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Der Israelit · 1894-08-09 · Heft 63 (9.8.1894) · page 17

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Journal
Der Israelit
Volume
35 (1894)
Issue
Heft 63 (9.8.1894)
Date
1894-08-09
Page
– (sequence 17)
Language
German
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XXXV. Jahrgang. Zweite Beilage zu M 63 des „Israelit". Literarischer Wericht. Aus dem jüdischen Leben. Novelle von B. Hause. Zweiter Band. Preis 4 M. Eisenach, Selbstverlag des Verfassers. Auch durch die I. Kauffmann'sche Buchhandlung in Frankfurt a. M. zu beziehen. 1894. Der Verfasser, durch seine Novellen und Gelegenheitsreden in weiten Kreisen und besonders in der Lelnerwelt gut bekannt, bietet mit den vorliegenden Novellen „Schicksalswendungen" und „die verschwundene Erbschaft" dem Lesepublikum und namentlich der Heranwachsenden Jugend zwei niedliche Erzählungen, in denen viele beherzigenswerthe Winke für die häusliche Erziehung der Jugend im Lichte der Pädagogik und der isr. Religionslehre gegeben sind. Die Jugend wird von ihnen erbaut sein und manche gute Lehren fürs Leben daraus entnehmen. In dem Buch wird durch schön geschilderte Beispiele der Weg gezeigt, wie man Kinder sittlichreligiös erziehen soll und kann und ist daher allen Eltern, welchen cs um die gute Erziehung ihrer Kinder ernst ist, aus das angelegentlichste zu empfehlen. -pn. Hebr. Lese- und Sprach-Fibel für Schule und Haus. Bearbeitet von Dr. E. Hoff, Bez.-Rabbiner und öffentl. Religionslehrcr in Proßnitz. Erste Abtheilung: Leselehre. Zweite Auflage. Preis geb. 50 Pf. Prag 1894. Verlag von Jacob B. Brandeis. Was diese hebräische Lesefibel von allen andern uns bekannten vortheilhast auszeichnet, ist der überaus schöne und deutliche Druck der Buchstaben, wodurch der Anfangsunterricht im Lesen gar ffehr erleichtert und gefördert wird; gleichzeitig ist der Lesestoff systematisch geordnet. Wir zweifeln daher gar nicht daran, daß diese zweite Auflage ebenso rasch vergriffen sein wird, wie die erste. Zeitungsnachrichten und Correspondeuzen. Deutschland. Wiesbaden. 1. Äug. Das älteste Mitglied der israelitischen Kultusgemeinde, Herr Privatier Aron Marx ist gestern in dem hohen Alter von 90'/2 Jahren gestorben. Berlin. Unter dem Titel: „Wie das „Volk", arbeitet", bringt das „Berliner Tageblatt" folgende Notiz: Die conservativ-antisemittsche Zeitung „Volk", das Organ des ehemaligen Hofpredigers Stöcker, veröffentlicht in setner gestern Abend ausgegebenen Nummer folgende Notiz: „Die hier an der Cholera erkrankte Frau ist die Frau eines Kaufmannes N. in der Jägerstraße 6; sie har zugegeben, daß sie beim Passiren der russischen Grenze die angeordnete ärztliche Untersuchung zu umgehen (!) gewußt hat. So melden liberale Blätter. Warum wird aber nun wohl der Name dieser schlauen Dame nur so zart angedeutct? Die Erklärung gibt der Wohnungsanzeiger -. Der Kaufmann N. ist nämlich darnach der Bankier Nathansohn!" Die nichtswürdige und verlogene Art, in der das fromme Blatt einen tieftraurigen Vorgang für seine niedrigen Zwecke benutzt, kann kaum noch überraschen. Seit vorgestern ist es in allen Redactionen bekannt, daß oie erkrankte Frau die Gattin des Jägerstraße 6 wohnenden Kaufmanns Stirtz ist. Und wenn dem „Volk" diese Kunde nicht gekommen war. so hätte es sie aus den gestrigen Morgenblättern entnehmen müssen, in denen der Name der erkrankten Frau genannt war. Das „Volk" aber sucht sich aus dem Adreßbruch einfach einen jüdischen Namen heraus und dichtet ihn der unglücklichen Kranken an, um die Freude zu haben, den Juden eine Niederträchtigkeit anhängen zu können. Es war übrigens in keinem Blatte von einer „Frau N." die Rede, das „Volk" hat sich das lediglich zurechtgelegt, um den Namen „Nathansohn" heranzerren zu können. — So arbeitet man für Deutschthum und christliche Jugend. Rußland. Tt. Petersburg, 25. Juli. Das neue Paßgesetz bringt für Alle Erleichterungen, nur für die Juden nicht! Im Gegentheil, ihre Lage wird durch dasselbe nur noch mehr erschwert. Die auf die Juden bezüglichen Bestimmungen des „Gesetzes über die Aufenthaltsscheine" haben folgenden Wortlaut: „V. Bis zur Revision der in Kraft bestehenden Gesetze über die Juden ist das Gesetz über die Aufenthaltsscheine auf die Juden unter Beobachtung folgender Regeln anzuwenden: 1. Die bestehenden besonderen Gesetzesbestimmungen bezüg. des ständigen oder zeitweiligen Aufenthalts der Juden, sowohl in dem Rayon ihrer Seßhaftigkeit als auch außerhalb desselben, verbleiben in Kraft. 2. In den Aufenthaltsscheinen der Juden, welche bezüglich der Ableistung der Wehrpflicht hinsichtlich ihrer Familienverhältnisse Vergünstigungen erster Kategorie genießen, wird keine besondere Bemerkung hierüber gemacht. 3. In den Aufenthaltsscheinen der Juden,

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