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Der Israelit · 1894-08-09 · Heft 63 (9.8.1894) · page 1

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Journal
Der Israelit
Volume
35 (1894)
Issue
Heft 63 (9.8.1894)
Date
1894-08-09
Page
– (sequence 1)
Language
German
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XXXV. Jahrgang. M 63 Der Israelit. Ein KenLrat-Hrgan für das orthodoxe ZudenLHurn. Begründet von vr. Lehmann in Mainz. Donnerstag, den 9. August 5654 (1894). Leitender Artikel. Sprüche der Kater. Fünftes Buch. XXIV. Mainz, den 8. August, n'jraaoi rry'aia mino “nnn ,wa D'pis nynto ^'yaia , mtn mw b^2w;inn widdi nyyj& ,nwa» \]y 'jsd rvjraxrn n’wbttrjv ’jy “l^yo ’JQG nj» Vaat? jnn wsioa rvy'aiff ottd "Jdd rvy'at? 'syioa . v>^y nuno bn ’jbd mten „In vier Zeitabschnitten steigt die „Pest: im vierten, im siebenten Jahre, „am Ausgang des siebenten Jahres (o. „i. das achte Jahr) und am Ausgang des „Hü tte nfe ft es in jedem Jahre. — Im „vierteu wegen (Unterlassung) des Armen- „zehntes im dritten, im siebenten wegen „(Unterlassung) des Armenzehnt es im sechsten Iah re, b ei m Ausga n g des sieben- „ten Jahres wegen (Aneignung) der Früchte „des siebenten Jahres, am Ausgang des „Hüttenfestes eines jedenJahres wegen „Verkürzung der den Armen zukommen- „den Gaben." Wir haben bereits früher erwähnt, daß im heiligen Lande hinsichtlich der auf den Bodenerzeugnissen ruhenden jährlichen Abgaben ein Turnus von sechs, bezw. zweimal drei Jahren eingehalten wurde. Im dritten und im sechsten Jahre wurde ein Zehntel des Bodenertrags für die Armen ausgeschieden. Im siebenten Jahre durfte der Boden nicht bearbeitet und auch nichts geerntet werden. Die von selbst wachsenden Früchte gehörten ebenfalls den Armen. Ferner fielen den Armen von dem Bodenertrag noch folgende Beneficien zu 1) die Nachlese der beim Ernten zu Boden gefallenen Früchte, 2) die etwa auf dem Felde vergessene Garbe, 3) die Ecke des Feldes, die nicht geerntet wurde, sondern den Armen verblieb. Diese Gaben gehörten so vollständig den Armen, daß dem ursprünglichen Besitzer — mit Ausnahme des Armenzehnt's — nicht einmal das Dispositionsrecht zustand, sondern jeder beliebige Arme hat das Recht die Früchte, die als herrenlos galten, sich anzueignen. In den unmittelbar vorangehenden Vätersprüchen wurde darauf hingewiesen, daß die selbstsüchtige Aneignung dieser den Armen durch Gottesgesetz zuerkannten Spenden durch Gottes höhere Weltordnung mit Hunger und Pest gestraft wird. —rwa misn bm noino bv ajn "iry^ nbv nm . ri'yar? niTB by a^iyV «a nan Wir haben auf den inneren Zusammenhang zwischen dem Vergehen und der dafür bestimmten Sühne bereits bei der Erklärung des betreffenden Väterspruchs hingewiesen. Um den scheinbaren Widerspruch zu heben, welchen die Erklärer darin finden, daß einmal Hunger und dann wieder Pest als Strafe für die Verkürzung der Armen angegeben wird, dürfte folgende Erwägung genügen. Wenn die Begüterten den Armen, das ihnen von Gottcswegen znkommende vorenthalten, so geschieht es in erster Reihe deßhalb, weil eben der Begüterte nicht weiß, wie es den Armen zu Muth ist. Er kennt den Hunger nicht, deßhalb sendet ihn Gott, in den verschiedensten Abstufungen. Das vom Wohlstand noch nicht ganz verhärtete Herz des Reichen wird, wenn nicht jede menschliche Regung in ihm erstickt ist. Angesichts des Mangels, der alle bedroht, dieser Gleichheit Rechnung tragen. Wen aber der Besitz schon hart gemacht hat, der wird Angesichts einer allgemeinen Hunger-Calamttät noch härter. Je seltener und theuerer die Mittel zum Leben sind, desto krampfhafter hält er das fest, was er von ihnen sein eigen nennt. In solchen Zeiten von dem Seinigen freiwillig etwas fortzugeben, hält er für ein Verbrechen an sich selber und an

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