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Der Israelit · 1894-09-27 · Heft 77-78 (27.9.1894) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
35 (1894)
Issue
Heft 77-78 (27.9.1894)
Date
1894-09-27
Page
– (sequence 9)
Language
German
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XXXV. Jahrgang. Erste Bell, ju M 77 & 78 ües „Israelit". Leitender Artikel. Hteichsstauptstädtische Htaböinen und die jüdischen KstegeseHe. Berlin, 26. Sept. Man ist hier seit einigen Tagen verschnupft, echauffirt, entrüstet und vielleicht geradezu beunruhigt. wegen einer Entscheidung des Kammergerichts, deren Genesis in den hiesigen Blättern folgenderwetse berichtet wird: „Die Frage, ob und wann eine Ehe als „nach jüdischem Ritus geschlossen" zu betrachten ist, hat kürzlich das Kammergericht'beschäftigt. Es handelte sich um einen Streitfall, bei dem einem R.formjuden, der eine Mischehe geschlossen und sich von dem Rabbiner einer Reformgemeinde hatte trauen lassen, bestritten worden war, dass er die Bedingung, „eine Ehe nach jüdischem Ritus zu schließen", erfüllt habe In dieser Streitsache sind die Rabbiner Dr. Maybaum und Dr. Oppenheimer von hier als Sachverständige vernommen nnd haben grundverschiedene Gutachten abgegeben. Dr. Maybaum erklärte: Eine Ehe nach jüdischem Ritus wird, soweit das wesentliche Ritual in Betracht kommt, in der Weise vollzogen, daß der Bräutigam nach den Worten des Rabbiners: „Durch diesen Ring seist Du mir geheiligt nach den Gesetzen Moses und Israels", unter Wiederholung dieser Worte den Trauring der Braut ansteckt, nnd zwar in Gegenwart zweier Zeugen. Dieses Ritual werde in der Regel auch bei Trauungen von dem Nabbirur der Resormgemeinde zur Anwendung gebracht. „Ich halte", so erllärte Dr. Maybaum, „den Rabbiner der Resormgkiueinde an sich für befugt, Trauungeil vorzunehmen, vorausgesetzt, daß keine Ehehindernisse vorliegeu. Als solches Ehehinderniß sehe ich beispielsweise an, wenn eine Ehe zwischen Inden und Ehristen vollzogen werden soll. Iit einem solcheit Falle würde auch ich als Nadbiner der Hauptgemeinde zu Berlin mich nicht für befugt erachteir, die Trauung zu vostziehen." Das Gutachten des Rabbiners Dr. Oppenheimer von der Reformgemeinde lautet dagegen dahin: „Ich halte mich für befugt, Trauungen zwischen Juden nnd Ehristen auf deren Antrag vorzunehmen. Die Berschiedenhen der Religion zwischen Brautleuten ist kein Ehehinderniß nach jüdischem Gesetze. In diesem Falle wird eine entsprechende Äenderung der Trauformel vorgenommen nnd diese wie folgt gefaßt: „Durch diesen Ring seist Du mir geheiligt nach dem Gesetze Gottes." Trotz dieser Aendernng der Formel ist nach meiner Ansicht die Einsetzung der Ehe mit jüdische. Nach dem alten jüdischen Gesetz ist überhaupt der Gebrauch der Formel nicht unbedingt vorgeschriebe«; die Ehe war vielmehr eine Art Kauf unter symbolischer Anwendung des Ringes. Ein in Paris im Anfang dieses Jahrhunderts versammeltes Rabbinatskonsistorium hat auch erklärt, daß die Form der Einsegnung der Ehe Sache des die Trauung vollziehenden Rabbiners ist; es wurde von dem Konsistorium ausgesprochen, daß es von dem Belieberl des Rabbiners abhäugt, ob er im einzelnen Falle die Trauung vortrehmen will oder nicht." Dagegen blieb Dr. Maybaum dabei, daß eine Ehe zwischen Juden und Christen auch unter Beobachtung der vom jüdischen Ritus vorgeschliebeneu Form nicht eingeseguet werden könne. Das Gericht hat int streitigen Falle die vom Rabbiner der Reformgemeinde Dr. Ritter vorgeuommene Trauung als „nach jüdischem Ritus vollzogen" erachtet. Die Aufregung gilt nun allerdings nicht dem kammergerichtlichen Urtheil an und für sich. Das Kammergertcht hat zweifellos das Recht seine Gutachten nach freiem Ermessen einzuholen, bei wem es Luft hat und bei sich widersprechenden Gutachten sich für dasjenige zu entscheiden, welches ihm am meisten zusagt. Ein hiesiges Blatt behauptet allerdings, Dr. Oppenheimer sei ein Mann, der sich Rabbiner nennt, ohne es zu sein. Was will das aber heißen? Und wenn Herr Dr. Oppenheimer kein Rabbiner, ja, wenn er nicht einmal ein Jude wäre, könnte ihn dann das Kammergertcht nicht um sein Gut- oder Schlecht- Achten über eine spezifisch-jüdische Angelegenheit anfragen? Wäre das so etwas Unerhörtes? Das Judenthum, sein Talmud, sein Ritus und eine Reihe anderer jüdischen Interne haben in den jüngsten Jahren öfters die Gerichte beschäftigt. Dieselben haben über viel complicirtere Anliegen als die Frage: „ob und wann eine Ehe nach jüdischem Ritus als geschlossen zu betrachten ist" ntchtjüdtsche Gelehrte, geistliche und weltliche, wirkliche und sogenannte Autoritäten zu Rathe gezogen. Warum sollten sie Herrn Dr. Oppenheimer deßhalb nicht zu einem Gutachten auffordern, weil er just kein Rabbiner ist, da er doch auf diesen Namen hört? Auch daß Herr Dr. Oppenheimer bereits zwei Töchter an Nichtjuden verheirathet und selbst deren Trauung vollzogen hat, nimmt ihm nicht die Qua- Ufication in einer Angelegenheit mitzureden, in welcher er so eminent praktische Erfahrungen hat. Im Gegentheil; der Mann hat die Sache nicht nur theoretisch, roSiS sondern auch praktisch, rwyoi?, studirt, nach dieser Seite hin, ist er jedenfalls wte selten Jemand competent sich ein Urtheil zu bilden und es auf Verlangen abzugeben. Ebensowenig scheint der Vorwurf zutreffend, daß der Gutachter seine subjective Ansicht dem Gerichtshöfe als Satzung des jüdischen Gesetzes unterbreitet habe. Nach dem Wortlaut des vorliegenden Zeitungsberichts ist dies wenigstens nicht der Fall. Der Gutachter betont ausdrücklich: nach meiner Ansicht, ist u. s. w. Da Herr Dr. Oppenheimer, wenn er sich als Rabbiner deklarirt, sich wohl auch noch unter die Juden zählen wird, so hält er wohl auch seine Copulationen für jüdisch. Hätte ein billig denkender Mensch, von einem „Rabbiner" mit Gänsefüßchen, der zwei Töchter mit Christen bereits copulirt hat, ein anderes Gutachten erwartet? Daß die Begründung dieser Ungeheuerlichkeit herzlich un-

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