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Der Israelit · 1894-08-16 · Heft 65 (16.8.1894) · page 1

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Journal
Der Israelit
Volume
35 (1894)
Issue
Heft 65 (16.8.1894)
Date
1894-08-16
Page
– (sequence 1)
Language
German
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XXXV. Jahrgang. M 65 Der Israelit i ♦ Ein Kenlrat-Hrgan für das orlhodoXe Iudenlhum. Begründet von vr. Lehman« in Mainz. Donnerstag, den 16. August 5654 (1894). Leitende Artikel. Index redivivus von Dr. Ed. Biberfeld in Karlsruhe. „Per la sicurezza e la purita della religione“ (Zur Sicherheit und für die Reinheit der Religion). Mit diesen Worten pflegten die Bücherconfiscationen des hl. Offictmus, wie sich das höchste Tribunal der Inquisition nennen ließ, im mittelalterlichen Rom begründet zu werden. Der Index der aus diesen Gründen verfehmten Bücher ist zu einem stattlichen Bande angeschwollen, in dem kaum eins der bekannteren hebräischen Werke, vom Talmud angefangen, bis zu den Reiseberichten des Eldad Hadani herab, fehlt. Und doch haben jene Bücher ihre Proskribirung überdauert und die Weltgeschichte hat als Weltgericht ein vernichtendes Urtheil über die Jndexwirthschaft gesprochen. Sie wird es über kurz oder lang auch über das Verbot des Unterrichts im Kizzur Schulchan Aruch durch den Oberrath der Israeliten zu fällen haben. Die Geschichte dieses Verbots ist so überaus lehrreich, daß sie zum Nutz und Frommen mancher Kreise, die für eine Centralverwaltung jüdischer Religionssachen eine gewisse liebevolle Schwäche haben, und die Rettung aus aller Noth in einer Consistorialverwaltung erblicken, hier kurz rekapitulirt werden soll. Gelegentlich der Berathung der sattsam bekannten Petition des deutsch-sozialen Vereins um Prüfung der jüdische« Geheimgesetze hatte der Ministerialvertreter in der 2. Kammer erklärt, daß der Schulchan Aruch oder Theile desselben in keiner Schule des Landes unterrichtet wurden. In der Sitzung vom 15. Februar d. Js. bei der Berathung des Kultusetats kam nun der Abg. von Stockhorner auf diese Auskunft zurück und stellte fest, daß an der Priv. Handelsschule zu Gailingen ein Buch Kizzur Schulchan Aruch, also ein Auszug aus dem Schulchan Aruch, im Gebrauch sei. Der Staatsvertreter gab darauf die Erklärung ab, daß an den Elementarschulen des Landes nirgendwo das genannte Buch benutzt werde; seine Benutzung in der Gailtnger Anstalt sei erst später bekannt geworden und habe dazu Anlaß geboten, den Oberrath, sowie einen nichtjüdtschen Gelehrten zur Meinungsäußerung heranzuztehen. Diese Gutachten stünden noch aus, da die Prüfung der Bücher noch nicht beendet sei. — Ohne daß inzwischen in der Oeffentlichkeit etwas über das Ergebnitz dieser Prüfung verlautbart wäre, erging darauf Anfangs Juni an den Leiter der genannten Schule eine Oberräthliche Verfügung, worin ihm unter Androhung von Exekutivmaßregeln die sofortige Einstellung des Unterrichtes im Kizzur Schulchan Aruch und Berichterstattung darüber, ob er dieser Anordnung nachgekommen sei, aufgegeben wurde. — Die von jedem Kundigen vorherzusehenden Folgen traten denn auch bald ein. Mit täglich wachsender Herausforderlichkeit pochte das hiesige Stöckerblatt auf die Anerkennung, die feines Hintermannes, des Herrn v. Stockhorner, verdienstvolle Thätigkeit für Aufhellung der Geheimgesetze der Juden, nunmehr durch den Oberrath selbst zu Theil geworden sei, und verlangte in übermüthtgsten Tönen eine offizielle Aeußerung über das zunächst unbeglaubigte Gerücht. Diesem Verlangen schloffen auch andere Blätter sich an und so erschien denn am 15. Juli in der halbamtlichen „Karlsruher Ztg." jene offiziöse Erklärung, die in diesem Blatte s. Z. wiederaegeben wurde. Natürlich goß diese Erklärung nur Oel in das Feuer; der ganze antisemitische Heerbann von Karlsruhe bis Schievelbein war mobilisirt, um mit wenig Witz und desto mehr Behageu die Lehren aus dieser amtlichen Kundgebung zu ziehen. Namentlich der Passus, daß „der Kizzur Schulchan Aruch als Schulbuch nicht geeignet sei, da bei einem solchen die auf die Reinheit des ehelichen Lebens u. a. bezüglichen Vorschriften zu beanstanden seien".

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