Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 35 (1894)
- Issue
- Heft 63 (9.8.1894)
- Date
- 1894-08-09
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
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1180 sowohl der des Lesens und Schreibens Kundigen als der Nichtkundigen, ist die Bemerkung ihrer Merkmale obligatorisch. 4. Die Aufenthaltsscheine werden den Juden im Rayon ihrer Seßhaftigkeit mit der Bemerkung darüber verabfolgt, daß diese Scheine einzig in denjenigen Ortschaften des genannten Rayons Giltigkeit haben, in denen den Besitzern der Scheine der zeitweilige oder ständige Aufenthalt gestattet ist. 5. Die Juden, welche laut Gesetz zum zeitweiligen Aufenthalt außerhalb des Rayons ihrer Seßhaftigkeit berechtigt sind, haben die Pflicht, sowohl nach der Ankunft in der außerhalb dieses Rayons belegenen Ortschaft, als auch bei jeder Wohnungsveränderung oder bei Wechsel des Aufenthallsscheines in diesen Ortschaften, der Polizei außer ihrem Aufenthaltsscheine (Art. 4 d. Abth.) auch die betr. Dokumente vorzuweisen, welche ihre Berechtigung zum Aufenthalte in der betr. Ortschaft darlegen. 6. Die örtliche Polizei verabfolgt dem eingetroffenen Juden, nachdem sie sich aus den vorgewiesenen Dokumenten (Art. 5. d. Abth.) überzeugt, daß ihm gesetzlich das Recht zusteht, sich aus dem Seßhaftigkeitsrayon zu entfernen, und daß er den übrigen vom Gesetze vorgeschriebenen Bedingungen zum ständigen oder zeitweiligen Aufenthalt außerhalb der Grenzen dieses Rayons genügt, zur Beglaubigung dieser Berichtigung ein besonderes Billet mit Angabe in den betr. Fällen der gesetzmäßig gestatteten Aufenthaltsfrist am gegebenen Orte. Dieses Billet wird unter Siegel dem gesetzlichen Aufenthaltsscheine beigeschnürt. 7. Die im Art 26. des Gesetzes über die Aufenthaltsscheine dargelegte Verordnung erstreckt sich nicht auf diejenigen Juden, die den besonderen Erlaubnißschein nicht erhalten üaben, von dem in Art. 6 dieser Abtheilung die Rede ist. Die Juden werden sowohl im Falle des Nichtbesitzes eines Aufenthaltsscheines, wo ein solcher erforderlich ist, als auch in dem Falle, wo sie, wenn auch im Besitze eines solchen, jedoch in den Ortschaften angetroffen werden, in denen sie nicht aufenthaltsberechtigt sind, an ihren ständigen Wohnort befördert und dort in der in Art. 39 des Gesetzes über die Aufenthaltsscheine angegebenen Ordnung zur Verantwortung gezogen. 8. Die in den Art. 4—7 dieser (V.) Abtheilung enthaltenen Vorschriften erstrecken sich nicht auf diejenigen Juden, denen gesetzmäßig das Recht zusteht, im ganzen Reiche sich aufzuhalteu. Die Polizeibehörden derjenigen Gouvernements, die nicht zum jüdischen Ansässigkeits-Rayon gehören, sind indessen verpflichtet, in jedem Falle, wo ihnen Aufenthaltsscheine solcher Juden vorgewiesen werden, sich von der Aufenthalsberechtigung der Letzteren an dem Orte, an welchem sie eingetroffen sind, zu überzeugen." vermischtes. Prag. Der antisemitische Journalist Jaromir Husek, der eben wegen Vergehens der Aufreizung gegen die Juden eine Arreststrase abbüstt, hatte sich vorige Woche abermals wegen dieses Vergehens vor einem Ausnahmssenate des hiesigen Strafgerichtes zu verantworten, weil er in drei Artikeln seines Blattes ..< V>ke Zäjnn (CzechiicheInteressen)" zum Haffe gegen die Juden aufgereizt und so das Vergehen nach 8 301 St.-G. begangen hatte. Nach geheim durchgeführter Verhandlung wurde er schuldig erkannt und zu weiteren zwei Monaten strengen Arrestes verurtheilt. Der Angeklagte war geständig. Die Anklage vertrat Staatsanwalt-Substitut Malier, weicher in seinem Plaidoyer treffend das Wesen und die Ziele des Antisemitismus gekenntzeichnet hat. C.zcrnowitz (Der erste jüdische Landesgerichtsrath in der Bukowina.) Dem Landesgerichlsralhs-Secreiär Herrn Dr. Bernhard Barber in Czernowitz wurde der Titel und Character eines Landesgerichtsrathes verliehen. Es erfüllt uns mit hoher Genugthuung, daß es endlich doch wahr wurde, worauf wir seit Jahren gewartet. Sechsundzwanzig Dienstjahre hat Herr Barber zurückgelegt, an seinen Namen knüpfen sich die lautersten Eigenschaften, die jedem Manne nur zur Zierde gereichen und dennoch wurde ihm die Bitternis) nicht erspart, so oft übergangen zu werden. Wie oft sah er jüngere Bewerber, die es selbst gern eingestehen an ihn nicht hinanzureichen, ja die tief unter ihm begonnen haben, ihm den Rang ablaufen. Und dies nur deshalb, weil Herr Barber nie in die Lage kam, seiner Qualification den Taufschein beizulegen. wm' Anzeigen. Für den folgenden Theil ist die Nedaction nicht verantwortlich. £cm/i> Simon a. 91L. Hotel Landikron, Bad JSTenenahr. Wwe. G. B 0 r g, Besitzer. 3563) Prospecte des BadeS gratis und franco. Referenzen des In- und Auslandes zu Diensten.