Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 35 (1894)
- Issue
- Heft 54 (9.7.1894)
- Date
- 1894-07-09
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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XXXV Jahrgang. Jfö 54. , Der Israelit. Ein Aenlrat-Hrgan für das orthodoxe Iudenthum. ' - > Begründet von vr. Lehmann in Mainz. Montag, den 9. i ■■■-. T'mjirfu i ... ■ i ■in. ■■ .- - >. ■ r % , Leitender Artikel. Sprüche der Mater. Fünftes Buch. * XX. Mainz, den 8. Juli. .'n byi uw nyiar Q^y^5 njn n'n „Reißendes Ge wild kommt in die Welt wegen nichtigen Eides und wegen der Entweihung des Gottesnamens." Der nichtige Eid — sw nymp — ist von dem Meineid — npV nymv — wohl zu unterscheiden. Wenn Jemand z. B. von Holz eidlich aussagt, es sei Stein, so hat er einen falschen Eid geschworen. Beschwört aber Jemand, daß Holz, Holz sei, so hat er einen nichtigen, vergeblichen Eid geschworen, weil diese Thatsache auch ohne eidliche Erhärtung feststeht. Es ist nicht der falsche, sondern dieser vergebliche Eid, welcher den Gegenstand des dritten unter den Zchn Aussprüchen der beiden Bundestafeln bildet. Dieses Verbot und das ihm unmittelbar vorangehende Verbot des Götzendienstes, sind die einzigen Verbote des Dekalogs, welche eine Strafandrohung enthalten. Vor dem vergeblichen Eide wird mit dem Zusatz gewarnt: ibbt ns SV' 1VS ns 'n npr sb »d, daß *n denjenigen nicht frei ausgehen läßt, der seinen Namen vergeblich ausspricht. Vergegenwärtigt man sich das Wesen des Eides, welches Gott zum Zeugen für die Wahrhaftigkeit einer Behauptung anruft, so dürfte sich leicht der Gesichtspunkt finden, unter welchem der vergebliche Eid noch schwerer ins Gewicht fällt, als der falsche. Schwört z. B. Jemand beim Namen Gottes, daß N. N. ihm eine bestimmte Summe schulde, während in Wahrheit die Schuld gar nicht existirt, so hat allerdings der Schwörende außerdem, daß er den Namen Gottes in den Dienst der Lüge gestellt hat, Juli 5654 (1894). auch noch den anderen um die in Rede stehende Summe bestohlen. Steht man jedoch von diesem Diebstahl ab, der ein Vergehen für sich ist, und hält sich an den geleisteten Eid, so ist dieser ohne Zweifel durch die Aussicht auf den Besitz der in Rede stehenden Summe veranlaßt worden. Der falsch Schwörende kann sich der Größe seiner Verschuldung wohl bewußt gewesen sein, aber der Gedanke an den Besitz jener Summe war stärker und verlockender; dieser Verlockung ist die Gewissenhaftigkeit des Schwörenden unterlegen, sie hat ihm Blick und Urtheil für das verübte Unrecht getrübt. Wer dagegen unnützer Weise für eine ganz vergebliche Sache die Majestät Gottes anruft, für etwas von dessen Wahrheit ohnehin Jedermann überzeugt ist, also z. B., daß jetzt die Sonne scheint, daß es jetzt Tag oder Nacht ist, u. dgl. für den plaidtrt kein Moment, welches den Mißbrauch des Gottesnamens milder beurtheilen ließe. Nichts lockt, nichts reizt ihn den Namen Gottes zu erwähnen oder gar zu mißbrauchen. Auf diese Entweihung des Gottesnamens, wie sie dieser Mißbrauch bedeutet, ist als Sühne von der Väterweisheit njn rrn „böses Gethier" angegeben. In der Gemara Sabbat fol. 32a werden aber auch der Meineid — -ipw nym — und noch die Entweihung des Sabbat als diejenigen Versündigungen bezeichnet, welche njn rrn „böses Gethier" nach sich ziehen. Suchen wir uns zunächst die Beziehungen zu vergegenwärtigen, die zwischen diesen Versündigungen und der ihnen folgenden Strafe bestehen dürfte. — Daß die dem Menschen an Körperkraft weit über, legenen Raubthtere sich scheu vor dem Menschen zurückziehen und in Wäldern und Wüsteneien ihr Dasein fristen, ist das unverkennbarste Gepräge der Göttlichkeit, von welcher eine Menschenseele einen Funken repräsentirt. Als Gott daher dem zweiten Vater der Menschheit die ans den verheerenden Fluthen neu erstandene Erde zum zweiten Male