsgericht beschäftigte sich am 8. Dec. mit einem Rechtsstreit, dessen Ausgang für die israelitische Gemeinde zu Frankfurt a. M. von außerordentlicher Bedeutung ist. Der Privatier Adolf Moos zu Frankfurt a. M. war für das Etatsjahr 1893/94 mit M. 48 zu den Lasten der israelitischen r Gemeinde veranlagt worden. Die Reklamation^ des Moos erfolgte rechtzeitig, hatte jedoch keinen Erfolg. Moos beschritt darauf den Klageweg und führte aus, er sei im September, 1893 von Konstanz nach Frankfurt a. M. gezogen, ohne dabei seine badische Staatsangehörigkeit verloren zu haben. Sei er Badenser, was nicht bestritten wurde,! so könne ihn die israelitische Gemeinde in Frankfurt a. M. um so weniger besteuern, als er auch wegen religiöser Bedenken von ihren Einrichtungen nie Gebrauch gemacht habe. Mchtpreußen-gegenüberZkönne ein Besteuerungsrecht der fraglichen Gemeinde nicht konstruirt werden. Die israelitische Gemeinde hingegen erklärte, Mitglieder der Gemeinde seien alle Juden, die in Frankfurt a. M. wohnen, und zwar ohne irgend welche Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit. Das ergebe sich sowohl aus dem speziellen Frankfurter Recht, als aus dem allerdings in Frankfurt a. M. nicht geltenden Gesetze/vom 23. Juli 1847 (§ 35), ferner auch aus den Motiven des Gesetzes vom 28. Juli 1876. Die thatsächltche Anwendung obigen Grundsatzes sei auch vom Polizeipräsidenten zu Frankfurt a. M. durch Genehmigung des hierdurch in Bezug genommenen Vorstands-Beschlusses vom 5. Januar 1893 anerkannt worden. Schon aus der Berücksichtigung ihrer Pflicht, zu den Staats- und Kommunalsteuern betzutragen, ergebe sich die Verpflichtung der Ausländer zur Entrichtung der Kultussteuer. Der Wiesbadener Bezirksausschuß erkannte aber zu Ungunsten der Gemeinde. Es bestehe keine Bestimmung, Nichipreußen zu besteuern. Der Vorstandsbeschluß (Art. 1) berechtige die Beklagte dazu nicht; die Genehmigung der Aufsichtsbehörde ändert daran nichts. Das Gesetz von 1847, auf welches das auch in Frankfurt a. M. geltende, von der Beklagten angezogene Gesetz vom 28. Jult 1876 sich stütze, spreche sogar gegen die Beklagte, indem § 35 von „unseren jüdischen Unterthanen" rede. Gegen diese Entscheidung legte die unterlegene Gemeinde Berufung beim Oberverwaltungsgericht ein und wurde im Termin durch Dr. Bär vertreten, während Moos durch den Notar Hr. Krause, den Abgeordneten, vertheidigt wurde. Dr. Bär betonte, cs handle sich hier um eine „Existenzfrage der israelitischen Gemeinde" in Frankfurt a. M.; was Berlin für Norddeutschland, das sei Frankfurt a. M. für Süddeutschland; aus Bayern, Württemberg und Baden kämen zahlreiche Juden jährlich nach Frankfurt a. M. Die armen Juden wünschen sehr die Heranziehung zur Kultussteuer, um alle Vortheile, welche die israelitische Gemeinde gewähren kann, zu genießen; viele bemittelte Juden seien hingegen bestrebt, sich der Steuer zu entziehen. Jeder Jude gehöre der Synagogengemeinde seines Wohnorts an; die preußischen Inden würden stets in Baden, Hessen u. s. w. zu den Kultusabgaben herangezogen. Dr. Krause hingegen befürmortete, es fehle die gesetzliche Grundlage, ausländische Juden zu der fraglichen Steuer heranzuziehen. Rach langer Verhandlung und Berathung erklärte der Vorsitzende des 2. Senats, es handle sich hier in der That um eine Frage von außerordentlicher Tragweite. Die Gesetzgebung lasse im vorliegenden Falle die beklagte Gemeinde im Stich. Wegen der ungewöhnlichen Wichtigkeit des Rechtsstreits solle aber dem Minister des Innern und dem Oberpräsidenten von Hessen-Nassau Gelegenheit zur Aeußerung gegeben werden. Auch läge es im Interesse der Gemeinde, bis zur Anberaumung eines neuen Termins noch Ermittelungen nach gesetzlichen Bestimmungen anzustellen, wodurch sich der Anspruch der Gemeinde rechtfertigen lasse. Marburg, 7. Dez. Im August d. I. erzählte der damals noch resormparteiliche „Reichsherold" eines seiner so beliebten Judenhistörchen. Waren da nämlich einige — natürlich — jüdische Einjährig-Freiwillige, die sich in der Manöverzeit